3723/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.11.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.11.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist im Eingang neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung des Gesetzes zu verwenden, weiters ist beim Fundort der letzten Novelle zwischen „Nr.“ und „155“ ein Abstand zu viel; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Bundesbezügegesetz - BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2020 wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  155/2020 wird wie folgt geändert:

 

 

Dem § 21 wird folgender Abs. 21 angefügt:

 

 

„(21) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.“

(21) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2024 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe. Für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.