3626/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 20.09.2023
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend Begrenzung von Inkassokosten
Die Einschaltung von Inkassobüros wird rasch zu einer Kostenfalle, da eine Vielzahl an Spesen anfallen können. Es gibt dazu in der AK-Konsumentenberatung, beim VKI sowie bei den Schuldnerberatungsstellen viele Beschwerden über die Praktiken und Kosten von Inkassobüros. Bei Inkassokosten handelt es sich um einen „materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch“, dessen Höhe durch die Kriterien der Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzt ist.
Leider zeigt die Praxis, dass diese Intention des Gesetzgebers regelmäßig verfehlt wird. Ein Hauptgrund ist, dass die Inkassobüros die Höchstsätze der Inkassogebührenverordnung voll ausschöpfen, obwohl sie laut Gesetz nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen sind. Das führt zu sehr hohen Kosten von Inkassobüros.
Eine neue gesetzliche Regelung für den Ersatz der durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten ist daher unbedingt erforderlich. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollen Pauschalen für diese Kosten festgelegt werden:
- Bei Geldforderungen unter 35 Euro kann die Gläubigerin/der Gläubiger einen Pauschalbetrag maximal in der Höhe der offenen Geldforderung fordern. Bei Geldforderungen in Höhe von 35 bis 500 Euro beträgt der Pauschalbetrag maximal 35 Euro und bei Geldforderungen zwischen 501 und 1.000 Euro maximal 75 Euro. Voraussetzung ist, dass die Gläubigerin/der Gläubiger die Schuldnerin/den Schuldner nachweislich gemahnt hat. Diese Mahnung muss eine Information über die drohenden Kosten und eine Nachfristsetzung von 14 Tagen enthalten. Für diese Mahnung darf die Gläubigerin/der Gläubiger keine Entschädigung fordern.
Für den Abschluss und die Abwicklung einer Ratenvereinbarung kann die Gläubigerin/ der Gläubiger einen Pauschalbetrag von drei Euro pro begonnenem Kalendermonat fordern. Gerät die Schuldnerin/der Schuldner mit einer Rate in Verzug, kommt die oben erwähnte Pauschalregelung zur Anwendung.
Der Anspruch auf eine höhere Entschädigung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen und wird erst fällig, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger der Schuldnerin/dem Schuldner die Zahlung entstandener Mehrkosten nachweist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden aufgefordert dem Nationalrat so rasch als möglich, eine verbindliche Regelung für die Eindämmung und Begrenzung von Inkassokosten vorlegen.
Geregelt werden soll:
Bei Geldforderungen unter 35 Euro kann die Gläubigerin/der Gläubiger einen Pauschalbetrag maximal in der Höhe der offenen Geldforderung fordern. Bei Geldforderungen in Höhe von 35 bis 500 Euro beträgt der Pauschalbetrag maximal 35 Euro und bei Geldforderungen zwischen 501 und 1.000 Euro maximal 75 Euro. Voraussetzung ist, dass die Gläubigerin/der Gläubiger die Schuldnerin/den Schuldner nachweislich gemahnt hat. Diese Mahnung muss eine Information über die drohenden Kosten und eine Nachfristsetzung von 14 Tagen enthalten. Für diese Mahnung darf die Gläubigerin/der Gläubiger keine Entschädigung fordern.
Für den Abschluss und die Abwicklung einer Ratenvereinbarung kann die Gläubigerin/ der Gläubiger einen Pauschalbetrag von drei Euro pro begonnenem Kalendermonat fordern. Gerät die Schuldnerin/der Schuldner mit einer Rate in Verzug, kommt die oben erwähnte Pauschalregelung zur Anwendung.
Der Anspruch auf eine höhere Entschädigung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen und wird erst fällig, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger der Schuldnerin/dem Schuldner die Zahlung entstandener Mehrkosten nachweist.
Weiters wird der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgefordert, eine Arbeitsgruppe zur Eindämmung und Begrenzung von Inkassokosten zum Schutz der Konsument:innen einzurichten, da die Erfolge bisheriger Plattformen in anderen Ressorts überschaubar geblieben sind.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.