3537/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.07.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Martin Engelberg, Eva Blimlinger Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich

für Opfer des Nationalsozialismus

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Fonds unterstützt

1.     Personen, die den Gedenkdienst als Zivildiener oder im Zuge des freiwilligen Sozial-jahres gemäß Freiwilligengesetz absolvieren, im Ausmaß von höchstens 400 Euro pro Person und Monat;

2.     im Wege bestehender Institutionen (z.B. OeAD GmbH) oder einer neu zu gründender Organisationen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die an internationalen Austauschprogrammen zur Bewusstseinsbildung betreffend jüdisches Leben und betreffend die Gefahren des Antisemitismus teilnehmen.“

2.  In § 2 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Anträge gemäß Abs. 3 und 4 sind individuell auf der dafür seitens des Fonds einzurichtenden Internetplattform einzubringen. Die gemäß Abs. 3 geförderten Projektträger sind verpflichtet, dem Fonds nach Abschluss des geförderten Projekts über das Projekt und die Mittelverwendung schriftlich zu berichten. Die gemäß Abs. 4 geförderten Personen sind verpflichtet, über die Ausübung ihrer Tätigkeit und ihre dabei gewonnen Erfahrungen dem Fonds schriftlich zu berichten. Die Praxis des Fonds bei der Unterstützung von Projekten gemäß Abs. 3 und 4 ist jährlich zu evaluieren.

(6)  Alle Entscheidungen über die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Geldleistungen sind gegenüber den Antragstellern und dem Kuratorium unter Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen und auf die Bestimmungen der Richtlinien (Abs. 7) nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(7)   Der Fonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen. Nähere Vorschriften über die Leistungen werden in Richtlinien des Fonds erlassen.

(8)    Um sicherzustellen, dass dem Fonds bei seiner Aufgabenwahrnehmung multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglicht werden, legt das Kuratorium auf Vorschlag des Beirates (§ 5a) inhaltliche Schwerpunkte für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in den Richtlinien gemäß Abs. 7 fest. Es hat in diesem Fall auch festzulegen, welcher Anteil der für die Unterstützung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel (Abs. 3) für die jeweiligen Schwerpunkte zu verwenden ist, wobei dieser Anteil mindestens 30% und maximal 50% der zur Verfügung stehenden Mittel zu betragen hat. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.“

3.  § 2a Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Gewährleistung des Betriebs der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c). Die bisherige Ausstellung ist im Archiv der Parlamentsdirektion sachgerecht zu verwahren. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;“

4.  § 2a Abs. 1 Z 7 lautet:

„7. in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und der Präventionsarbeit gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und Homophobie tätig sind, sowie Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches unter Berücksichtigung der inhaltlichen Schwerpunktsetzung (§ 2 Abs. 8) die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch

a)      die geordnete Erfassung der vom Nationalfonds und vom Allgemeinen Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;

b)      die Sammlung von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus und ihren Familien;

c)      die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;

d)      die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;“

5.  In § 2a Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 9 folgende Z 10 und 11 eingefügt:

„10. die Förderung des laufenden Informationsaustausches und der Zusammenarbeit nationaler und internationaler Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und der Präventionsarbeit gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und Homophobie tätig sind, insbesondere durch Zurverfügungstellung einer entsprechenden Plattform;

11.   die Entgegennahme der Berichte von Teilnehmenden des Gedenkdienstes im Sinne des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 27/2012, in der jeweils geltenden Fassung, die im Bericht gemäß § 4 Abs. 7 zu berücksichtigen sind;“

 

6.  Dem § 2a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b sind nach Möglichkeit in digitaler Form zu führen. Für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke kann im Einzelfall eine Nutzung gewährt werden, wenn

1.      ein öffentliches Interesse an der Untersuchung besteht, das die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegt, und

2.      gewährleistet ist, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist.

(6)  Die Archivierung der Dokumentationen gemäß Abs. 1 Z 7 lit. a und b hat in Zusammenarbeit mit dem Archiv der Parlamentsdirektion zu erfolgen.

(7)   Zur Information der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds jährlich eine Konferenz abzuhalten, zu der alle im Bundesgebiet tätigen Organisationen und Einrichtungen einzuladen sind, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und der Präventionsarbeit gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und Homophobie tätig sind.“

 

7.   Nach § 2e Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“:

„(7) Im Rahmen des Festaktes gemäß Abs. 6 erster Satz kann der Vorsitzende des Kuratoriums auf Vorschlag der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury

1.  natürliche Personen für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Nationalsozialismus sowie

2.  Zeitzeugen des nationalsozialistischen Terrorregimes in besonderer Form würdigen.

8.  In § 2e Abs. 8 wird nach der Wortfolge „aller Preisträger des Simon-Wiesenthal-Preises“ die Wortfolge „sowie aller gemäß Abs. 7 gewürdigten Personen“ eingefügt.

9.  § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5), der wissenschaftlich- künstlerische Beirat (§ 5a) und der Vorstand (§ 6).“

10.  § 5a lautet:

§ 5a. (1) Zur fachlichen Unterstützung und Beratung des Komitees sowie zur Erarbeitung inhaltlicher Schwerpunkte (§ 2 Abs. 8) wird der wissenschaftlich-künstlerische Beirat eingerichtet. Der Beirat und seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.

(2)   Dem Beirat gehören an:

1.      eine vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsandte fachkundige Person;

2.      zwei Personen mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik oder der (Fach-)Didaktik, die von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandt werden;

3.      eine vom Österreichischen Nationalkomitee des International Council of Museums entsandte Person;

4.      drei weitere fachkundige Personen, die auf Vorschlag des Komitees vom Kuratorium bestellt werden.

(3)   Die Mitglieder des Beirates sind vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums (§ 4) und des Komitees (§ 5) können nicht Mitglieder des Beirates sein. Mitglieder des Beirates dürfen auch nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein; dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(4)   Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zur konstituierenden Sitzung des Beirates lädt der Vorsitzende des Komitees; dieser leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Beirates.

(5)   Die Einberufung des Beirates hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest vierteljährlich Zusammentritt.

(6)   Der Beirat legt nach seiner konstituierenden Sitzung seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter und die Protokollierung von Sitzungen zu regeln hat. Der Beirat ist bei Anwesenheit von zumindest fünf Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7)   Der Vorsitzende des Komitees kann an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.

(8)   Die Tätigkeit als Mitglied des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Reise- und Nächtigungskosten sowie Barauslagen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.“

(9)   Der Beirat berät das Komitee betreffend die Auswahl der Projekte (§ 2 Abs. 3). Dazu nimmt er alle auf der seitens des Fonds eingerichteten Internetplattform eingebrachten Anträge auf Förderung entgegen und legt nach Prüfung derselben dem Komitee einen Vorschlag für die Beschlussfassung gemäß Abs. 2 vor. Das Komitee ist an die Vorschläge des Beirates nicht gebunden.

(10)   Der Beirat erarbeitet Vorschläge für eine inhaltliche Schwerpunktsetzung (§ 2 Abs. 7), die im Wege des Vorsitzenden des Kuratoriums an das Kuratorium zur Beschlussfassung weiterleitet werden.

11.  § 6 lautet:

,,§ 6. (1) Der Vorstand dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

(2)   Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese haben über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Nationalsozialismus und dessen Nachgeschichte, über die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse und über ausreichende Leitungserfahrung zu verfügen und werden vom Präsidenten des Nationalrates nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Beratung in der Präsidialkonferenz des Nationalrates für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. § 20 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

(3)   Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staats­sekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(4)   Die Vorstandsmitglieder haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(5)   Die Mitglieder des Vorstandes können nur gemeinsam tätig werden und haben bei der Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes einvernehmlich vorzugehen. Der Vorstand hat die interne Aufgabenverteilung mittels Geschäftseinteilung festzulegen.

(6)   Der Vorstand erstellt eine Geschäftseinteilung für den Fonds, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu genehmigen und dem Kuratorium vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen ist.

(7)   Der Vorstand hat quartalsweise den Mitgliedern des Kuratoriums und den Mitgliedern des Beirats im Wege des jeweiligen Vorsitzenden im Vorhinein über alle geplanten und im Nachhinein über alle durchgeführten Maßnahmen schriftlich zu berichten. Diese Berichte sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Den Kuratoriumsmitgliedern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus können Kuratoriumsmitglieder Vorschläge betreffend Maßnahmen dem Vorstand übermitteln.

(8)   Der Vorstand hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen zu pflegen.“

12.  In § 8 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §2 Abs. 4 bis 7; § 2a Abs. 1 Z 5, 7, 10 und 11; § 2a Abs. 5 bis 7; § 2e 7 und 8; §3 Abs. 1; § 5a sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 2a Abs. 1 Z 5 tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft. Der bzw. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ernannte Generalsekretär bzw. Generalsekretärin gilt gemäß § 6 Abs. 2 für fünf Jahre als Vorstandmitglied bestellt. Ab dem 1. Jänner 2024 vermindert oder erhöht sich der Betrag gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt .Statistik Österreich' verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in den nächsten 20 Jahren“.

2.  In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in gleicher Höhe wie die Zuwendungen des Bundes“ durch die Wortfolge „mindestens in Höhe eines Viertels der Zuwendungen des Bundes“ ersetzt.

3.  §4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand des Nationalfonds sowie der Beirat gemäß § 5.“

4.  In § 6 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

5.  Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Inkrafttreten

§ 7. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Bedeckungsvorschlag: Die zusätzlich notwendigen Mittel sind im Bundesfinanzgesetz 2024 und im Bundesfinanzrahmengesetz 2024-2027 zu berücksichtigen.

Erläuterungen:

Der Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus hat in den zurückliegenden Jahren hervorragende Arbeit geleistet und leistet sie in den verbliebenen Aufgabenbereichen noch heute. Mitte der 90er Jahre ins Leben gerufen, kann er ohne Zweifel als Erfolgsgeschichte bezeichnet werden, was nicht zuletzt am großartigen Engagement und Einsatz der handelnden Personen im Fonds selbst liegt.

Die ursprüngliche Aufgabe, die Gestezahlungen an Überlebende sind aufgrund der zeitlichen Dimension nur mehr äußerst selten. Auch konnten im Laufe der Zeit Großprojekte und Tätigkeiten abgeschlossen werden, die nun nicht länger zum Aufgabenbereich des Fonds gehören.

Dieser Wegfall von Aufgaben, neue Entwicklungen hinsichtlich antisemitischer, antiziganistischer, rassistischer und homophober Tendenzen weltweit und nicht zuletzt unsere Verantwortung gegenüber allen Opfern des Nationalsozialismus bringen es mit sich, dass es nun an der Zeit ist, den Nationalfonds für die Zukunft auszurichten, neue Perspektiven zu eröffnen und eine transparente und zeitgemäße Struktur sicherzustellen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4):

Der Nationalfonds soll künftig budgetär so ausgestattet sein, dass er pro Gedenkdiener oder Absolventin bzw. Absolvent des freiwilligen sozialen Jahres in Gedenkstätten und pro Monat bis zu 400 Euro in Form einer Förderung zuschießen kann (§ 2 Abs. 4 Z 1). Die Beantragung erfolgt elektronisch und individuell von jedem Gedenkdiener oder jeder Absolventin bzw. jedem Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres und soll direkt beim Nationalfonds erfolgen, um nicht nur die finanzielle Ausstattung der Gedenkdiener zu verbessern und den Kreis potentieller Interessierter zu erhöhen. Je nach Standort und je nach den dortigen Lebenserhaltungskosten, bemisst sich die Höhe der Förderung. Dies ist den Richtlinien näher zu regeln (§ 2 Abs. 7).

Um bei Antisemitismusbekämpfung und bei der Aufarbeitung des Nationalsozialismus künftige Generationen miteinzubeziehen, soll der Kinder-, Schüler- und Jugendaustausch (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zwischen Österreich, Israel und anderen Staaten mit jüdischen Gemeinden forciert werden (§ 2 Abs. 4 Z 2). Gegenseitiges Kennenlernen unterbindet Vorurteile und hilft, gegenseitiges Verständnis zu fördern und langfristige Freundschaften zu etablieren. Dementsprechend soll der Nationalfonds künftig Fördermittel für einen Kinder-, Schüler- und Jugendaustausch zur Verfügung stellen können. Im Zuge eines z.B. mehrtägigen Aufenthalts von israelischen Kindern und Jugendlichen in Österreich bzw. österreichischen Kindern und Jugendlichen in Israel sollen Unterricht an der jeweiligen Gastschule, Besuche der jeweiligen Parlamente in Wien und Tel Aviv sowie von Gedenkstätten und Kultureinrichtungen auf dem Programm stehen. Bestehende Kooperationen, wie beispielsweise jene zwischen der Demokratiewerkstatt des österreichischen Parlaments und der Gedenkstätte Yad Vashem, können hier als Türöffner angesehen werden. Kinder und Jugendliche sollen zudem bei Familien untergebracht werden, um neben Bildungsinhalten auch kulturelle und familiäre Aspekte mitzunehmen. Bei der operativen Abwicklung dieses Programms zur Förderung einzelner Personen soll auf etablierte Institutionen (z.B. OeAD GmbH) bzw. auf eine eigenständig zu gründende Organisation zurückgegriffen werden.

 

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5 bis 8):

§ 2 Abs. 5 und 6 sollen sicherstellen, dass das Förderverfahren betreffend Abs. 3 und 4 niederschwellig und transparent abläuft. Darüber hinaus soll durch eine Berichtspflicht der Fördernehmerinnen und -nehmer dem Fonds ermöglicht werden, strukturiert seine Förderpraxis zu evaluieren und gegebenfalls anzupassen. Die Evaluierung ist in den Jahresbericht gemäß § 4 Abs. 7 aufzunehmen.

Um zu verhindern, dass es zu keiner überbordenden Berichtspflicht kommt, wird der Umfang der zu erstellenden Berichte von der Höhe der ausbezahlten Förderung abhängen. Näheres kann in den Richtlinien (§ 2 Abs. 7) geregelt werden.

§ 2 Abs. 7 entspricht dem ehemaligen § 2 Abs. 3.

Im neuen Abs. 8 wird festgelegt, dass der wissenschaftlich-künstlerische Beirat (§ 5a) eine inhaltliche Schwerpunktsetzung dem Kuratorium empfiehlt.

Es zeigt sich vor allem in der Wissenschaft und Forschung, dass die Bildung von inhaltlichen Schwerpunkten zu einem breiteren Zugang und zu vertieften Arbeiten führt. Schwerpunkte haben den Vorteil, dass sie multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglichen. Das bedeutet, dass Forschende aus verschiedenen wissenschaftlichen und künstlerischen Disziplinen mit Praktikern und Praktikerinnen aber auch mit der Zivilbevölkerung Zusammenarbeiten. Dadurch wird es möglich Themen in einem größeren Rahmen sowohl wissenschaftlich und wissenschaftlich-künstlerisch zu bearbeiten und gleichzeitig, Transfer- und Vermittlungs­formen und -formate zu erarbeiten, die insbesondere im Bereich Forschung über den Nationalsozialismus, aber auch der Nachgeschichte von besonderer Bedeutung sind. Der wissenschaftlich-künstlerische Beirat soll daher ein- oder mehrjährige Projektschwerpunkte vorschlagen; das Kuratorium entscheidet über die Schwerpunktsetzung in Ausübung seiner Richtlinienkompetenz (§ 4 Abs. 1 Z 2). Die Schwerpunktsetzung ist bei der insgesamten Aufgabenwahrnehmung des Fonds und bei der Förderung von Projekten gemäß § 2 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Zu Z 3 (§ 2a Abs. 1 Z 5):

Diese Bestimmung ist neu zu fassen, zumal die österreichische Ausstellung in der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau fertiggestellt ist. Die bisherige Ausstellung soll im Parlamentsarchiv verwahrt werden. Diese Bestimmung tritt erst mit. 1. Dezember 2026 in Kraft (§ 8 Abs. 7).

Zu Z 4 (§ 2a Abs. 1 Z 7):

Durch die Novellierung der Einleitung der Z 7 soll der Fonds einerseits verpflichtet werden, dass er bei der Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und der Präventionsarbeit gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und Homophobie tätig sind, sowie Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches angehalten ist, und andererseits bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe die inhaltliche Schwerpunktsetzung (§ 2 Abs. 8) zu beachten hat.

Lit. b soll dahingehend erweitert werden, dass die Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen nicht nur von Opfern des Nationalsozialismus, sondern auch von deren Familien Aufgabe des Fonds sein soll.

Da die Pflicht zur Zusammenarbeit in die Einleitung der Z 7 gerückt wurde, kann lit. e entfallen, der die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Gedenk- und Forschungseinrichtungen als separate Aufgabe normiert.

Zu Z 5 (§ 2a Abs. 1 Z 10 und 11):

Der laufende Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und der Präventionsarbeit gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und Homophobie tätig sind, soll gefördert und vertieft werden. Zu diesem Zweck soll der Nationalfonds eine entsprechende Plattform zur Verfügung stellen.

Seitens des Fonds geförderte Personen, die einen Gedenkdienst im Sinne des Freiwilligengesetzes leisten, und seitens des Fonds geförderte Jugendliche, die an internationalen Austauschprogrammen teilnehmen, sollen verpflichtet sein, schriftliche Berichte zu übermitteln (vgl. § 2 Abs. 4 und 5). Die Aufgabe zur Entgegennahme dieser Berichte soll daher auch in § 2a aufgenommen werden. Diese Berichte über den Gedenkdienst soll die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums in den Berichten an den Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 4 Abs. 7 entsprechend berücksichtigen.

Zu Z 6 (§ 2a Abs. 5, 6 und 7):

Der einzigartige Aktenbestand des Nationalfonds soll - auch im Sinne seiner Erhaltung und Nutzbarmachung für die Forschung - möglichst bald digitalisiert werden. Die Akten unterliegen dem Bundesarchivgesetz und werden daher entsprechend zu archivieren sein; dies soll - gestützt auf § 3 Abs. 4 Nationalfondsgesetz - in Zusammenarbeit mit der Parlamentsdirektion erfolgen. Die Nutzung der Aktenbestände nach erfolgter Archivierung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes. Sollen die Aktenbestände aber schon vor ihrer Archivierung für Forschungszwecke genutzt werden können, bedarf es aus datenschutzrechtlichen Gründen - sofern nicht die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt - einer gesetzlichen Grundlage (Art. 9 Abs. 2 DSGVO). Eine solche Rechtsgrundlage wird nun mit Abs. 5 geschaffen. Diese Bestimmung schafft einen Ausgleich zwischen dem Interesse von Wissenschaft und Forschung an der Nutzung des Aktenbestandes und den schutzwürdigen Interessen der Opfer des Nationalsozialismus und deren Nachkommen.

Zur Information der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben und zum Zweck einer Bewusstseinsbildung auf diesem Gebiet soll der Nationalfonds jährlich eine Konferenz abhalten. Zu dieser sind auch all jene Organisationen und Einrichtungen einzuladen, die in Österreich im Bereich der Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Nachgeschichte und Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie der Wahrung des Andenkens an die Opfer und der Präventionsarbeit gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus und Homophobie tätig sind.

Zu Z 7 und 8 (§ 2e Abs. 7 und 8):

Im Rahmen des Festaktes im Parlament zur Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises soll der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums auf Vorschlag der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury künftig natürliche Personen für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Nationalsozialismus sowie Zeitzeuginnen bzw. Zeitzeugen des nationalsozialistischen Terrorregimes in besonderer Form würdigen können. Die derart gewürdigten Personen sollen auch in das - bislang die Preisträger des Simon-Wiesenthal-Preises umfassende - Verzeichnis aufgenommen werden, das auf der Website des Nationalfonds veröffentlicht ist.

Zu Z 9 (§3 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Neueinrichtung eines wissenschaftlich-künstlerischen Beirates (§ 5a) und die Einrichtung eines Vorstandes anstelle der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs (§ 6) ist die Regelung betreffend die Organe des Fonds entsprechend angepasst neu zu erlassen.

Zu Z 10 (§ 5a):

Projekte und deren Umsetzung werden angesichts der Schnelllebigkeit unserer Zeit zunehmend komplexer und in ihrer Ausarbeitung bzw. Ausprägung vielfältiger. Es ist zentral, eine zeitgemäße, wissenschaftliche Prüfung für die Bewertung der Förderungswürdigkeit sicherzustellen. Ein wissenschaftlich-künstlerischer Beirat soll daher, besetzt mit Expertinnen und Experten Empfehlungen für das Komitee des Nationalfonds aussprechen. Dieses trifft dann die endgültige Auswahl, um diese zur Beschlussfassung dem Kuratorium vorzulegen. Das Kuratorium soll künftig gemäß § 2 Abs. 8 inhaltliche Schwerpunkte für die Aufgabenwahrnehmung des Nationalfonds setzen können. Der neu einzurichtende wissenschaftlich-künstlerischer Beirat soll das Kuratorium bei dieser Aufgabe durch die Erstellung von Vorschlägen unterstützen (Abs. 1).

Der Beirat soll aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, wobei eine Person von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, zwei Personen von der Österreichischen Universitätenkonferenz (uniko) und eine Person vom Österreichischen Nationalkomitee des International Council of Museums (ICOM) entsandt, sowie drei weitere fachkundige Personen vom Kuratorium bestellt werden sollen (Abs. 2). Bei der Auswahl der fachkundigen Personen sind folgende Institutionen in Betracht zu ziehen, wobei der Umstand zu berücksichtigen ist, ob diese Institutionen Fördernehmer des Fonds sind: Vereins Zentrum zur Erforschung und Dokumentation jüdischen Lebens in Ost- und Mitteleuropa („Centropa“), Dokumentations­archiv des österreichischen Widerstands (DÖW), Erinnern.at (OeAD-GmbH), Verein Schloss Hartheim, Haus der Geschichte, Institut für jüdische Geschichte Österreich, Institut für Zeitgeschichte, Jüdisches Museum, Mauthausen Komitee, KZ-Gedenkstätte Mauthausen, Österreichisches Staatsarchiv, Stabstelle österreichisch-jüdisches Kulturerbe im BKA, Wiesenthal-Institut, Zukunftsfonds, Verein Romano Centro und Gedenk- und Lernort Persmanhof.

Alle Mitglieder des Beirates sollen vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden und bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt bleiben. Wiederbestellungen sollen zulässig sein.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, wird normiert, dass die Mitglieder des Kuratoriums (§ 4) und des Komitees (§ 5) nicht Mitglieder des Beirates sein können. Außerdem können Mitglieder des Beirates nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein; dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

Um die Einberufung von Sitzungen und die Vorsitzführung zu ermöglichen, soll der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu wählen haben. Zur konstituierenden Sitzung des Beirates, anlässlich derer u.a. die Wahl der bzw. des Vorsitzenden zu erfolgen hat, soll die bzw. der Vorsitzende des Komitees die Mitglieder des Beirates laden und die Sitzung bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden leiten (Abs. 4). Der Beirat soll von seiner bzw. seinem Vorsitzenden in der Folge nach Bedarf, zumindest allerdings vierteljährlich einberufen werden (Abs. 5).

Nach der Konstituierung soll der Beirat eine Geschäftsordnung festlegen, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter und die Protokollierung von Sitzungen zu regeln hat. Beschlüsse sollen vom Beirat nur dann gefasst werden können, wenn zumindest fünf Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss setzt die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder voraus, wobei eine Stimmenthaltung nicht vorgesehen ist (Abs. 6). Der Vorsitzende des Komitees kann an den Sitzungen des Beirates ausschließlich mit beratender Stimme teilnehmen. (Abs. 7).

Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Reise- und Nächtigungskosten sowie Barauslagen sollen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt werden (Abs. 8).

Abs. 8 und 9 umschreiben die Aufgaben des Beirates. So soll der Beirat einerseits das Komitee bei der Auswahl der zu fördernden Projekte unterstützen, wobei klargestellt wird, dass das Komitee an die Empfehlungen des Beirates nicht gebunden ist. Andererseits soll der Beirat Empfehlungen für die inhaltliche Schwerpunktsetzung erarbeiten, die vom Kuratorium in Ausübung der Richtlinienkompetenz festgelegt werden.

