3585/A XXVII. GP
Eingebracht am 20.09.2023
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2022, wird wie folgt geändert:
In § 26a Abs. 1 StVO wird der erste Satz ergänzt, dass lautet wie folgt:
"Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung, der Rettungs- und Notarztfahrzeuge, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden."
Halteerlaubnis für Rettungs- und Notarztfahrzeuge
§ 26a Abs. 1 StVO regelt, dass Fahrer_innen gewisser Fahrzeugtypen nicht an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote, an Verbote bezüglich des Zufahrend zum linken Fahrbahnrand und weitere Verbote gebunden sind. Nachdem § 26a Abs. 1 StVO gegenüber seiner Stammfassung von 1983 bereits mehrfach geändert wurde und der Kreis der privilegierten Fahrzeuge stets erweitert worden ist, wurden zuletzt mit BGBI. I 122/2022 die Fahrzeuge der Justizverwaltung in jene Aufzählung aufgenommen.
Nach derzeitiger Formulierung dürfen Rettungs- und Notarztfahrzeuge nicht an den bereits oben genannten Orten halten oder parken, es sei denn, das Blaulicht auf dem Einsatzfahrzeug wird aktiviert. Dies ist jedoch nicht bei jedem Patienten/jeder Patientin und/oder Gefahrenlage sinnvoll und ist in manchen Situationen/Fällen sogar kontraproduktiv oder gefährlich. Zu diesen Fällen zählen unter anderem Patient_innen mit Verdacht auf Epilepsie oder auch Situationen mit polizeilicher Gefährdungslage, in denen sich ein aktiviertes Blaulicht ebenfalls kontraproduktiv auswirken kann. Zusätzlich gibt es oftmals Situationen, in denen die Aktivierung des Blaulichts für den durchgeführten Einsatz grundsätzlich nicht notwendig ist, wie dies zum Beispiel bei Patient_innentransporten der Fall ist.
Während Fahrzeugen der Feuerwehr diese Rechte zustehen, und sogar Paketzusteller_innen und Geldtransporte in §26a Abs. 4 ausgenommen werden, werden Rettungs- und Nozarztfahrzeuge nicht einbezogen und riskieren damit bei ihren Tätigkeiten für die Rettungsdienste Strafzettel für Falschparken, was bei den enormen Leistungen dieser Menschen nicht vertretbar ist. Darunter fallen auch zahlreiche ehrenamtliche Rettungskräfte, welche tagtäglich ihre Unversehrtheit im Straßenverkehr riskieren und dann Gefahr laufen durch Falschparken zusätzlich noch finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Dadurch entsteht ein enormer Widerspruch, da Rettungsfahrzeugen im Straßenverkehr zwar stets die Vorfahrt gewährt werden muss, diese jedoch unter anderem bei Patient_innenabholungen oder -transporten stets einen Parkschein lösen müssen oder einen Parkplatz außerhalb eines Halte- oder Parkverbots aufsuchen müssen, während das Halten oder Parken in diesen Bereichen den Fahrzeugen der Feuerwehr und der Polizei mit § 26a Abs. 1 gewährt wird.
Den Gesetzesmaterialien zu den einzelnen Novellen lassen sich keine Begründungen dafür entnehmen, warum ausgerechnet Rettung- und Notarztfahrzeuge nicht unter die Privilegierung des § 26a Abs. 1 StVO fallen sollten.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.