Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

§ 80 Abs. 1 StPO lautet wie folgt: 

„(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, oder einer dritten Person, die Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.“