Zu Z 11 (§ 6):

Der Nationalfonds verantwortet nicht nur wesentliche budgetäre Mittel des Bundes, sondern widmet sich den Opfern des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen - er trägt damit eine für die Republik Österreich zentrale Aufgabe. In einer Zeit, in der Misstrauen und Verschwörungsmythen um sich zu greifen scheinen, braucht es daher eine zeitgemäße Struktur, welche Transparenz und Vertrauen gegenüber dem Nationalfonds sicherstellt. Die - auch nach außen sichtbare - Etablierung des Vier-Augen-Prinzips auf operativer Ebene des Nationalfonds soll dies sicherstellen. Ein Vorstand, bestehend aus zwei Personen, soll daher künftig die Geschicke des Nationalfonds administrativ leiten.

Aufgabe des Vorstandes - wie bislang der Generalsekretärin - soll es sein, die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds zu unterstützen und die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vorzubereiten (Abs. 1) sowie die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus zu pflegen (Abs. 7).

Die zwei Mitglieder des Vorstandes sollen von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden und bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt bleiben. Wiederbestellungen von Mitgliedern des Vorstandes sollen zulässig sein. Angesichts der bisherigen Verdienste von Generalsekretärin Hannah Lessing steht außer Streit, dass sie weiterhin Teil des neuen Vorstands sein soll (vgl. § 8 Abs. 7).

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, wird normiert, dass Vorstandsmitglieder nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein dürfen, wobei dies auch für Personen gilt, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

Bei der Aufgabenerfüllung soll der Vorstand einvernehmlich vorgehen. Die beiden Mitglieder können nur gemeinsam tätig werden. Innerhalb des Vorstandes sollen sie ihre Aufgaben mittels - selbst festzulegender - Geschäftseinteilung vorbereitend aufteilen (Abs. 5).

Die Organisation des Fonds wird mittels Geschäftseinteilung vorgenommen (Abs. 6). Diese wird vom Vorstand erstellt, vor Beschlussfassung durch den Vorstand vom Vorsitzenden des Kuratoriums genehmigt und vor Beschlussfassung dem Kuratorium zur Kenntnis gebracht.

In die Arbeit des Vorstandes soll das Kuratorium künftig intensiver eingebunden werden (Abs. 7): Der Vorstand soll dem Kuratorium daher fortan quartalsweise jeweils im Vorhinein über geplante Maßnahmen und jeweils im Nachhinein über durchgeführte Maßnahmen zu berichten haben. Im Zuge dieser Berichtspflicht sind dabei z.B. Verwaltungs- und Reisekosten aufzuschlüsseln, zu begründen und im Falle von Auslandsaufenthalten mit inhaltlichen Kurzberichten zu ergänzen, um die Arbeit des Nationalfonds transparent und nachvollziehbar darstellen zu können. Den Mitgliedern des Kuratoriums soll in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein (Abs. 4). Darüber hinaus können einzelne Kuratoriumsmitglieder Vorschläge betreffend Maßnahmen dem Vorstand übermitteln.

In Abs. 8 wird klargestellt, dass es auch Aufgabe des Vorstandes ist, die Verbindung zwischen Österreich mit den Nachfahren der im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus zu pflegen.

Zu Z 12 (§ 8 Abs. 7):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die derzeitige Generalsekretärin ex lege Mitglied des neuen Vorstandes ist. Schließ wird der Betrag in § 2 Abs. 4 Z 1 valorisiert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich):

Zu Z 1 und 4 (§ 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1):

Der Fonds soll nicht wie ursprünglich vorgesehen 20 Jahre, sondern 40 Jahre Bestand haben. Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 erster Satz):

Um die Sanierung jüdischer Friedhöfe voranzutreiben und sicherzustellen, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel der öffentlichen Hand eingesetzt werden können, soll der Ko- Finanzierungsanteil der Israelitischen Kultusgemeinde als Friedhofseigentümerin bzw. der diesbezüglich beauftragten Dritten ab dem Jahr 2024 mindestens auf ein Viertel der Zuwendungen des Bundes reduziert werden.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Neuerlassung der Regelung betreffend die Organe des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus (vgl. Art. 1 Z 9) soll auch die Regelung betreffend die Organe des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, die derzeit weitgehend an die Organe des Nationalfonds anknüpft, neu erlassen und dabei auf die entsprechenden Besonderheiten Rücksicht genommen werden.