3658/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.10.2023
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie natürliche Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, als Beamtinnen oder als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.“

 

Begründung

In den Anfangsjahren der BRZ GmbH rekrutierte sich ihr Personal aus Personen, die aus den Personalständen des Bundesrechenamtes und des Bundesministeriums für Finanzen in die neu geschaffene BRZ GmbH übergeleitet wurden. Mit diesem, um Neuaufnahmen ergänzten, Stammpersonal war die BRZ GmbH zum damaligen Zeitpunkt in der Lage, ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben der Entwicklung, Wartung und des Betriebes von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur sowie die Beschaffung und Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln zu bewerkstelligen.

Gegenwärtig und auch in absehbarer Zukunft befindet sich die BRZ GmbH jedoch in der Situation, dass die sich rasant ändernde IT-Industrie und der immer umfangreicher werdende Bedarf der öffentlichen Kunden nach IT-Lösungen oft Personal erfordern, das gänzlich neue Kompetenzen mitbringt, die situationsbedingt nicht in kurzer Zeit aufgebaut werden können. Die Nutzung von externen Dienstleistern stellt somit in der BRZ GmbH eine Notwendigkeit dar.

Wie bereits die Materialien zur Stammfassung (RV 397 BlgNR 20. GP 19) ausführen, kommt „gerade im Bereich der Datenverarbeitung [….] der Verschwiegenheitspflicht höchste Wichtigkeit zu. Die Heranziehung der strengen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit im § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, und des § 48a der Bundesabgabenordnung, welcher für Beamte einen höheren Strafrahmen vorsieht, soll die größtmögliche Sicherheit in diesem Bereich gewährleisten“. Dieses Erfordernis besteht im gleichen Maße wie für die bereits durch § 17 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) erfassten Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft auch für alle Personen, die im Rahmen der von der BRZ GmbH für den Bund durchgeführten Datenverarbeitung seitens der BRZ GmbH herangezogen werden. Mit der Novelle soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der im Hinblick auf die verarbeiteten Daten bestehende Schutzbedarf jedenfalls und unabhängig davon gegeben ist, welchem Personenkreis die zur Datenverarbeitung eingesetzten Personen angehören.

 

 

Zu § 17 Abs. 1:

Die BRZ GmbH setzt neben in einem Dienstverhältnis zu ihr stehenden eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vielfach auch überlassene Arbeitskräfte oder von ihren Subdienstleisterinnen und Subdienstleistern zur Erfüllung herangezogene Personen ein, die Zugriff auf Produktivsysteme und Echtdaten haben. Um klarzustellen, dass die strengen Verschwiegenheitsbestimmungen inklusive des höheren Strafrahmens für Beamtinnen und Beamte auch auf diese in sensiblen Bereichen eingesetzten Personen anzuwenden sind, sollen grundsätzlich alle von der BRZ GmbH im Rahmen der Datenverarbeitung für den Bund eingesetzten, somit insbesondere auch die von Dritten in Erfüllung ihrer gegenüber der BRZ GmbH bestehenden Leistungspflichten herangezogenen, Personen erfasst werden.

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss