37/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Klaus Fürlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgte durch BGBl. I Nr. 105/2019 (Gewaltschutzgesetz 2019; Kundmachung am 29.10.2019).

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Berücksichtigte Fassung: BGBl. I Nr. 100/2018 mit Inkrafttreten am 01.01.2020 (grün hinterlegt).

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Dachverbandes“ der Ausdruck „sowie in den Widerspruchs-Ausschüssen nach § 367a Abs. 4, jeweils“ eingefügt.

 

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. …

 

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. …

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

                a) …

 

           3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

                a) …

                e. die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – und des Dachverbandes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

 

                e. die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – und des Dachverbandes sowie in den Widerspruchs-Ausschüssen nach § 367a Abs. 4, jeweils in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

 

2. Im § 227a Abs. 4 ASVG wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 76.

 

3. Im § 362 Abs. 3 wird der Ausdruck „eine Klage“ durch den Ausdruck „ein Widerspruch oder eine Klage“ und das Wort „Klagszurückziehung“ durch den Ausdruck „Widerspruchs- oder Klagszurückziehung“ ersetzt.

 

(3) Ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 zurückgezogen worden und wird vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Klagszurückziehung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.

 

(3) Ist ein Widerspruch oder eine Klage auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 zurückgezogen worden und wird vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Widerspruchs- oder Klagszurückziehung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.

Hinweis der ParlDion: Die durch diesen Antrag (vgl. das vorgeschlagene Inkrafttretensdatum in NovAo 17) ggf. überholte Fassung des § 367a Abs. 3 erster Satz idF BGBl. I Nr. 100/2018 (Inkrafttreten am 01.01.2020) wird grün hinterlegt gegenübergestellt.

4. § 367a samt Überschrift lautet:

 

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG

„Widerspruch gegen Bescheide des Pensionsversicherungsträgers

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APGdes Pensionsversicherungsträgers

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

 

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Pensionsversicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 1, 2 und 4 bis 6, nach § 292 und in den Fällen des § 362 sowie über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Pensionsversicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der VersicherungsträgerPensionsversicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 51, 2 und 4 bis 6, nach § 292 und in den Fällen des § 362 sowie über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem VersicherungsträgerPensionsversicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim VersicherungsträgerPensionsversicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

 

(2) Nach der Erhebung des Widerspruches ist die Leistungsverpflichtung, die dem bekämpften Bescheid entspricht, als vom Pensionsversicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. In Leistungssachen nach § 354 Z 2 hat der rechtzeitig erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung.

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.Nach der Erhebung des Widerspruches ist die Leistungsverpflichtung, die dem bekämpften Bescheid entspricht, als vom Pensionsversicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. In Leistungssachen nach § 354 Z 2 hat der rechtzeitig erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung.

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Vorstandsausschuss eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

 

(3) Der Pensionsversicherungsträger hat binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er, allenfalls auf Grund weiterer Ermittlungen, den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch einem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 4 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Vorstandsausschuss eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.Der Pensionsversicherungsträger hat binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er, allenfalls auf Grund weiterer Ermittlungen, den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch einem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 4 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(3) Der Pensionsversicherungsträger hat binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er, allenfalls auf Grund weiterer Ermittlungen, den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch einem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 4 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

(3) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.(3) Der Pensionsversicherungsträger hat binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er, allenfalls auf Grund weiterer Ermittlungen, den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch einem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 4 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

(4) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

 

(4) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 3 dritter Satz werden bei den Pensionsversicherungsträgern Ausschüsse des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschüsse). Ein Widerspruchs-Ausschuss besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstnehmer/innen, einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen und, ohne Stimmrecht, einem/einer Bediensteten des Pensionsversicherungsträgers. In der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten; in der Pensionsversicherungsanstalt ist bei jeder Landesstelle mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten. In Abhängigkeit von der Anzahl der erhobenen Widersprüche können weitere Widerspruchs-Ausschüsse durch den Verwaltungsrat des Pensionsversicherungsträgers eingerichtet werden. Die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(4) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 3 dritter Satz werden bei den Pensionsversicherungsträgern Ausschüsse des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschüsse). Ein Widerspruchs-Ausschuss besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstnehmer/innen, einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen und, ohne Stimmrecht, einem/einer Bediensteten des Pensionsversicherungsträgers. In der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten; in der Pensionsversicherungsanstalt ist bei jeder Landesstelle mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten. In Abhängigkeit von der Anzahl der erhobenen Widersprüche können weitere Widerspruchs-Ausschüsse durch den Verwaltungsrat des Pensionsversicherungsträgers eingerichtet werden. Die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.

 

(5) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 3 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 3 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

 

(6) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 1, 2 und 4 bis 6, nach § 292 und Fälle des § 362 sowie Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem NSchG nach § 67 oder nach § 68 ASGG einklagbar.“

(6) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 1, 2 und 4 bis 6, nach § 292 und Fälle des § 362 sowie Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem NSchG nach § 67 oder nach § 68 ASGG einklagbar.

