3541/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 30.08.2023
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch
Genossinnen und Genossen
betreffend Deckelung der Anpassung für Luxuspensionen
Der gesetzliche Anpassungsfaktor für die Pensionserhöhung 2024 steht bereits fest und beträgt 9,7 Prozent. Nach bestehender Rechtslage werden daher alle gesetzlichen Pensionen und Ruhebezüge mit diesem Faktor zum 1.1.2024 erhöht. Private Pensionszusagen von Unternehmen bzw. Organisationen an ihre Mitarbeiter:innen sind davon jedoch gar nicht betroffen und könnten sogar noch stärker erhöht werden.
Mit der Schaffung des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes 2014 wurde insbesondere in die Pensionsregelungen von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und die auf einem Organisationsgesetz des Bundes beruhen, anpassend eingegriffen. Nunmehr soll auch bei der Pensionsanpassung 2024 unter anderem für diese Pensionsleistungen ab einer bestimmten Höhe ein Deckel eingezogen werden.
Es sollen daher Luxuspensionen von 10.000 Euro und mehr nicht um 9,7 Prozent oder auch mehr erhöht werden können. Bei einer Pension von 10.000 Euro würde diese Erhöhung ein Plus von 970 Euro pro Monat bedeuten. Das erscheint im Vergleich zur Erhöhung der Mindestpension (Ausgleichszulage) von 1.110,26 Euro um 107,70 Euro keinesfalls gerechtfertigt.
Um ein solches Übermaß an Erhöhung zu verhindern muss gesetzlich eingegriffen werden. Alle Pensionen und Ruhebezüge ab der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (HBG) von 5.850 Euro sollen daher mit einem Fixbetrag von maximal 585 Euro erhöht werden. Dies entspricht dem Wert von 9,7 Prozent der ASVG-HBG. Bei der Berechnung der Pensionshöhe ist dabei das Gesamtpensionseinkommen der Leistungsbezieher:innen (Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung) heranzuziehen.
Die Grenze der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist eine fixe, durch Verordnung festgelegt Größe und wurde bereits mehrmals für das Abschneiden der prozentuellen Anpassung herangezogen, etwa 2017, 2019 und 2022 (jeweils für die Erhöhung im darauffolgenden Jahr).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, im Rahmen der kommenden Pensionsanpassungsregelungen für 2024 eine Gesetzesvorlage zu übermitteln, mit der eine Deckelung der Anpassung mit 9,7 Prozent bei der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage eingezogen und für Gesamtpensionsleistungen über dieser Grenze für die Erhöhung ein Fixbetrag mit maximal 9,7 Prozent der ASVG-HBG festgelegt wird. Diese Anpassungsregelungen sollen auch für Luxuspensionen, also für Pensionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014 gelten.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales