356/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Nebenbeschäftigungsverbot für Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen

 

Die Arbeit und der Aufgabenbereich des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) hat seit den 1920er Jahren enorm zugenommen. Dennoch gilt das Richteramt am Verfassungsgerichtshof nach wie vor als Nebenberuf. Unvereinbarkeitsregeln gibt es nur in Bezug auf politische Ämter, darüber hinaus bestehen keine. Erst seit 2014 müssen Verfassungsrichter_innen etwaige Nebentätigkeiten melden.

Im Vergleich mit anderen Ländern ist die Lage in Österreich ein Unikum. In Deutschland etwa besteht ein generelles Berufsverbot für Verfassungsrichter_innen. Ausgenommen ist davon nur die Lehre der Rechte an deutschen Hochschulen. Sowohl beim EGMR, beim Internationalen Gerichtshof, in Belgien wie auch in Spanien herrscht ein de facto Berufsverbot (mit Ausnahme von unvergüteten Lehrtätigkeiten). Dadurch sollen Befangenheiten vermieden werden.

Auch Transparency International warnt vor Nebentätigkeiten der Richter_innen, denn sie bringen in der Regel Abhängigkeiten mit sich, die geeignet sein können, die sachliche Entscheidung der Richter_innen unmittelbar oder mittelbar oder auch nur dem Anschein nach zu gefährden. Dies gilt es durch ein Verbot von Nebentätigkeiten zu verhindern.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für EU und Verfassung, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die eine hauptberufliche Ausgestaltung des Richteramts am Verfassungsgerichtshof inklusive einer § 63 RDG entsprechenden Regelung (unter welchen Voraussetzungen ein Richter bzw. eine Richterin außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses Nebenbeschäftigungen ausüben darf) vorsieht."  


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.