 

Hinweis der ParlDion: Die Gegenüberstellung der in NovAo 5 bis 16 angeführten Gesetzesstellen berücksichtigt diese jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 mit Inkrafttreten am 01.01.2020 (grün hinterlegt).

5. Im § 420 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörper“ der Ausdruck „und die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

§ 420. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).

 

 

§ 420. (1) Die Verwaltungskörper und die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).

 

6. Im § 420 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörpers“ der Ausdruck „oder eines Widerspruchs-Ausschusses nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

 

7. Im § 420 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörper“ der Ausdruck „sowie der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

 

8. Im § 420 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „soweit sie nicht unter Z 2 fallen,“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

           1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31.

           2. …

           3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

 

 

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers oder eines Widerspruchs-Ausschusses nach § 367a Abs. 4 erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

           1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31.

           2. ...

           3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

 

9. Dem § 420 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Für Versicherungsvertreter/innen, die ausschließlich Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 sind, umfasst der Lehrplan lediglich die für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Gegenstände.“

 

(8) Die Prüfungskommission nach Abs. 7 besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer/innen für die Gegenstände „Organisationsrecht der Sozialversicherung“, „Strukturen der Selbstverwaltung und Aufsichtsrecht“, „Rechte und Pflichten der Versicherungsvertreter/innen“, „Leistungsrecht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ sowie „Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen“ sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen. Als Prüfer/innen für die Gegenstände „Finanzierungsströme der öffentlichen Hand“ und „Grundzüge der Buchhaltung und Bilanzierung sowie volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen. Näheres über die Organisation der Prüfungskommission sowie über die Gestaltung des Lehrplanes und die Anrechenbarkeit gleichwertiger Ausbildungsteile oder beruflich erworbener Qualifikationen ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

 

 

(8) Die Prüfungskommission nach Abs. 7 besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer/innen für die Gegenstände „Organisationsrecht der Sozialversicherung“, „Strukturen der Selbstverwaltung und Aufsichtsrecht“, „Rechte und Pflichten der Versicherungsvertreter/innen“, „Leistungsrecht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ sowie „Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen“ sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen. Als Prüfer/innen für die Gegenstände „Finanzierungsströme der öffentlichen Hand“ und „Grundzüge der Buchhaltung und Bilanzierung sowie volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen. Näheres über die Organisation der Prüfungskommission sowie über die Gestaltung des Lehrplanes und die Anrechenbarkeit gleichwertiger Ausbildungsteile oder beruflich erworbener Qualifikationen ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Für Versicherungsvertreter/innen, die ausschließlich Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 sind, umfasst der Lehrplan lediglich die für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Gegenstände.

 

10. Die Überschrift zu § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

 

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

„Bestellung der Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern“

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern

 

11. Im § 421 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „in den Verwaltungskörpern“ eingefügt.

 

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§ 420 Abs. 6 Z 5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

 

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§ 420 Abs. 6 Z 5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

 

12. Im § 422 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird der Klammerausdruck „(§ 421)“ durch den Ausdruck „nach § 421 oder nach § 434 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz“ ersetzt.

 

(2) Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (§ 421) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 425 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

 

(2) Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (§ 421)nach § 421 oder nach § 434 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 425 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

 

13. Im § 423 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird der Klammerausdruck „(§ 421)“ durch den Ausdruck „nach § 421 oder nach § 434 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz“ ersetzt.

 

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§ 421) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

 

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle  421)nach § 421 oder nach § 434 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

 

14. Im § 424 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „Dachverbandes“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

 

§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

 

 

§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

 

15. § 425 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

 

§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

 

§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper und der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper oder der alte Widerspruchs-Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper oder der neue Widerspruchs-Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper oder den alten Widerspruchs-Ausschuss zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers oder des neuen Widerspruchs-Ausschusses.“

§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper und der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper oder der alte Widerspruchs-Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper oder der neue Widerspruchs-Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper oder den alten Widerspruchs-Ausschuss zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers oder des neuen Widerspruchs-Ausschusses.

 

16. § 434 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

 

(4) Die Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. …

 

(4) Die Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. …

           3. Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in den Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a Abs. 3.

 

         „3. Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n aus ihrer Mitte in die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4. In Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt, bei denen der Verwaltungsrat mehr als drei Widerspruchs-Ausschüsse einrichtet, haben die Landesstellenausschüsse weitere Personen in die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 zu entsenden. Dabei haben die Gruppe der Dienstnehmer/innen sowie die Gruppe der Dienstgeber/innen des jeweiligen Landesstellenausschusses - jede im Einvernehmen mit ihrer entsendeberechtigten Stelle nach § 421 Abs. 1 - pro zu errichtenden Widerspruchs-Ausschuss je eine weitere Person, die den Anforderungen nach § 420 Abs. 2, 3 und 6 entspricht, vorzuschlagen.“

           3. Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in den Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a Abs. 3.aus ihrer Mitte in die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4. In Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt, bei denen der Verwaltungsrat mehr als drei Widerspruchs-Ausschüsse einrichtet, haben die Landesstellenausschüsse weitere Personen in die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 zu entsenden. Dabei haben die Gruppe der Dienstnehmer/innen sowie die Gruppe der Dienstgeber/innen des jeweiligen Landesstellenausschusses - jede im Einvernehmen mit ihrer entsendeberechtigten Stelle nach § 421 Abs. 1 - pro zu errichtenden Widerspruchs-Ausschuss je eine weitere Person, die den Anforderungen nach § 420 Abs. 2, 3 und 6 entspricht, vorzuschlagen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages (23.10.2019) enthält das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz Paragraphen bis inkl. § 728.

Mit Stichtag 30.10.2019 sind die §§ 729, 730, 731 und 732 im RIS vorhanden.

17. Nach § 730 wird folgender § 731 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 731. (1) Die §§ 362 Abs. 3 und 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 731. (1) Die §§ 362 Abs. 3 und 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

(2) § 718 Abs. 7a ist auf Versicherungsvertreter/innen der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sinngemäß anzuwenden.“

(2) § 718 Abs. 7a ist auf Versicherungsvertreter/innen der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sinngemäß anzuwenden.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes erfolgte durch BGBl. I Nr. 103/2019 (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020; Kundmachung am 29.10.2019).

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 76.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz Paragraphen bis inkl. § 375.

Mit Stichtag 30.10.2019 sind die §§376 und 377 im RIS vorhanden.

2. Nach § 377 wird folgender § 378 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 378. Der § 116a Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

§ 378. Der § 116a Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erfolgte durch BGBl. I Nr. 104/2019 (Finanz-Organisationsreform-gesetz – FORG; Kundmachung am 29.10.2019).

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.

 

(4) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 76.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das Bauern-Sozialversicherungsgesetz Paragraphen bis inkl. § 368.

Mit Stichtag 30.10.2019 sind ein zweiter § 368 sowie die §§ 369 und 370 im RIS vorhanden.

2. Nach § 370 wird folgender § 371 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 371. Der § 107a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

§ 371. Der § 107a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 28 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 wird angefügt:

 

§ 28. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig

           1. …

 

§ 28. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig

           1. …

           2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.

 

           2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden. oder

 

         „3. Vertreter der Dienstnehmer oder Vertreter der Dienstgeber in einem Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a ASVG gewesen sein, wenn diesem die streitgegenständliche Sache nach § 367a Abs. 3 ASVG zur Beurteilung vorgelegt worden ist.“

           3. Vertreter der Dienstnehmer oder Vertreter der Dienstgeber in einem Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a ASVG gewesen sein, wenn diesem die streitgegenständliche Sache nach § 367a Abs. 3 ASVG zur Beurteilung vorgelegt worden ist.

 

2. Im § 67 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „oder“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt.

 

 

3. § 67 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

 

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vorbehaltlich des § 68 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

           1. …

 

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vorbehaltlich des § 68 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

           1. …

           2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten erlassen hat

                a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

               b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder

 

           2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat

                a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

               b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder.

           3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.

 

           3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.

 

4. Im § 67 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Abweichend von Abs. 1 darf in einer Leistungssache nach den §§ 354 Z 1, 2 und 4 bis 6 sowie 292 ASVG und über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, sowie über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, von der versicherten Person eine Klage nur dann erhoben werden, wenn der Pensionsversicherungsträger

(1a) Abweichend von Abs. 1 darf in einer Leistungssache nach den §§ 354 Z 1, 2 und 4 bis 6 sowie 292 ASVG und über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, sowie über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, von der versicherten Person eine Klage nur dann erhoben werden, wenn der Pensionsversicherungsträger

 

           1. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat,

           1. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat,

 

                a) nach dem Eingang des Antrages auf Erlassung des Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

                a) nach dem Eingang des Antrages auf Erlassung des Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

 

               b) sonst nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung;

               b) sonst nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung;

 

           2. darüber bereits mit Widerspruchsbescheid nach § 367a ASVG entschieden hat oder

           2. darüber bereits mit Widerspruchsbescheid nach § 367a ASVG entschieden hat oder

 

           3. den Widerspruchsbescheid nach § 367a ASVG nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Widerspruches erlassen hat.“

           3. den Widerspruchsbescheid nach § 367a ASVG nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Widerspruches erlassen hat.

 

5. Im § 68 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Versicherungsträger“ durch das Wort „Unfallversicherungsträger“ ersetzt.

 

§ 68. (1) Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 68. (1) Hat der VersicherungsträgerUnfallversicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

6. Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Hat der Pensionsversicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag mit Bescheid nach § 367a ASVG zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1a Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

(1a) Hat der Pensionsversicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag mit Bescheid nach § 367a ASVG zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1a Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

7. Dem § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:

 

 

„(31) Die §§ 28 Z 2 und 3, 67 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a sowie 68Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; § 67 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(31) Die §§ 28 Z 2 und 3, 67 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a sowie 68Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; § 67 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.