3633/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.10.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.10.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: es fehlt beim Fundort der Stammfassung (StF) nach BGBl. der römische Ier; richtig müsste der Eingang daher lauten:

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll Absatz immer mit „Abs.“ abgekürzt sowie die genaue Stelle der beantragten Einfügung benannt werden; daher sollte die NovAo richtig lauten:

1. In § 4 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 5a eingefügt:

1. In § 4 wird folgender neue Absatz 5a eingefügt:

 

 

„(5a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs 3 Z 1 sind Ausbildungszeiten der gesetzlich geregelten Pflege- und Sozialbetreuungsberufe unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsträgerschaft anzurechnen.“

(5a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs 3 Z 1 sind Ausbildungszeiten der gesetzlich geregelten Pflege- und Sozialbetreuungsberufe unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsträgerschaft anzurechnen.

Hinweis der ParlDion: die NovAo sollte lauten (s. oben):

2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

2. In § 6 wird folgender Abs 1a eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste es richtig lauten:

(1a) Wird die Invaliditäts-, …

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„(6a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%.“

(6a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%.

 

3. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Da die gegenständliche Novelle des APG nicht in eine Sammelnovelle eingegliedert ist, bedarf es keiner Gliederungseinheit „Artikel“; somit müsste die Überschrift richtig lauten:

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2023

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023:

Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023:

 

§ 34. § 4 Abs. 5a und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.“

§ 34. § 4 Abs. 5a und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.