Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird folgender neue Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs 3 Z 1 sind Ausbildungszeiten der gesetzlich geregelten Pflege- und Sozialbetreuungsberufe unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsträgerschaft anzurechnen.“

2. In § 6 wird folgender Abs 1a eingefügt:

„(6a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%.“

3. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023:

§ 34. § 4 Abs. 5a und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.“