3613/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.09.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

betreffend Freiwillige Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für besonders belastete Bedienstete 

 

 

Die bestehende Personalproblematik im öffentlichen Dienst ist bereits äußerst prekär und wird sich in den nächsten Jahren durch die anstehenden Pensionierungen im öffentlichen Dienst weiter verschärfen. Insbesondere in den Bereichen des öffentlichen Dienstes mit Schicht- und Wechseldienst sowie mit einem hohen Anteil an Nacht- und Wochenenddiensten und hohem Gefährdungspotential bzw. Verantwortungsbereich (insbesondere Polizei, Justizwache, Krankenpflege u.a.) gibt es derzeit große Nachwuchsprobleme, die zu enormen Überstundenbelastungen des aktiven Personals führen. Hier sind aber gerade Bedienstete in einem Alterssegment ab dem 55. Lebensjahr aufgrund des fortgeschrittenen alters besonders belastet.

 

Neben einer Attraktivierung des öffentlichen Dienstes für potenzielle Bewerber, um die Zahl der Dienstnehmer in diesen problematischen Dienstbereichen zu erhöhen, bedarf es jedoch auch zusätzlicher Verbesserungen für ältere Bedienstete, um Erkrankungen vorzubeugen und auch einen längeren Verbleib im aktiven Dienst gewährleisten zu können.

 

Während in der Privatwirtschaft die Möglichkeit besteht, bis zu fünf Jahre vor Pensionsantritt die Wochendienstzeit bei 50%igem Lohnausgleich zu reduzieren, ist dies im öffentlichen Dienst bisher nicht der Fall. Eine solche Erleichterung ab einem bestimmten Alter ist aber gerade auch für den öffentlichen Dienst gerechtfertigt und gerade im Hinblick auf einen fairen Zugang zu dieser arbeitsrechtlichen Möglichkeit auch für öffentlich Bedienstete dringend geboten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher die Möglichkeit von Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für besonders belastete Bedienstete geschaffen wird. Dabei sollen insbesondere folgende Punkte umgesetzt werden:

·         Bedienstete haben Anspruch auf Altersteilzeit ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, wenn sie im Rahmen von Schicht- oder Wechseldienst zumindest für die Dauer von 15 Jahren Dienst verrichtet haben.

·         Die Altersteilzeit ist auf Antrag für die Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu gewähren, wobei die Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens 20 % und höchstens 50 % zu erfolgen hat. 

·         Zur Verhinderung unverhältnismäßiger Einkommensverluste erhält der Bedienstete eine monatliche Ausgleichszahlung, die der Hälfte der durch die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit bedingten Kürzung des Gehalts und der pauschalierten Nebengebühren nach § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz entspricht.

·         Während der Altersteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen grundsätzlich unzulässig.

·         Während der Altersteilzeit ist eine Dienstleistung im Zeitraum von 19.00 bis 07.00 Uhr nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten möglich.

·         Der Bedienstete kann jederzeit eine Änderung der Altersteilzeit in Bezug auf das gewährte Ausmaß oder die bewilligte Dauer beantragen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.