3586/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.09.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Maximilian Köllner, MA,

Genossinnen und Genossen

betreffend Brandmanagement Schilf, insbesondere den Schilfgürtel Neusiedler See

 

Bereits am 17.Mai 2023 befasste sich die Landesumweltreferent:innenkonferenz mit dem im Betreff genannten Brandmanagement Schilf. Bei der Konferenz wurde festgestellt, dass durch die Kombination von Klimawandel, rückläufiger Schilfbewirtschaftung und natürlichen Prozessen bereits auf ca. 50% der Fläche des Schilfgürtels am Neusiedler See negative Veränderungen durch Überalterung und Zusammenbruch der Schilfbestände sichtbar sind. Diese negativen Veränderungen sind, ohne geeignete Pflegemaßnahmen, nicht absehbar reversibel. Extrem überaltertes Schilf wirkt sich auf das Vogelvorkommen negativ aus, da es, vor allem für geschützte Vogelarten, zunehmend unattraktiv wird. Dies stellt eine unmittelbare Bedrohung für die in Österreich einzigartige Vogelwelt im Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel dar.

 

Im Rahmen des LE-Projekts „Entwicklung nachhaltiger Schilferntetechniken und Monitoring Schilfgürtel Neusiedler See“[1] kamen Fachleute von Naturschutzorganisationen wie WWF und BirdLife zum Ergebnis, dass das kontrollierte Abbrennen dieser überalterten Gebiete unter Berücksichtigung von naturschutzfachlichen Notwendigkeiten die erfolgversprechendste Schilfmanagement-Methode darstellt – wobei voraussichtlich bereits ein einmaliges Abbrennen in einem 15 Jahre langen Intervall ausreichend wäre. Hinsichtlich möglicher Bedenken in Hinblick auf die durch das Abbrennen entstehenden CO2-Emissionen stellt der Endbericht sogar eine möglicherweise klimapositive Wirkung als nicht unwahrscheinlich in Aussicht, da dadurch die Freisetzung von Methan verringert werden könnte.

 

Die gegenwärtige Rechtslage steht diesem Vorhaben aber entgegen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG), StF: BGBl. I Nr. 137/2002 ist sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten. Eine Ausnahme – wie sie es für eine Reihe spezifischer Anwendungen bereits gibt – ist für das kontrollierte Abbrennen von Schilf als notwendige Pflegemaßnahme im Gesetz derzeit weder unter den generellen Ausnahmen des § 3 Abs. 3 BLRG noch als Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes, zeitlich und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien zuzulassen, (§ 3 Abs. 4 BLRG), vorgesehen.

 

Eine solche Ausnahme wäre jedoch für das punktuelle und kontrollierte Abbrennen von Schilf als Pflegemaßnahme in schwer zugänglichen Gebieten, wie im Schilfgürtel des Neusiedler Sees, dringend notwendig. Wie bereits im Rahmen des LE-Projekts erhoben, erscheint eine begleitende Evaluierung der Maßnahme und deren Auswirkung auf den Nährstoffhaushalt und die Wasserqualität im See, sowie auf den Amphibien- und Fischbestand im Schilfgürtel, sinnvoll.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird aufgefordert, eine Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes durch Aufnahme einer entsprechenden Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann gemäß § 3 Abs. 4 BLRG, wodurch eine Möglichkeit geschaffen wird, aus Gründen des Artenschutzes dringend notwendige Pflegemaßnahmen auf schwer zugänglichen Schilfflächen durch ein, von der jeweilig zuständigen Feuerwehr überwachtes, punktuelles und kontrolliertes Abbrennen von Schilf in Abstimmung mit den durch die Emissionen allenfalls betroffenen Bundesländern durchzuführen, zu schaffen.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.



[1] https://www.burgenland.at/fileadmin/user_upload/2022_Nachhaltige_Schilferntetechniken.pdf