3633/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.10.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz – APG geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: es fehlt beim Fundort der Stammfassung (StF) nach BGBl. der römische Ier; richtig müsste der Eingang daher lauten: Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll Absatz immer mit „Abs.“ abgekürzt sowie die genaue Stelle der beantragten Einfügung benannt werden; daher sollte die NovAo richtig lauten: 1. In § 4 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 5a eingefügt: |
1. In § 4 wird folgender neue Absatz 5a eingefügt: |
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„(5a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs 3 Z 1 sind Ausbildungszeiten der gesetzlich geregelten Pflege- und Sozialbetreuungsberufe unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsträgerschaft anzurechnen.“ |
(5a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs 3 Z 1 sind Ausbildungszeiten der gesetzlich geregelten Pflege- und Sozialbetreuungsberufe unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsträgerschaft anzurechnen. |
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Hinweis der ParlDion: die NovAo sollte lauten (s. oben): 2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt: |
2. In § 6 wird folgender Abs 1a eingefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste es richtig lauten: (1a) Wird die Invaliditäts-, … Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„(6a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%.“ |
(6a) Wird die Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen und liegen 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, beträgt die Verminderung nur 9%. |
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3. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Da die gegenständliche Novelle des APG nicht in eine Sammelnovelle eingegliedert ist, bedarf es keiner Gliederungseinheit „Artikel“; somit müsste die Überschrift richtig lauten: Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2023 Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023: |
Schlussbestimmung zu Art. X des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023: |
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§ 34. § 4 Abs. 5a und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.“ |
§ 34. § 4 Abs. 5a und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt. |