3543/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 30.08.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 30.08.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist nur der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: es fehlt beim Fundort der Stammfassung (StF) nach BGBl. der römische Ier; richtig müsste der Eingang daher lauten:

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 12 Abs. 3 Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

 

„Die Aufwertung der Gesamtgutschrift des drittvorangegangenen Kalenderjahres sowie des zweitvorangegangenen Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat zumindest in der Höhe des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

 

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

           1. …

 

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

           1. …

           2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

 

           2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. Die Aufwertung der Gesamtgutschrift des drittvorangegangenen Kalenderjahres sowie des zweitvorangegangenen Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat zumindest in der Höhe des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) bereits einen § 33 (angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 11/2023, kundgemacht am 24.02.2023). Daher müsste, um eine Verdopplung des § 33 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Paragraphenbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden.

2. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023

§ 33. (1) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

 

§ 33. (1) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Hinweis der ParlDion: Da die gegenständliche Novelle des APG nicht in eine Sammelnovelle eingegliedert ist, bedarf es keiner Gliederungseinheit „Artikel“; somit müsste die Überschrift richtig lauten:

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2023

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023

Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023

 

§ 33. § 12 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.“

§ 33. § 12 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.