371/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Externe Kosten für Überwachungsmaßnahmen

Ein/e Staatsanwält_in kostet der Republik ca. 105.000 Euro pro Jahr.

30 neue Planstellen in diesem Bereich würden demnach das Budget im Jahr mit ca. 3,15 Mio. Euro belasten.

Gleichzeitig betragen allein die externen Kosten für Überwachungsmaßnahmen von Telekommunikationsmitteln ca. 15 Mio. Euro pro Jahr.

Der internationale Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland zeigt, dass die Republik Österreich für die gleiche Leistung, an teils die gleichen Unternehmen, rund 10 mal mehr zahlt als Deutschland. Dies liegt daran, dass in Deutschland Pauschalbeträge festgelegt wurden, wonach für die Überwachung einer Rufnummer für einen Monat im Regelfall einem Telekomanbieter 155 Euro zustehen. In Österreich jedoch darf derselbe Anbieter der Republik dafür über 1.000 Euro in Rechnung stellen. Hier drängt sich die naheliegende Frage auf, wodurch diese immensen Kosten entstehen.

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 94 des Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, wonach Telekomanbieter nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 97 Abs. 1a und 102b Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet sind, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 97 Abs. 1a erforderlich sind.

Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat gemäß § 94 Abs 2 TKG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.

Durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Anbieter für die Mitwirkung an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten (Überwachungskostenverordnung – ÜKVO) ) idgF von BGBl. II Nr. 133/2012 wurden die Höhe des Kostenersatzes festgelegt.

Die deutsche Parallelregelung findet sich in § 23 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz  (JVEG) sowie der Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) des JVEG.
(Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__23.html https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_3.html)

Für Anträge, die zentral über das jeweilige Landeskriminalamt an die TK-Betreiber geschickt werden, trifft Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung zu Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG zu, so dass sich die normale „Schaltgebühr“ für die TKÜ um 20 Prozent von 100 Euro auf 80 Euro ermäßigt. Auf dieser Grundlage kostet in Deutschland beispielsweise ein Monat Telefonüberwachung bei einer normalen Handynummer in Summe 155 Euro. (Vergleiche Nummer 100 und 104 der Anlage zum JVEG)

In Österreich fallen demgegenüber für dieselbe Maßnahme Folgendes an Kosten gemäß ÜKVO für die Überwachung (§ 2 Z 3) von Nachrichten gemäß § 9 leg cit an:

1.    für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung 128 Euro und sodann 

2.    für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag je 25 Euro (multipliziert auf ein Monat sind das 775 Euro)

3.    zudem gebührt gemäß § 6 leg cit dem Anbieter zusätzlich ein Zuschlag von 100 Prozent für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

Rechnet man so z.B. in Österreich mit einer einmonatigen Telefonüberwachung inklusive Samstage und Sonntage, so gelangt man in Österreich rasch auf einen Betrag, der den in Deutschland entgoltenen um das 10-fache übersteigt.

Im Lichte der prekären Budgetsituation, in der sich die österreichische Justiz derzeit befindet, erscheinen solche "Luxus-Überwachungskosten" unangebracht.

Aber auch das Innenministerium ist von den hohen Gebührensätzen betroffen, denn die Überwachungskostenverordnung gilt gemäß § 94 Abs 2 TKG auch für Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gemäß § 11. (1) Z 7 des Polizeilichen Staatsschutzgesetz – zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2).

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung insbesondere

·        die Bundesministerin für Justiz,

·        die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und

·        der Bundesminister für Finanzen

werden aufgefordert, unverzüglich in Verhandlungen über eine Novellierung der Überwachungskostenverordnung zu treten, um eine Senkung der Tarife der Überwachungskostenverordnung auf ein im Lichte der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege angemessenes Niveau sicherzustellen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.