3533/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.07.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des ASVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen: ……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, …… Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 89 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt. |
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§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
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§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in
der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der
Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für
den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt
oder |
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2. Im § 324 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt. |
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3. Im § 324 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt. |
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen
anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person
mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf
Kosten des Bundes in |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des GSVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen: ……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, …… Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 58 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt. |
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§ 58. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 83) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (§ 10), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
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§ 58. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in
der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder
sein Angehöriger (§ 83) bzw. mitversicherter
Familienangehöriger (§ 10), für den die Leistung
gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder |
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2. Im § 185 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt. |
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3. Im § 185 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt. |
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den
Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach
§ 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a
des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in |
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Artikel 3 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des BSVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen: ……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, …… Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt. |
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§ 54. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 78), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
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§ 54. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in
der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der
Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 78), für
den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt
oder |
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2. Im § 173 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt. |
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3. Im § 173 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt. |
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den
Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach
§ 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a
des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in |
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Artikel 4 |
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Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang müsste es wohl richtig heißen: ...Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004,… |
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert: |
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In der Überschrift zu § 25 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 35“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt. |
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Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (9. Novelle) |
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Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (9. Novelle) |
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Artikel 5 |
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Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des B-KUVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen: ……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, …… Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 35 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt. |
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§ 35. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
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§ 35. (1) Die
Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine
Freiheitsstrafe verbüßt oder |
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2. Im § 121 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt. |
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3. Im § 121 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt. |
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann die Versicherungsanstalt unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die rentenberechtigte Person untergebracht ist.
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(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den
Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach
§ 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a
des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in |