3741/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.11.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 233/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 6 nach dem Wort „Biomasse-Brennstoffe“ die Wortfolge „sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. In der Überschrift zu § 6 wird nach dem Wort „Biomasse-Brennstoffe“ die Wortfolge „sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 4 erfüllt.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.“

6. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle

           1. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,

           2. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate

verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

7. § 44f Abs. 2 lautet:

„(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle

           1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,

               b) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,

           2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate

verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

8. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über die von der EAG‑Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 58 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.“

9. § 56 Abs. 12 lautet:

„(12) Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß § 58 ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In diesem Fall darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1.“

10. In § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6 und § 57a Abs. 6 entfallen jeweils die letzten beiden Sätze.

11. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle über die von der EAG‑Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 63 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.“

12. In § 60 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz.

13. In § 61 werden Abs. 4 und 5 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.“

14. In § 62 Abs. 6 wird die Wortfolge „der umweltrelevanten Mehrkosten“ durch die Wortfolge „des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück)“ ersetzt.

15. In § 71 Abs. 1 wird in der Z 7 nach dem Wort „Zuwendungen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.“

16. In § 71 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag“, die Wortfolge „ , sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3“ eingefügt.

17. In § 72 Abs. 1 wird die Wendung „§ 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999“ durch die Wendung „§ 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970“ ersetzt.

18. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.“

19. In § 72 Abs. 2 wird die Wendung „§ 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,“ durch die Wendung „§ 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung“ ersetzt und die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

20. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

21. In § 72 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ jeweils durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

22. § 72 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung.“

23. In § 72 Abs. 6 wird die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ jeweils durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt und die Wendung „gemäß § 3 Abs. 5 RGG von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren“ durch die Wendung „gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags“ ersetzt.

24. § 72 Abs. 6 lautet:

„(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß § 72 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2023, von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.“

25. § 72a Abs. 1 lautet:

(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 5 Abs. 2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren‑Förderpauschale und den Erneuerbaren‑Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen.“

26. In § 72a Abs. 2 wird die Wendung „§ 6 Abs. 1 RGG“ durch die Wendung „§ 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024“ ersetzt und die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

27. § 72a Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

28. In § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kalenderjahr 2024“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr 2025“ ersetzt.

29. In § 74 Abs. 4 wird die Wendung „oder 2023“ jeweils durch die Wendung „bis 2024“ ersetzt.

30. In § 75 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vereinnahmten Mittel, ist“ die Wendung „ab dem Kalenderjahr 2025“ eingefügt.

31. § 89 lautet:

„(1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, die mehr als 30 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher mit Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten beliefern, sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einschließlich allfällig diesen zugrundeliegenden behördlichen Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, erstmalig spätestens bis 1. März 2024 und danach zumindest einmal jährlich, jedenfalls aber bei einer Tarifänderung der Regulierungsbehörde zu melden. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt sowie das Gemeindegebiet, in dem der jeweilige Tarif zur Anwendung kommt, darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen. Zudem haben Abgeber, die als Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen eine Aufschlüsselung gemäß § 88 Abs. 1 zu erstellen haben, diese in die Meldung aufzunehmen.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung kann in einem gängigen elektronischen Format erfolgen, welches durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt wird. Sie kann sich dabei eines Dritten bedienen und hat der Regulierungsbehörde dieses inklusive der Datenstruktur und etwaiger Anwendungen zur Verfügung zu stellen. Die Daten und Informationen, die zur Überprüfung der Meldung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, sind von den Abgebern iSd Abs. 1 der Regulierungsbehörde auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen für den Zweck der Überprüfung der übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

(3) Die Regulierungsbehörde hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und einmal jährlich, jedenfalls aber bei bekanntgegebener Änderung nach Abs. 1, zu aktualisieren. Sie kann sich dabei eines Dritten bedienen oder auf vorhandene Systeme der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufbauen.

32. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 gilt Folgendes:

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           2. Die Überschrift zu § 6 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1a und 4, § 44 Abs. 2, § 44f Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 12, § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6, § 57a Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 4, § 61 Abs. 4 und 5, § 62 Abs. 6, § 71 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 2, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 sowie §89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Rechte und Pflichten aufgrund von Beauftragungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Dritte gemäß § 89 Abs. 4 EAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 gehen mit diesem Zeitpunkt an die Regulierungsbehörde über.

