Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011)
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 123 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 123a. Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Unmittelbare Bundesvollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
3. § 121 Abs. 3 lautet:
„(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
1. unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Versorgung mit Erdgas unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
2. jene Produkte für die Versorgung mit Erdgas, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Endverbraucher in Anspruch genommen werden,
der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.“
4. Nach § 121 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Darüber hinaus sind Versorger dazu verpflichtet, die Versorgung von geschützten Kunden unter der Annahme von durchschnittlichen Winterbedingungen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen sind dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“
5. Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:
„Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten
§ 123a. (1) Versorger haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen.
(2) Sind Bindungsfristen gemäß § 123 Abs. 1 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Versorger ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
(3) Sofern Versorger zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 1 oder 2 über ein Standardprodukt verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 1 oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Versorger bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß § 125 Abs. 2 oder § 126 Abs. 6 und Rechnungen gemäß § 126 Abs. 1 elektronisch übermittelt erhalten wollen.“
6. Nach § 125 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegeln, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen (Floater-Tarif), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Floater-Tarifen informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über auftretende Risiken sowie für seine Kunden nachteilige Preisentwicklungen und -erwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 123 Abs. 1 gekündigt werden.“
7. § 126 Abs. 6 lautet:
„(6) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.“
8. § 126 Abs. 7 lautet:
„(7) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung hinzuweisen.“
9. Dem § 148 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß § 159 Abs. 1 Z 18 Parteistellung.“
10. Nach § 159 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
„7a. seinen Verpflichtungen gemäß § 123a nicht nachkommt;“
11. In § 159 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „ , § 121“.
12. (Verfassungsbestimmung) § 169 Abs. 9 lautet:
„(9) (Verfassungsbestimmung) § 1, die §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d sind bis zum 1. April 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft. Die Bundesregierung kann eine davon abweichende Evaluierung und ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen. Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes‑Verfassungsgesetz sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.“
13. Dem § 169 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die §§ 123a und 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft. § 121 Abs. 5a tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. Die §§ 121 Abs. 3, 125 Abs. 4a, 126 Abs. 7, 148 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012
Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2020, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes‑Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.“
2. § 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vorratspflicht besteht nicht für Anlagen zur Eigenversorgung mit weniger als 50 MW Engpassleistung. Für Kraftwerke, die mit Erdgas betrieben werden, gilt § 70a ElWOG 2010.“
3. § 28 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vorratspflicht besteht für ein Kraftwerk insoweit nicht, als es
1. mit anderen Gasen als Erdgas oder mit Abfällen betrieben wird oder
2. mit Braunkohle aus einem in der Nähe gelegenen Bergwerk betrieben wird und von dort eine Transportverbindung zum Kraftwerk besteht, durch die innerhalb eines Tages die Menge Kohle zum Kraftwerk verbracht werden kann, die dessen Tagesbedarf entspricht.“
4. (Verfassungsbestimmung) § 32 lautet:
„§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft.
(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“
5. § 33 entfällt.
Artikel 3
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010)
Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 70 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 70a. Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a bis § 16e, § 17a, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23a bis § 23d, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 70a, § 72, § 73 Abs. 2 und 3, § 76, § 76a, § 77a bis § 79, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 bis 7, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“
3. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:
„Vorhaltung von Gasmengen für Erzeugungsanlagen
§ 70a. (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind und überwiegend mit Erdgas betrieben werden, haben durch Vorhaltung von Gasmengen zu gewährleisten, dass ihre Erzeugungsanlagen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen mit Erdgas versorgt werden können, soweit hierfür ausreichend Speicherkapazitäten verfügbar sind. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die der Erfüllung dieser Verpflichtung zugrunde liegenden Liefermengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen sind dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren.
(2) Das Ausmaß der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bemisst sich anhand jener Gasmengen, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils im Zeitraum von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 für die Zwecke der Stromerzeugung bezogen wurden; dabei sind nur ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Mengen zu berücksichtigen.
(3) Die Vorhaltung der Gasmengen hat in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete gemäß § 12 GWG 2011 genutzt werden können, zu erfolgen und ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu belegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 erbracht werden; dessen Verpflichtung zur Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bleibt jedenfalls unberührt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.“
4. § 99 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. seinen Verpflichtungen gemäß § 69 oder § 70a nicht nachkommt;“
5. Dem § 109 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 70a und § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft, sind bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“