3533/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.07.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.07.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des ASVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, ……

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 89 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

 

§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

           1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;

 

 

§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

           1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ im Fall des § 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wirduntergebracht ist;

 

2. Im § 324 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

 

 

3. Im § 324 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.

 

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt odereinem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstaltjenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des GSVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, ……

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 58 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

 

§ 58. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

           1. in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 83) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (§ 10), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;

 

 

§ 58. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

           1. in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 83) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (§ 10), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ im Fall des § 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wirduntergebracht ist;

 

2. Im § 185 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

 

 

3. Im § 185 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.

 

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt odereinem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstaltjenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des BSVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, ……

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

 

§ 54. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

           1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 78), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;

 

 

§ 54. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

           1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 78), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ im Fall des § 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wirduntergebracht ist;

 

2. Im § 173 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

 

 

3. Im § 173 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.

 

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt odereinem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstaltjenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang müsste es wohl richtig heißen:

...Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004,…

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

In der Überschrift zu § 25 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 35“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (9. Novelle)

 

Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (9. Novelle)

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des B-KUVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 69/2023 (kundgemacht am 30.06.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

……zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, ……

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 35 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.

 

§ 35. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.

 

 

§ 35. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ im Fall des § 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wirduntergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.

 

2. Im § 121 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.

 

 

3. Im § 121 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann die Versicherungsanstalt unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die rentenberechtigte Person untergebracht ist.

 

 

(4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt odereinem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann die Versicherungsanstalt unmittelbar an jene Anstaltjenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die rentenberechtigte Person untergebracht ist.