Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 15a. Abs. 1, erster Satz lautet:

„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 ermächtigt, jährlich höchstens 3 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen.“

2. In § 15a. wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die zweckgemäße Verwendung durch Vereinbarung mit den Bundesländern sicherzustellen und hierüber jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemäß Abs. 1 erster Satz zu übermitteln.“