3583/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.09.2023
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Antrag

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die  Strafprozeßordnung geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die  Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 80 Abs. 1 StPO lautet wie folgt: 

"(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, oder einer dritten Person, die Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen."

 

Begründung

Anzeigebestätigung für dritte anzeigende Personen

Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie nach § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Auch Ärzte und Ärztinnen sind nach § 54 Abs. 4 ÄG zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde, wenn Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wenn wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

Darüber hinaus ist nach § 80 Abs. 1 StPO jeder zu Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwalt berechtigt, der von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, wobei nach dieser Gesetzesbestimmung einem Opfer im Sinne des § 65 Z. 1 StPO eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen ist. 

Erstattet hingegen Personen, die kein Opfer im Sinne des § 65 Z. 1 StPO sind, eine Anzeige - dies unter Umständen auch in Erfüllung einer sie dahingehend treffenden gesetzlichen Verpflichtung - so sieht das Gesetz keinen Anspruch auf eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige vor. 

Daraus ergibt sich beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte, welche der ihnen obliegenden Anzeigepflicht entsprochen haben, das Problem, dass sie im Bedarfsfall nicht nachweisen können, dass sie ihrer Anzeigepflicht entsprochen haben. 

Es ist tatsächlich kein sachlicher Grund erkennbar, warum zwar einem Opfer eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen ist, nicht aber einer dritten Person, die im Sinne des § 78 Abs. 1 StPO, §54 Abs, 4 ÄG bzw. § 80 Abs. 1 StPO eine Anzeige erstattet hat. Vielmehr ist gerade bei diesen Personen in vielen Fällen von einem rechtlichen Interesse daran auszugehen, die erfolgte Anzeige jederzeit bestätigen zu können.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.