3523/A XXVII. GP
Eingebracht am 07.07.2023
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Antrag
der Abgeordneten Kurt Egger, Eva Blimlinger
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 244/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.“
2. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. XX/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.“
Begründung
Zu Art. 1 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016)
Mit der Urheberrechts-Novelle 2021 wurde die bisherige Ausnahme für die Weitersendung von Rundfunksendungen des ORF in einem neu gefassten § 17 Abs. 3 UrhG aufrecht erhalten. Dies hat zu der Befürchtung geführt, dass die Sendung von Werken und Schutzgegenständen im österreichischen Rundfunk nicht mehr bei der Verteilung der Einnahmen aus der Kabelweitersendung berücksichtigt werden kann und einige Verwertungsgesellschaften ihre Verteilungspraxis zu Lasten inländischer Bezugsberechtigter ändern müssen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 34 Abs. 1 VerwGesG soll daher die derzeitige Praxis der Verwertungsgesellschaften auf eine rechtssichere Grundlage gestellt und vorgesehen werden, dass Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG wahrnehmen, die dafür eingenommenen Entgelte ungeachtet des § 17 Abs. 3 UrhG auch für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks verteilen können.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 34 Abs. 1 VerwGesG ist eine reine Verteilungsregelung und schafft kein dem § 17 Abs. 3 UrhG entgegenstehendes neues Ausschließungsrecht. § 17 Abs. 3 UrhG („ORF“-Privileg) wird von der bloß internen Verteilungsregel des § 34 Abs. 1 letzter Satz VerwGesG nicht berührt. Aus diesem Grund rechtfertigt die neue Bestimmung auch keine Erhöhung der Vergütung für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.
Zu § 90 Abs. 3:
Auf keinen Fall kann die fakultative Nutzung der neuen Verteilungsmöglichkeit eine Erhöhung der Vergütung für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG rechtfertigen, und zwar unabhängig davon, ob das Recht der Weitersendung von Verwertungsgesellschaften oder von Rundfunkunternehmen gem. § 59a Abs. 3 UrhG direkt geltend gemacht wird. Eine rein die Verwertungsgesellschaften intern betreffende Verteilungsoption kann nicht zulasten Dritter, insbesondere der Lizenznehmer nach § 59a UrhG gehen.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss