3713/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.11.2023
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Mag. Christian Ragger

und weiterer Abgeordneter

betreffend Zuwanderungsstopp in den österreichischen Sozialstaat jetzt – „Österreicher zuerst“!

 

Bereits seit Einführung des österreichischen Mindestsicherungssystems 2011 hat die FPÖ immer wieder vor den Auswirkungen auf unseren Sozialstaat gewarnt. Seit die österreichische Regierung Sozial- und Gesundheitsleistungen auf der ganzen Welt auslobt, kommen auch immer mehr illegale Einwanderer als Wirtschafts- und Sozialmigranten in der Hoffnung auf die soziale Hängematte in unser Land: Personen, die von den Zuwanderungsideologen und Willkommensklatschern von ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS als Arbeitsmarktreserve für die österreichische Wirtschaft ausgelobt werden, finden sich häufig – und das über Jahre und oft Jahrzehnte – in der Dauerschleife staatlicher sozialer Stützungen. Gleichzeitig kosten auch die sehr oft von Anfang an zum Scheitern verurteilten sogenannten „Integrationsmaßnahmen“ über die Jahre Milliarden Euro. Der österreichische Sozialstaat und die österreichische Gesellschaft sind schon längst überfordert und werden zum Opfer der Masseneinwanderung, die das Heimatrecht und die soziale und kulturelle Identität Österreichs zerstört.

Die FPÖ hat dies in den vergangenen mehr als zehn Jahren aufgezeigt, etwa 2017 durch den Antrag betreffend „Kostendämpfung bei der Zuwanderung durch Asylwerber und Asylanten im Sozialstaat Österreich“[1].

In weiterer Folge wurde das Zuwanderungs-Regime bei der Nationalratswahl 2017 mit deutlicher Mehrheit abgewählt und eine neue Regierung, zusammengesetzt aus FPÖ und ÖVP, hatte sich zu einem der zentralen Ziele gesetzt, sich der Zuwanderungsproblematik anzunehmen und diese final zu lösen – und das sowohl sicherheitspolitisch als auch sozial- und integrationspolitisch. Auf Betreiben der FPÖ wurde deshalb auch 2019 ein „Sozialhilfe-Grundsatzgesetz“ des Bundes verabschiedet.

 

Folgende Ziele wurden hier im § 1 „Sozialhilfe-Grundsatzgesetz“ formuliert:

Ziele

§ 1.

1.    Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2.    integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und

3.    insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitestmöglich fördern.

Seit dem Regierungsantritt der türkis-grünen Bundesregierung unter den ÖVP-Bundeskanzlern Sebastian Kurz, Dr. Alexander Schallenberg und Karl Nehammer hat man sich davon weitestgehend entfernt und ist nicht mehr bereit, die den Wählerinnen und Wählern 2017versprochene „Wende“ in diesem Bereich auch durchzuziehen. Ganz im Gegenteil, aktuell rühmt sich die grüne Klimaschutzministerin Eleonore Gewessler im Zusammenhang mit der Auszahlung des Klimabonus an Asylwerber und Häftlinge in zynischer Art und Weise sogar damit, dass es ein Entgegenkommen sei, dass es bei diesem Klimabonus als Teuerungsausgleich keine „Weltzuständigkeit“ für die Bezugsberechtigung gebe, da die Kosten ansonsten mehr als 4.000 Milliarden Euro für die österreichischen Steuerzahler betragen würden.

Aktuell stellt sich auf der Grundlage der Statistik Austria-Auswertungen vom August 2023 für das abgelaufene Jahr 2022 folgende Zusammensetzung der Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbezieher in Österreich dar.

 

Siehe dazu Mindestsicherungsbezieher/Sozialhilfe 2022

Anzahl der Personen

Jahresdurchschnitt 2022:   189 957 Personen

Gesunken 4,6 % zu 2021

 

Höhe der Ausgaben

Jahr 2022: 972 Mio. Euro

Gestiegen 0,7 % zu 2021

 

Durchschnittliche monatliche Leistungshöhe pro Bedarfsgemeinschaft

Jahr 2022:741 Euro

Gestiegen 4,1 % zu 2021

Die Statistik der Mindestsicherung und Sozialhilfe erfasst die im Rahmen der subsidiären Zuständigkeit der Länder und Gemeinden gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs außerhalb stationärer Einrichtungen sowie zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (vor allem in Form der Einbeziehung nicht krankenversicherter Personen in die gesetzliche Krankenversicherung).

Bis 2019 ausschließlich Mindestsicherungsstatistik, setzt sich die Statistik ab 2020 aus den Daten zur Mindestsicherung und zur Sozialhilfe zusammen. Während die Zurverfügungstellung der Mindestsicherungsdaten durch die Bundesländer keine gesetzliche Grundlage hat, liegt mit dem Sozialhilfe-Statistikgesetz infolge des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes eine solche vor.

Bundesland

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Burgenland

2 854

2 305

2 195

2 127

2 004

1 817

Kärnten

5 642

4 477

4 303

4 312

3 899

3 389

Niederösterreich

17 394

16 235

16 001

14 542

13 270

11 518

Oberösterreich

14 750

13 309

11 466

9 256

7 562

5 788

Salzburg

9 112

8 642

7 859

7 379

5 977

5 035

Steiermark

18 395

17 463

16 351

16 297

15 192

13 938

Tirol

13 093

12 480

11 519

10 825

10 456

9 598

Vorarlberg

8 091

7 482

6 800

6 117

5 167

4 571

Wien

 150 150

 142 571

 135 698

 136 267

 135 648

 134 303

Insgesamt

 239 481

 224 965

 212 192

 207 122

 199 173

 189 957

Q: STATISTIK AUSTRIA, Mindestsicherungs- und Sozialhilfestatistik. Erstellt am 31.08.2023.

Sozialhilfestatistik shs@statistik.gv.at

Allgemeiner Auskunftsdienst

 

Bundesland

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Burgenland

3 941

3 296

3 055

2 753

2 610

2 467

Kärnten

6 521

7 498

7 084

6 630

5 960

5 155

Niederösterreich

28 798

25 620

24 349

22 100

18 816

16 480

Oberösterreich

22 538

20 966

18 041

16 428

12 288

9 186

Salzburg

14 387

13 390

11 947

11 197

9 638

8 173

Steiermark

27 784

25 455

22 904

22 313

21 194

20 002

Tirol

19 406

18 277

16 812

15 680

15 169

13 883

Vorarlberg

13 623

13 180

12 084

10 832

9 854

8 989

Wien

 195 238

 183 034

 171 317

 169 717

 169 223

 169 814

Insgesamt

 332 236

 310 716

 287 593

 277 650

 264 752

 254 149

Q: STATISTIK AUSTRIA, Mindestsicherungs- und Sozialhilfestatistik. Erstellt am 31.08.2023.

 

 

 

Bundesland

Weib-liche Perso-nen

Kinder

Österreichische Staatsangehörige

Asyl- und subsidiär Schutzbe-rechtigte

Nicht Erwerbs-tätige

Personen mit Ein-künften

Burgenland

54,6

32,5

69,3

14,3

94,4

51,6

Kärnten

51,8

30,1

57,7

30,4

94,3

46,8

Nieder-österreich

56,0

37,8

58,8

28,7

91,7

50,7

Oberöster-reich

55,4

33,8

55,7

31,1

92,9

65,1

Salzburg

52,9

34,5

53,8

32,1

90,1

51,8

Steiermark

53,6

36,8

48,0

31,9

90,8

47,1

Tirol

51,7

44,3

37,9

45,1

85,8

46,3

Vorarlberg

49,8

36,0

45,0

Wien

50,0

34,8

39,7

42,1

91,6

55,4

Insgesamt

51,0

35,5

42,8

39,7

91,4

54,0

Q: STATISTIK AUSTRIA, Mindestsicherungs- und Sozialhilfestatistik. Erstellt am 31.08.2023. – Vorarlberg: teilweise fehlende Werte.

Insgesamt (Jahressumme)

Lebensunterhalt und Wohnen (Jahressumme)

Krankenhilfe (Jahressumme)

Durchschnittliche monatliche Leistungshöhe pro Bedarfsgemeinschaft

 

Burgenland

8 575 908

7 959 484

 616 424

614

Kärnten

17 369 582

16 358 072

1 011 510

667

Niederösterreich

52 812 429

48 779 897

4 032 533

663

Oberösterreich

27 533 706

26 034 058

1 499 649

619

Salzburg

24 656 774

22 965 905

1 690 869

644

Steiermark

69 545 323

65 158 930

4 386 393

814

Tirol

47 069 380

44 340 837

2 728 543

821

Vorarlberg

21 625 115

19 774 636

1 850 479

817

Wien

 702 988 197

 665 268 163

37 720 034

748

Insgesamt

 972 176 415

 916 639 982

55 536 433

741

Q: STATISTIK AUSTRIA, Mindestsicherungs- und Sozialhilfestatistik. Erstellt am 31.08.2023. – Lebensunterhalt und Wohnen: außerhalb stationärer Einrichtungen. – Krankenhilfe: vor allem Einbezug in die gesetzliche Krankenversicherung. – Durchschnittliche monatliche Leistungshöhe: Leistungsanspruch auf Lebensunterhalt und Wohnen. – Bedarfsgemeinschaft: Einheit für die Leistungsbemessung in der Mindestsicherung/Sozialhilfe, sie kann eine oder mehrere Personen umfassen. Ein Haushalt kann aus mehr als einer Bedarfsgemeinschaft bestehen.

 

 

 

 

Bundesland

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Burgenland

9 715 167

8 411 356

8 647 003

9 112 744

9 077 270

8 575 908

Kärnten

16 828 997

16 021 982

16 439 414

17 503 046

16 991 672

17 369 582

Niederösterreich

67 268 517

67 080 240

67 071 353

62 456 840

56 392 437

52 812 429

Oberösterreich

47 406 895

42 153 440

39 080 019

34 604 811

31 186 809

27 533 706

Salzburg

35 859 173

34 170 914

31 242 002

30 569 732

26 117 854

24 656 774

Steiermark

69 065 201

67 406 560

67 232 471

69 667 158

69 651 613

69 545 323

Tirol

57 525 711

53 131 159

49 040 603

47 155 967

48 442 116

47 069 380

Vorarlberg

35 797 986

31 315 397

27 809 368

26 052 066

22 476 920

21 625 115

Wien

 637 963 684

 621 351 891

 606 578 264

 662 035 229

 685 529 911

 702 988 197

Insgesamt

 977 431 333

 941 042 939

 913 140 497

 959 157 591

 965 866 601

 972 176 415

Q: STATISTIK AUSTRIA, Mindestsicherungs- und Sozialhilfestatistik. Erstellt am 31.08.2023. – Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs außerhalb stationärer Einrichtungen sowie Krankenhilfe (vor allem Einbezug in die gesetzliche Krankenversicherung).

Die österreichische Mindestsicherung ist längst eine „Ausländersicherung“ geworden. Nur mehr 42,8 Prozent der Bezugsberechtigten waren 2022 österreichische Staatsbürger. Dafür ganze 39,7 Prozent Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte.

In den Bundesländern Wien, Vorarlberg und Tirol sind in der Mindestsicherung mehr Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte als Österreicher im Jahr 2022 zu verzeichnen.

Damit wurde die „Ausländersicherung“ zu einer „Asylantensicherung“. Durch die mangelnde Integrationsfähigkeit und Integrationswilligkeit immer größerer Gruppen von Asylberechtigten, die aus dem Mittleren und Nahen Osten, Afrika und Asien zu uns nach Österreich strömen, steigen die Kosten für den Sozialstaat massiv weiter an und sind tatsächlich unfinanzierbar.

Gleichzeitig steigt die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Bezahlung von Arbeitslosengeldern, Notstandshilfe, Ersatzzahlungen in die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Mindestsicherung für Zuwanderer, insbesondere auch für Asylwerber und Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte.

Asylwerber sowie Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte sollen grundsätzlich in der Grundversorgung – das heißt ausschließlich Sachleistungen und keine Geldleistungen – bleiben, bis ihr Verfahren abgeschlossen (Asylwerber) und ihr Aufenthalt zu Ende ist.

Gleichzeitig soll für arbeitsfähige Personen aus diesen Personenkreisen eine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit in ihrem Umfeld bzw. in der Infrastruktur für Asylwerber/Asylberechtigte/Subsidiär Schutzberechtigte eingeführt werden – ohne Entgelt.

Die Grundversorgung endet auch, wenn Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte in den 1. Arbeitsmarkt eintreten, was allerdings nur nach einer positiven sektoralen Arbeitsmarktprüfung erfolgen kann. Für Asylwerber kann es grundsätzlich keinen Eintritt in den Arbeitsmarkt geben.

Erwerbstätige aus dem Kreis der Asylberechtigten und subsidiär Schutzsuchenden, die nach einer sektoralen Arbeitsmarktprüfung durch das AMS im 1. Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden, müssen zusätzlich zu den regulären Steuern eine Sondersteuer von zehn Prozent ihres Einkommens entrichten. Die Sondersteuer entfällt dann, wenn sie betragsmäßig einen jährlich festzusetzenden Prozentsatz der durchschnittlichen Verfahrens-, Unterbringungs-, und Integrationskosten pro Asylwerber, Asylberechtigtem bzw.  subsidiär Schutzberechtigte erreicht hat.  

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die folgende Punkte umfasst, und zu einer Gesamtnovellierung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes 2019 führen soll:

Asylwerber und Asylanten bzw.  subsidiär Schutzberechtigte sollen grundsätzlich in der Grundversorgung verbleiben, somit keine Geld-, sondern nur mehr Sachleistungen erhalten.

Gleichzeitig soll für arbeitsfähige Personen aus diesen Personenkreisen eine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit in ihrem Umfeld bzw. in der Infrastruktur für Asylwerber/Asylanten/Subsidiär Schutzberechtigte eingeführt werden.  

Die Grundversorgung endet auch, wenn Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte in den 1. Arbeitsmarkt eintreten, was allerdings nur nach einer positiven sektoralen Arbeitsmarktprüfung erfolgen kann. Für Asylwerber kann es grundsätzlich keinen Eintritt in den Arbeitsmarkt geben.

Erwerbstätige aus dem Kreis der Asylberechtigten und subsidiär Schutzsuchenden, die nach einer sektoralen Arbeitsmarktprüfung durch das AMS im 1. Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden, müssen zusätzlich zu den regulären Steuern eine festzusetzende Sonderabgabe ihres Einkommens entrichten. Diese Sonderabgabe soll zur Deckung der Verfahrens-, Unterbringungs-, und Integrationskosten für die Asylwerber, Asylanten bzw.  subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

 



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_02138/index.shtml