           3. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

           4. § 72 Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung des Art. 1 Z 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

           5. § 72 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie § 72a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 1 Z 18, 20, 22, 24, 25 und 27 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“


 

Artikel 2

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

2. Dem § 13 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Liegt der gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichte Marktpreis über dem für das jeweilige Monat gemäß § 41 Abs. 2a ermittelten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis, ist der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Liegt der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis unter 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises, sind 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. In beiden Fällen sind jeweils die durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß dem ersten Satz in Abzug zu bringen. Soweit in Verordnungen gemäß § 19 auf den Marktpreis gemäß § 41 verwiesen wird, sind der zweite und dritte Satz sinngemäß anzuwenden. Liegt in diesem Fall der gemäß dem zweiten bzw. dritten Satz ermittelte Wert unter dem in der Verordnung gemäß § 19 festgelegten Einspeisetarif, ist der in der Verordnung festgelegte Tarif anzuwenden. Ergibt sich bei der Berechnung der Preise nach diesem Absatz ein Wert kleiner null, wird die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 mit null festgesetzt.“

3. Nach § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis je Monat wird auf Basis der Stundenpreise gemäß Abs. 2 erster bis dritter Satz und den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der gemäß § 57f Abs. 1 Z 2 dritter Satz eingerichteten Bilanzgruppe vermarkteten Strommengen berechnet. Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Stundenpreis mit der Menge des in dieser Stunde von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monats von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms dividiert. Die Ökostromabwicklungsstelle hat am Beginn eines jeden Monats den durchschnittlichen mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.“

4. In § 42 Abs. 2 wird nach der Wendung „zwischen den gemäß“ die Wendung „§ 71 Abs. 1 Z 8 und“, nach der Wendung „im nächsten Kalenderjahr durch“ die Wendung „Mittel gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG bzw. durch“ und vor der Wendung „im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen“ die Wendung „gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den“ eingefügt.

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57g wird folgender § 57h samt Überschrift eingefügt:

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2023

§ 57h. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 13 Abs. 3, § 41 Abs. 2a und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 13 Abs. 3 und § 41 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 gelten auch für jene Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

 


 

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Z 4 und 5 (§ 6 Abs. 1a und 4):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der auf der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte, welche Kriterien und Anforderungen für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs vorsehen. Die Einhaltung dieser Kriterien und Anforderungen bildet die Voraussetzung für die Anrechnung der Anteile erneuerbarer Energie der Mitgliedstaaten und für den Erhalt von Förderungen im Bereich der Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff. Gemäß Abs. 4 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff zu treffen. Aus § 85 Abs. 1 ergibt sich, dass auch Grüngassiegel für erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur bei Einhaltung der Kriterien und Anforderungen der Verordnung nach Abs. 4 ausgestellt werden können.

Zu Z 6 und 7 (§ 44 Abs. 2 und § 44f Abs. 2):

Da die Errichtung von Windkraftanlagen in Gebirgsregionen mit einer Standorthöhe von über 1 000 Meter witterungsbedingt nur in bestimmten Monaten des Jahres möglich ist, kann die derzeit im EAG festgelegte Inbetriebnahmefrist von 36 Monaten plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Art von Anlagen weitgehend nicht eingehalten werden. Dieser Umstand führt u.a. dazu, dass viele bereits genehmigte Windkraftanlagen an Bergstandorten nicht an Ausschreibungen teilnehmen, um die Gefahr einer Pönalzahlung mangels Einhaltung der Inbetriebnahmefrist hintanzuhalten. Um dieser Problematik entgegenzuwirken und insb. auch um die im EAG festgelegten Ziele zum Windkraftausbau zu erreichen, erscheint es daher notwendig, dass die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1 000 Meter um weitere 12 Monate verlängert werden kann. Der Begriff der „Standorthöhe“ ist dabei im Sinne der Begriffsbestimmung der EAG-Marktprämienverordnung zu verstehen (siehe § 2 Abs. 1 Z 22 der EAG-MPV 2022).

Zu Z 8 und 11 (§ 55 Abs. 2 und § 59 Abs. 2):

Mit 1. Juli 2023 wurde die Verordnung (EU) 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) in wesentlichen Teilen abgeändert und lässt den Mitgliedstaaten nunmehr einen größeren Spielraum bei der Fördervergabe. Insbesondere wurde für Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien nach den Art. 41 bis 43 AGVO vom (bisher geltenden) strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten zur Wahrung des Anreizeffektes abgegangen. Nunmehr wird für Beihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien nach den Art. 41 bis 43 grundsätzlich von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn die Beihilfen automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und ohne weiteren Ermessenspielraum durch den Mitgliedstaat gewährt werden und die Beihilfemaßnahme vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben eingeführt wurde oder in Kraft getreten ist.

