3633/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.10.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Christian Drobits, Josef Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird

          

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird

 

          Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1.    In § 4 wird folgender neue Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs 3 Z 1 sind Ausbildungszeiten der gesetzlich geregelten Pflege- und Sozialbetreuungsberufe unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsträgerschaft anzurechnen.“

2.    In § 6 wird folgender Abs 1a eingefügt:

„(6a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%.“

3. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023:

§ 34. § 4 Abs. 5a und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.“

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

Pflege und Betreuung sind besonders belastende Tätigkeiten und somit Schwerarbeit, das ist durch Studien vielfach belegt und nachgewiesen. Es gibt eine Reihe von Umständen, die Pflege und Betreuung zu Schwerarbeit machen. Mehrfachbelastungen in physischer und psychischer Hinsicht machen das Berufsbild aus.

 

Nach geltender Rechtslage erfüllen nur wenige Berufsangehörige die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension. Das liegt einerseits an der kasuistischen Regelung in der Schwerarbeitsverordnung andererseits aber auch an den strengen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Es müssen 540 Versicherungsmonate nachgewiesen werden, was nach einer Ausbildung in der Pflege und Betreuung kaum möglich ist.

Ausbildungszeiten zu Pflege- und Sozialbetreuungsberufen beinhalten einen großen Anteil an Praxisausbildung. Daher sollen diese Zeiten auch als Versicherungszeiten für das Erreichen der Schwerarbeitspension anerkannt werden. Es wird sichergestellt, dass das Erfordernis der 540 Versicherungsmonate leichter erreichbar wird.

 

Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund der hohen physischen und psychischen

Belastungen es viele Mitarbeiter:innen im Pflege- und Sozialbetreuungsbereich gar nicht schaffen, ihren Beruf bis zum Alter für eine Schwerarbeitspension auszuüben und schon vorher eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen müssen. Dieses Problem trifft nicht nur Pflege- und Sozialbetreuungsberufe, sondern alle Tätigkeiten, bei denen Schwerarbeit verrichtet wird. Grundsätzlich können Arbeitnehmer:innen, die zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr 10 Jahre Schwerarbeit verrichtet haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit max. 9 % Abschlägen in Pension gehen. Arbeitnehmer:innen, die aber bereits vorher wegen der schweren Arbeit in lnvaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gehen müssen, haben bis zu 13,8 % Abschläge. Deshalb soll auch bei der Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei Vorliegen von 120 Monaten Schwerarbeit der Abschlag nur 9% betragen.