3723/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.11.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.a Agnes Sirkka Prammer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  155/2020 wird wie folgt geändert:

Dem § 21 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.“

Begründung

 

Für die Anpassung der Bezüge von Politikerinnen und Politikern sind einerseits der sogenannte Pensionsanpassungsfaktor und auf der anderen Seite die Inflationsrate, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem System des § 3 Abs. 2 BezBegrBVG festgestellt wird, maßgeblich. Der jeweils niedrigere Anpassungsfaktor ist für die Erhöhung der Bezüge der Politikerinnen und Politiker heranzuziehen.

Dies hätte, ohne Gesetzesänderung, zur Folge, dass die Bezüge aller Politikerinnen und Politiker für das Jahr 2024 um 9,7 % angehoben würden. Diese Anpassung soll nunmehr für das Kalenderjahr 2024 für die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 aufgezählten bundespolitischen Funktionen entfallen sowie für die in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 aufgezählten Funktionen um die Hälfte verringert werden.

Der Entfall sowie die Verringerung der Erhöhung auf die Hälfte wirken nachhaltig. Die nächste Anpassung mit 1. Jänner 2025 wird daher für die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe den mit 1. Jänner 2023 festgelegten Ausgangsbetrag und für die in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 genannten Organe den mit 1. Jänner 2024 festgelegten Ausgangsbetrag zur Grundlage haben.

 

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten werden aus den Mitteln des zuständigen Ressorts bedeckt.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss