3531/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.07.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011)

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 123 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 123a. Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Bundesvollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

3. § 121 Abs. 3 lautet:

„(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,

           1. unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Versorgung mit Erdgas unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und

           2. jene Produkte für die Versorgung mit Erdgas, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Endverbraucher in Anspruch genommen werden,

der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.“

4. Nach § 121 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Darüber hinaus sind Versorger dazu verpflichtet, die Versorgung von geschützten Kunden unter der Annahme von durchschnittlichen Winterbedingungen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen sind dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“

5. Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:

„Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

§ 123a. (1) Versorger haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen.

(2) Sind Bindungsfristen gemäß § 123 Abs. 1 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Versorger ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.

(3) Sofern Versorger zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 1 oder 2 über ein Standardprodukt verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 1 oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Versorger bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß § 125 Abs. 2 oder § 126 Abs. 6 und Rechnungen gemäß § 126 Abs. 1 elektronisch übermittelt erhalten wollen.“

6. Nach § 125 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegeln, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen (Floater-Tarif), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Floater-Tarifen informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über auftretende Risiken sowie für seine Kunden nachteilige Preisentwicklungen und -erwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 123 Abs. 1 gekündigt werden.“

7. § 126 Abs. 6 lautet:

„(6) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.

8. § 126 Abs. 7 lautet:

„(7) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung hinzuweisen.“

9. Dem § 148 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß § 159 Abs. 1 Z 18 Parteistellung.“

10. Nach § 159 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

      „7a. seinen Verpflichtungen gemäß § 123a nicht nachkommt;“

11. In § 159 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „ , § 121“.

12. (Verfassungsbestimmung) § 169 Abs. 9 lautet:

„(9) (Verfassungsbestimmung) § 1, die §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d sind bis zum 1. April 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft. Die Bundesregierung kann eine davon abweichende Evaluierung und ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen. Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.“

13. Dem § 169 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 123a und 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft. § 121 Abs. 5a tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. Die §§ 121 Abs. 3, 125 Abs. 4a, 126 Abs. 7, 148 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2020, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.“

2. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt § 70a ElWOG 2010.“

3. § 28 Abs. 4 lautet:

 „(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es

           1. mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird oder

           2. mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.“

4. (Verfassungsbestimmung) § 32 lautet:

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft.

(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“

5. § 33 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010)

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. X/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 70 folgender Eintrag eingefügt:

                  „§    70a. Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a bis § 16e, § 17a, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23a bis § 23d, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 70a, § 72, § 73 Abs. 2 und 3, § 76, § 76a, § 77a bis § 79, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 bis 7, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

3. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:

„Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen

§ 70a. (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Erzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hierfür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die der Erfüllung dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Liefermengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen sind dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren.

(2) Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen.

(3) Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß § 12 GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“

4. § 99 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. seinen Verpflichtungen gemäß § 69 oder § 70a nicht nachkommt;“

5. Dem § 109 wird folgender Abs. 11 angefügt:

(11) § 70a und § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft, sind bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“

 

 

Begründung

Zu Artikel 1

Angesichts nach wie vor bestehender Unsicherheiten im Zusammenhang mit Erdgaslieferungen aus Russland in die Europäische Union und nach Österreich wird die Geltungsdauer der strategischen Gasreserve verlängert. Der bereits bestehende Versorgungsstandard für Gasversorger wird ausgeweitet. Zugleich soll den rezenten Teuerungen entgegengewirkt werden, indem Kundinnen und Kunden animiert werden, auf für sie finanziell günstigere Standardprodukte zu wechseln.

Zu Z 3 (§ 121 Abs. 3):

Die bestehende Verpflichtung der Erdgasversorger, preisrelevante Daten der Regulierungsbehörde für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln, wird im Sinne einer weiteren Verbesserung des Tarifkalkulators erweitert. Standardprodukte im Sinne von Z 1 dieses Absatzes sind insbesondere jene Produkte, die anhand allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung und dergleichen an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Die Meldepflicht gemäß Z 2 soll gewährleisten, dass Kunden die Preise für ihre in der Vergangenheit abgeschlossenen Standardprodukte mit aktuellen Angeboten nach Z 1 vergleichen und somit Preisvorteile erkennen können. Durch die Meldepflicht wird die Regulierungsbehörde in die Lage versetzt, diese Daten im Vergleichsinstrument zur Verfügung stellen zu können. Die Meldeschwelle von 3 % der Endverbraucher soll dabei die Administrierbarkeit für die Versorger sowie die Regulierungsbehörde sicherstellen.

Zu Z 4 (§ 121 Abs. 5a):

Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 ergibt sich direkt aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 und wird durch Ergänzung des Abs. 5a erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind. Dieser Nachweis gilt jedenfalls dann als erbracht, wenn die vorzuhaltenden Gasmengen über die europäische gemeinsame Beschaffung gemäß Verordnung (EU) 2022/2576 beschafft wurden. Solange ein Versorger nicht nachweisen kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigten Speicherkapazitäten weder am Primär- noch Sekundärmarkt (§ 104 GWG 2011) verfügbar sind, bleibt die Verpflichtung uneingeschränkt bestehen.

Zu Z 5 (§ 123a):

Durch Abs. 1 sollen Kunden künftig einmal jährlich auf die Möglichkeit des Wechsels und den Tarifkalkulator hingewiesen werden. Hierdurch sollen Kunden, die das Recht auf Wechsel grundsätzlich jederzeit in Anspruch nehmen könnten, animiert und dabei unterstützt werden, das passende, günstigste Standardprodukt zu finden.

Kunden, die einen Liefervertrag abgeschlossen haben, der sie für eine gewisse Dauer an den Vertrag bindet (Bindungsfrist; beispielhaft etwa durch einen Kündigungsverzicht für 12 Monate), sollen durch Abs. 2 animiert und dabei unterstützt werden, nach Ablauf der Bindungsfrist das für sie günstigste Standardprodukt zu finden. Im Falle von vereinbarten Bindungsfristen minimiert die rechtzeitige Erinnerung zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist einerseits das Risiko, dass Kunden die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (§ 123 Abs. 1) verpassen, andererseits gewährleistet diese Vorlaufzeit, dass ein allfälliges Verfahren für einen Versorgerwechsel rechtzeitig zum Ende der Bindungsfrist abgeschlossen ist (§ 123 Abs. 2).

Der Hinweis auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde soll Kunden die Möglichkeit aufzeigen, selbstständig das für sie günstigste Standardprodukt zu finden. Indem Versorger dem jeweiligen Kunden zugleich mit dem Informationsschreiben ein für den Kunden günstigeres Standardprodukt aus ihrem Produktportfolio anbieten müssen, sofern ein solches verfügbar ist, ist zudem gewährleistet, dass auch jenen Kundengruppen, die das Instrument des Tarifkalkulators nicht nutzen (können), eine einfache Möglichkeit aufgezeigt wird, anstelle der automatischen Vertragsverlängerung zu den bisherigen Bedingungen ein für sie günstigeres Angebot wahrzunehmen. „Günstiger“ bedeutet finanziell vorteilig und stellt auf eine den Energieverbrauch des letzten Vertragsjahres berücksichtigende Analyse unter Heranziehung der Ergebnisse im Tarifkalkulator ab. Die Gültigkeitsdauer des Angebots muss jeweils so bemessen sein, dass ausreichend Zeit für Angebotsvergleiche zur Verfügung steht.

Um unerwünschte postalische Zustellungen, sowie die damit einhergehenden Kosten zu minimieren, sollen Informationsschreiben gemäß Abs. 1 und 2 auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch zugestellt werden können, wenn die adressierten Kunden bereits im Hinblick auf andere Schriftstücke (Informationsschreiben und Rechnungen) mitgeteilt haben, dass sie diese in elektronischer Form erhalten wollen.

Zu Z 6 (§ 125 Abs. 4a):

Bei Floater-Tarifen wird nicht wie üblich ein statischer Preis pro kWh verrechnet, sondern ein Preis, der Preisschwankungen auf Spotmärkten, einschließlich Day-Ahead-und Intraday-Märkte, widerspiegelt. Dies ermöglicht, den Verbrauch gemäß den Echtzeit-Preissignalen anzupassen, wodurch Endkundinnen und Endkundinnen unmittelbar am Markt partizipieren können. Die Bestimmung statuiert erhöhte Informationspflichten für Lieferanten, die Lieferverträge mit Floater-Tarifen anbieten. Die Information über Chancen sowie Kosten und Risiken sind leicht verständlich und transparent zu formulieren, als Beispiel kann eine Vergleichsrechnung dienen (Vergleich eines Liefervertrages mit dynamischen Energiepreisen im Vergleich zum bisherigen Produkt anhand des letzten Jahresverbrauchs). Hierbei hat jedenfalls eine transparente und überprüfbare Darstellung der relevanten Produktparameter und deren finanzielle Auswirkungen anhand von repräsentativen Beispielen und Berechnungen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erfolgen. Ziel ist, dass Endkundinnen und Endkunden für die hohe Volatilität solcher Produkte sensibilisiert werden und sie eine bewusste Entscheidung für oder gegen ein solches Produkt treffen können. Abs. 4a letzter Satz ermöglicht eine jederzeitige Kündigung – Bindungsfristen sind für derartige Lieferverträge nicht zulässig, eine Kündigung muss auch im ersten Vertragsjahr möglich sein.

Zu Z 7 (§ 126 Abs. 6):

Die Bestimmung stellt nunmehr klar, dass Rabatte (einmalige sowie wiederkehrende Vergünstigungen) auch bei der Berechnung von Teilbeträgen und nicht erst bei der Jahresabrechnung zu berücksichtigen sind. Energiepreis ist der zahlende Preis für die Lieferung von Erdgas in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis und den Grundpreis, umfasst. Beispiele für einmalige oder wiederkehrende Rabatte, die direkt auf den Energiepreis wirken sind insbesondere abrechnungsbezogene Boni (z.B. „Online-Bonus", Bonus für Zahlung per Lastschrift, Bonus für papierlose Rechnung), Gratisgaszeiträume, Neukundenrabatt und –bonus oder Treuerabatte und –bonus.

Anpassung der Teilbeträge an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt verringern das Risiko unerwarteter Nachzahlungen oder potentiell inflationsfördernder überhöhter Vorauszahlungen.

Der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh, eine Anpassung der Teilbeträge zu verlangen, soll diese animieren, die Möglichkeit stärker wahrzunehmen. Die Möglichkeit besteht für alle Kunden, unabhängig davon, ob sie ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion nutzen.

Zu Z 8 (§ 126 Abs. 7):

Die Ergänzung der Bestimmung soll sicherstellen, dass Endverbraucher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über ihr Wahlrecht zwischen Jahres- und Monatsrechnung informiert sind. Im Falle einer Monatsrechnung rückt die Zahlung näher an den Verbrauch, wodurch die Kunden ihre tatsächlichen Kosten leichter verfolgen können. Im Falle eines stark variierenden Verbrauchsverhaltens ergeben sich mitunter größere Unterschiede zwischen den einzelnen Monatsrechnungen, die im Rahmen einer jährlichen Abrechnung mit monatlichen Teilzahlungsbeträgen geglättet werden würden. Der Hinweis auf das Wahlrecht hat deshalb auch Informationen zu den jeweiligen Auswirkungen auf die Verrechnung zu enthalten, damit die Kunden in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Zu Z 9 (§ 148 Abs. 3):

Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Mitteilung nach Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 wird auch der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 159 Abs. 1 Z 18 eingeräumt.

Zu den Z 10 und 11 (§ 159 Abs. 1 Z 7a und Abs. 2 Z 8):

Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 123a wird zukünftig nach Maßgabe des § 159 Abs. 1 Z 7a sanktioniert. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 wird nach Maßgabe des § 159 Abs. 2 Z 16 sanktioniert. Daher ist die nochmalige Anführung des § 121 in § 159 Abs. 2 Z 8 ersatzlos zu streichen.

Zu Z 12 (§ 169 Abs. 9):

Die Geltungsdauer der §§ 18a ff über die strategische Gasreserve wird bis zum 1. April 2026 verlängert. Dies dient der längerfristigen Aufrechterhaltung von hohen Gasspeicherständen in Österreich. Darüber hinaus ist es aus wirtschaftlicher Sicht geboten, bereits jetzt Rechtssicherheit zur Buchung der für die strategische Gasreserve notwendigen Speicherkapazitäten für den Zeitraum nach 2025 zu schaffen.

Zu Artikel 2

In Anbetracht des fortwährenden Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der damit einhergehenden Manipulation der Gasmärkte wird die Bestimmung zur Brennstoffbevorratung von Kraftwerken angepasst. Dies dient der weiteren Absicherung der Stromversorgungssicherheit.

Zu Z 2 und 3 (§ 28 Abs. 3 und 4):

Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Kraftwerksbetreiber Brennstoffvorräte zu halten, um die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken. Von dieser Bestimmung waren bislang gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 jene Kraftwerke ausgenommen, die mit Erdgas betrieben werden, sofern die Lieferung der Gasmengen für die in Abs. 1 genannten Zeiten vertraglich gesichert ist. Mit zunehmender Manipulation der Gasflüsse nach Europa, der Gaspreise und der dazugehörigen Infrastruktur verliert diese Ausnahmebestimmung des Abs. 4 Z 1 ihre sachliche Rechtfertigung. Daher müssen zukünftig auch mit Erdgas betriebene Kraftwerke die Vorratspflicht gemäß § 70a ElWOG 2010 erfüllen. Die Ausnahmebestimmung des bisherigen Abs. 3 wurde durch die Formulierung „Anlagen zur Eigenversorgung“ begrifflich präzisiert, um Unklarheiten, die mit dem Begriff „Eigenanlagen“ einhergingen, auszuräumen.

Zu den Z 4 und 5 (§§ 32 und 33):

Der bisherige § 33 wird gleichlautend als Abs. 4 dem § 32 angefügt. Abs. 5 bezieht sich auf die oben dargestellte Anpassung der Bevorratungspflicht, welche mit Beginn des Gasjahres 2024 in Kraft tritt.

Zu Artikel 3

Zu Z 2 (§ 70a):

Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von Kraftwerken, die an das öffentliche Netz angeschlossen sind und mit Erdgas betrieben werden, Erdgasvorräte in einem solchen Ausmaß zu halten, dass ihre Gaskraftwerke mit den gespeicherten Vorräten vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen mit Erdgas versorgt werden können. Die abzusichernde Dauer verkürzt sich auf 30 Tage, wenn nachgewiesen werden kann, dass die gespeicherten Vorräte ihren Ursprung in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Um die abzusichernde Erdgasmenge zu errechnen, ist zu ermitteln, wieviel Erdgas in den vergangenen drei Jahren von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger iSd GWG 2011 bezogen wurde, um Strom zu erzeugen, der in das öffentliche Netz eingespeist wurde. In die Berechnung fließt somit weder jener Erdgasbezug ein, der dem Eigenbedarf des Kraftwerks dient, noch jene Mengen an Erdgas, die nicht von einem Versorger bezogen wurden, sondern etwa aus eigenen Prozessen entstanden sind. Aus der errechneten Menge kann sodann ein durchschnittlicher Tageswert gebildet werden, der – je nach anzuwendender Verpflichtung – mit 30 oder 45 zu multiplizieren ist. Die Größenschwelle von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW dient der Vereinheitlichung im Hinblick auf die Vorratspflicht gemäß § 28 Erdölbevorratungsgesetz 2012. Abs. 3 stellt klar, dass die notwendigen Vorräte durch Speichernutzungsverträge zu halten sind, die entweder durch den Kraftwerksbetreiber selbst oder durch seinen Erdgasversorger zu schließen sind. Sofern die entsprechenden Verträge durch den Erdgasversorger geschlossen werden, muss klar hervorgehen, dass sie der Absicherung der entsprechenden Mengen des Kraftwerksbetreibers und nicht etwa der allgemeinen Erfüllung des Versorgungsstandards gem. § 121 Abs. 5 GWG 2011 dienen. Solange Betreiber von Kraftwerken nicht nachweisen können, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigten Gasspeicherkapazitäten weder am Primär- noch Sekundärmarkt verfügbar sind, bleibt die Verpflichtung uneingeschränkt bestehen. Nähere Regelungen zum Monitoring und zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung kann die E-Control mit Verordnung treffen (analog zu der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bereits erlassenen Verordnung über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich, BGBl. II Nr. 151/2023).

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.