3543/A XXVII. GP

Eingebracht am 30.08.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Josef Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird

 

            Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 12 Abs. 3 Z. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Die Aufwertung der Gesamtgutschrift des drittvorangegangenen Kalenderjahres sowie des zweitvorangegangenen Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat zumindest in der Höhe des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

 

2.    Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:

 

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023

 

§ 33. § 12 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Aufgrund der Berechnungsgrundlage der Aufwertungszahl finden Beitragsgrundlagen, die aufgrund einer hohen Inflation in einem außerordentlichen Ausmaß steigen, erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren Eingang in die Aufwertungszahl und damit auch in die Aufwertung des Pensionskontos Eingang. Dadurch ergeben sich unsachliche Pensionsverluste bei Versicherten, die in Zeiten hoher Inflation in einem Jahr in Pension gehen, in dem sich die hohe Inflation noch nicht in der Aufwertungszahl niedergeschlagen hat.

 

Der vorliegende Entwurf sieht daher bei den letzten beiden Aufwertungen der Gesamtgutschrift vor Pensionsantritt eine Schutzklausel im Sinne eines Rückgriffs auf den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vor, wenn dieser höher ist als der Aufwertungsfaktor (§ 108a ASVG) desselben Jahres. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kaufkraft, der in der Vergangenheit erworbenen Pensionskontogutschriften erhalten bleibt.

 

Bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2024 wird die Gesamtgutschrift vom 31.12.2021 mindestens in der Höhe des Anpassungsfaktors 2023 aufgewertet und die Gesamtgutschrift vom 31.12.2022 mindestens in der Höhe des Anpassungsfaktors 2024 aufgewertet werden. Die Aufwertung hat daher zumindest in der Höhe des Anpassungsfaktors des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

 

Beispiel

 

Eine Versicherte möchte mit Stichtag 1.2.2024 ihre Pension antreten. Nach derzeitiger Rechtslage ergibt sich ihre Pensionshöhe aus der Gesamtgutschrift zum 31.12.2022 (zweitvorangegangenes Jahr zum Stichtagsjahr), die mit der Aufwertungszahl 2024 aufgewertet wird, und der bis 31.1.2024 erworbenen Teilgutschriften, geteilt durch 14. Die Aufwertungszahl 2024 wird voraussichtlich rund 3,5 % betragen und enthält – nachdem die Beitragsgrundlagen zwischen 2021 und 2022 verglichen werden – nicht die bestehende hohe Inflation. Der Gesetzesvorschlag sieht daher vor, dass nicht die Aufwertungszahl 2024 zur Aufwertung herangezogen wird, sondern der Anpassungsfaktor 2024, der rund 9,5 % betragen wird. Gleiches gilt für die Gesamtgutschrift zum 31.12.2021 (drittvorangegangenes Jahr zum Stichtagsjahr). Auch hier hat der Anpassungsfaktor 2023 bereits 5,8% betragen, die Aufwertungszahl 2023 jedoch lediglich 3,1%.

 

Konkret bedeutet dies für eine Versicherte, die einen Pensionskontowert Anfang 2022 von monatlich 1.500 Euro und ein Bruttoeinkommen von 2.500 Euro aufweist, dass ihre Pension zum 1.2.2024 bei Anwendung der Schutzklausel 1.830 Euro statt 1.695 Euro betragen würde. Die Versicherte würde somit gegen einen inflationsbedingten Pensionsverlust in der Höhe von monatlich 135 Euro abgesichert werden. Der Unterschied resultiert aus den korrigierten Aufwertungen 2023 und 2024, die jeweils mit 5,6 % und 9,5 % durchgeführt werden (statt 3,1 % und 3,5 % bei jetziger Rechtslage).

 

 

Wirkung im Dauerrecht

 

Die vorgeschlagene Schutzklausel würde nur in Zeiten stark ansteigender Inflation zur Anwendung gelangen, da die Aufwertungszahl in Zeiten einer stabilen Inflationsrate höher ist als der Anpassungsfaktor. Seit 1986 war die Aufwertungszahl nur ein einziges Mal (2012 2,1%) relevant niedriger als der Anpassungsfaktor! Für die mittelfristige Zukunft bedeutet dies, dass bereits die Aufwertungszahl 2025 höher sein wird als der Anpassungsfaktor 2025, womit für Stichtage im Kalenderjahr 2025 lediglich eine Gesamtgutschrift außertourlich erhöht werden müsste. Für Stichtage des Kalenderjahres 2026 würde die Schutzklausel keine Anwendung mehr finden, da sowohl die Aufwertungszahl 2025 als auch die Aufwertungszahl 2026 höher sein werden als die entsprechenden Anpassungsfaktoren.

 

Gebarungsprognose - Kaufkraftverlust

 

Ohne Schutzklausel entsteht für die Pensionszugänge im Jahr 2024 ein dauerhafter Kaufkraftverlust von rund 170 Mio jährlich, für die Pensionszugänge 2025 von rund 120 Mio. Das ergibt sich aus einer durchschnittlichen Pensionshöhe von 1.502 Euro (Stand Dezember 2022, alle Alterspensionen) und einer Zugangszahl von 101.432 (Stand 2022, alle Alterspensionen). Damit ist auch die budgetäre Auswirkung mit 170 Mio ab 2024 plus 120 Mio ab 2025 (in Summe 290 Mio) abgeschätzt. Für die weiteren Stichtagsjahre ist bei fortschreitender Stabilisierung der Inflationsrate mit keinen budgetären Auswirkungen zu rechnen.