Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundegesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. 62/2023, wird wie folgt geändert.

In § 3 wird Abs 6 wie folgt angefügt:

„(Abs 6) Diese Voraussetzungen sind alle drei Jahre stichprobenartig zu überprüfen.“