Um diesen nunmehr bestehenden weiteren Spielraum der AGVO zu nützen, soll im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse, welche nach der AGVO freigestellt werden, vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen werden. Die Anträge sind weiterhin im Rahmen der Fördercalls einzubringen. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrages (Modalitäten, Zeitpunkt etc.) sollen zukünftig in der Verordnung gemäß § 58 bzw. § 63 festgelegt werden.

Zu Z 9 (§ 56 Abs. 12):

Nach der bisher geltenden AGVO war die Höhe der Förderung grundsätzlich mit 45% der umweltrelevanten Mehrkosten begrenzt (Referenzanlagenvergleich; bisheriger Art. 41 Abs. 6 AGVO). Mit der oben genannten Änderung der AGVO ist dieser Referenzanlagenvergleich zur Bestimmung der umweltrelevanten Mehrkosten entfallen; nunmehr ist die Höhe der Förderung mit 45% der gesamten Investitionskosten begrenzt, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen (Art. 41 Abs. 6 bis 8 AGVO neu).

Für innovative Photovoltaikanlagen soll daher die maximale Förderintensität an die höchstmöglichen Grenzen der AGVO angehoben werden. Für innovative Photovoltaikanlagen beträgt die Förderhöchstgrenze damit maximal 45% der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Art. 41 Abs. 8 AGVO.

Aufgrund des noch geringen Marktanteils sowie des begrenzten Standardisierungspotentials innovativer Photovoltaikanlagen weisen diese meist deutlich höhere Kosten als Aufdach- oder Freiflächenanlagen auf. Eine Anhebung der Förderintensität auf die maximale Höhe soll daher die Rahmenbedingungen für die Projektrealisierung innovativer Photovoltaikanlagen verbessern und die Ausschöpfung des sich daraus ergebenden erhöhten Flächenpotentials für den Photovoltaikausbau in Österreich ermöglichen.

Für nicht innovative Photovoltaikanlagen soll die Höhe der Investitionsförderung hingegen (wie bereits bisher) mit maximal 30% der Investitionskosten beschränkt sein (§ 56 Abs. 7).

Zu Z 10 (§ 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6 und 57a Abs. 6):

Für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasse-Anlagen soll die Höhe der Investitionsförderung ebenso (wie bereits bisher) mit maximal 30% der Investitionskosten beschränkt sein. Das Abstellen auf die umweltrelevanten Mehrkosten (Referenzanlagenvergleich) soll entsprechend der geänderten AGVO entfallen.

Zu Z 12 (§ 60 Abs. 4):

Gemäß der geänderten AGVO sind die gesamten Investitionskosten förderfähig (bis maximal 45%). Das Abstellen auf die umweltrelevanten Mehrkosten (Referenzanlagenvergleich) entfällt entsprechend der geänderten AGVO.

Zu Z 13 (§ 61 Abs. 4):

Die höchstmögliche Fördergrenze soll entsprechend der geänderten AGVO (von bisher 30%) auf maximal 45% der Investitionskosten erhöht werden. Bei der derzeit in § 61 Abs. 4 festgelegten 30%-igen Förderhöchstgrenze wird trotz Förderung keine Preisparität zwischen erneuerbarem Gas und Erdgas erreicht. Die Höchstfördergrenze soll daher bis zur beihilferechtlich maximal zulässigen Grenze angehoben werden. Wie bereits bisher sollen allfällige Zuschläge für KMU, sofern diese in der AGVO vorgesehen sind (Art. 41 Abs. 8 AGVO), weiterhin anzuwenden sein.

Zu Z 14 (§ 62 Abs. 6):

Gemäß der geänderten AGVO sind die gesamten Investitionskosten förderfähig (bis maximal 45%). Das Abstellen auf die umweltrelevanten Mehrkosten (Referenzanlagenvergleich) entfällt entsprechend der geänderten AGVO.

Zu Z 15 (§ 71 Abs. 1 Z 8):

Zur Finanzierung der Förderungen nach dem 2. Teil des EAG und dem ÖSG 2012 sowie der Aufwendungen der Abwicklungsstelle werden für das Kalenderjahr 2024 Budgetmittel im Rahmen des BFG bereitgestellt, zumal die Erneuerbaren-Förderpauschale sowie der Erneuerbaren-Förderbeitrag – vor dem Hintergrund der anhaltenden Teuerung sowie zur Eindämmung der Inflation und der Entlastung der Endkund:innen – für das Kalenderjahr 2024 erneut ausgesetzt werden. Die Budgetmittel sollen der Ökostromabwicklungsstelle zugeführt werden. Damit im Zusammenhang steht auch die Anpassung in § 42 Abs. 2 ÖSG 2012.

