Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:
§ 80 Abs. 1 StPO lautet wie folgt:
„(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, oder einer dritten Person, die Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.“