3612/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.09.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

betreffend Besondere Hilfeleistung nach einem Dienstunfall für Exekutivbedienstete

 

 

Nach geltender Judikatur erhalten Exekutivbedienstete, die sich aufgrund der mit ihrem Beruf verbundenen besonderen Gefährdungen im Dienst verletzen, gemäß den Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG nur im Falle eines nachweislichen Fremdverschuldens eine Entschädigung für das entgangene Einkommen und die entstandenen Behandlungskosten. Dies stellt de facto eine Verschlechterung gegenüber der vormals in Kraft stehenden Bestimmungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) dar.

 

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 wurde nämlich, wie aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 636 BlgNR XXI. GP, 87) hervorgeht, der Anwendungsbereich des damaligen § 4 Abs. 1 WHG 1992 gegenüber der Fassung vor dieser Novelle erweitert. Demnach erfolgte die Änderung des Gesetzestextes insbesondere deshalb, weil sich die Einschränkung auf Arbeits- und Dienstunfälle, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, mit dem der Dienstpflicht eines Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen, in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienstes als zu eng erwies. Dieses Tatbestandselement wurde daher seinerzeit dahingehend geändert, dass alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst wurden, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten wurden, und eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatten. Durch die Implementierung des WHG 1992 in das Gehaltsgesetz (§ 23 a und 23b GehG) wird diesem Erfordernis jedoch nun nicht mehr Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die aktuelle Regelung betreffend einer besonderen Hilfeleistungen nach § 23a GehG im Kontext zu 23b GehG anzuwenden ist, sodass bei Nichtvorliegen eines Fremdverschuldens keine Ansprüche vom Bund bei einem derartigen Dienstunfall zu übernehmen sind.

 

Die beantragte Änderung ist daher notwendig, um sicherzustellen, dass Exekutivbedienstete, die in unmittelbarer Ausübung ihres Dienstes, der naturgemäß und zwangsläufig mit einer besonderen Gefährdung verbunden ist, tätig werden, nicht am Ende des Tages neben dem gesundheitlichen Schaden auch noch einen Einkommensnachteil erleiden und darüber hinaus die Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit selbst tragen müssen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss leistet, wenn sich ein Dienstunfall in Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten, wie insbesondere dem Aufsuchen einer Gefahr oder des Verbleibens in einem Gefahrenbereich, ereignet hat.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.