Zu den Z 17 bis 27 (§§ 72 und 72a):

Die Anpassungen in den §§ 72 und 72a erfolgen aufgrund des Inkrafttretens des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, welches das Rundfunkgebührengesetz (RGG) ersetzt. Weiters tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 auch das Fernmeldegebührengesetz außer Kraft. Ab 1. Jänner 2026 werden die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und das Verfahren über Befreiungsanträge sodann direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt. Dementsprechend sind die Verweise in den §§ 72 und 72a auf die Bestimmungen des RGG bzw. der Fernmeldegebührenordnung entsprechend anzupassen.

Zu Z 28 bis 30 (§ 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4 und § 75 Abs. 1):

Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucher:innen soll die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags erneut für das Kalenderjahr 2024 ausgesetzt werden. Um die im EAG festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern zu reduzieren, werden zur Finanzierung der Förderungen nach dem 2. Teil des EAG und dem ÖSG 2012 sowie der Aufwendungen der Abwicklungsstelle für das Kalenderjahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes bzw. Bundesfinanzrahmengesetzes zur Verfügung gestellt.

Zu Z 31 (§ 89)

Im Zuge der Energiewende steigt die Bedeutung von Fernwärme bzw. Fernkälte. Allerdings stellen die infrastrukturellen Rahmenbedingungen einerseits und Abnahmeverpflichtungen andererseits am Fernwärmesektor besondere Herausforderungen dar und sind die üblichen Marktkräfte weitgehend eingeschränkt. Anders als bei Strom und Gas besteht am Fernwärmesektor bzw. Fernkältesektor bislang auch keine Möglichkeit für einen Wechsel bei Anbietern. Die monopolartige Situation in diesem Sektor kann zu besonderen Abhängigkeiten von Verbrauchern und sonstigen Abnehmern führen. 

Mit der Ergänzung bzw. Neufassung des § 89 EAG soll die Transparenz der Preise für Fernwärme bzw. Fernkälte erhöht werden, indem der E-Control im Rahmen der Preismeldungen bessere Möglichkeiten für die Prüfung eingeräumt werden und aufgrund ihrer Erfahrungen iZm mit Tarifkalkulatoren im Bereich Strom und Gas auch die Synergien genutzt werden können. 

Zu Abs. 1:   

Die Meldungen sollen nunmehr an die E-Control (allenfalls an einen von dieser beauftragten Dritten) erfolgen. Klargestellt wird auch, dass auf die etwaige Preisregulierungen Bezug genommen werden muss. Ebenso soll eine Aufschlüsselung gemäß § 88 Abs. 1 erfolgen, womit dem erhöhten Bedürfnis nach Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Tarifierung und des Primärenergieträgereinsatzes Rechnung getragen werden kann. 

Zudem soll die Meldung der Tarife unter Angabe der Tarifkomponenten an die E-Control erfolgen. Meldepflichtig sind sowohl Erzeuger als auch Lieferanten (Kontraktoren) von Wärme und Kälte, sofern diese mehr als 30 Abnehmer haben. Die E-Control soll diese Informationen und Daten auf ihrer Homepage derart aufbereiten, dass sich im Sinne der Preistransparenz Abnehmer ein Bild machen können, wie die Preise ihres Versorgers im Vergleich zu anderen Anbietern liegen. Hinweise auf die eingesetzte Produktionsart im Tarifkalkulator sind zur Vergleichbarkeit und Transparenz der Preise erforderlich. Zudem sind Angaben zum eingesetzten Anteil an erneuerbaren Energieträgern und (Ab-)Wärme verpflichtend. Mit dieser Maßnahme soll bei der zu erwartenden vermehrten Umstellung auf Fernwärme dem erhöhten Bedürfnis nach Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Tarifierung und des Primärenergieträgereinsatzes Rechnung getragen werden. Die Tarife sind von den meldepflichtigen Unternehmen einmal jährlich und bei Tarifänderung der Regulierungsbehörde zu melden.

Zu Abs. 2:

Das elektronische Format, mittels dem die Datenmeldung sowie Datenerhebung erfolgen soll, soll die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festlegen und der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass die bereits erfolgten Vorbereitungsarbeiten nach dem geltenden § 89 EAG sinnvoll genutzt werden können und die E-Control darauf aufbauen kann. Die Regulierungsbehörde kann zur Überprüfung der Meldung gemäß Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen weitere Informationen von den Abgebern und Lieferanten verlangen. Diese sind von den meldepflichtigen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind sowohl der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als auch dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Prüfergebnisse lösen keine regulatorischen Maßnahmen der Regulierungsbehörde aus, die Befugnisse der E-Control im Hinblick auf die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt bzw. stehen in unmittelbaren Zusammenhang. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden von der E-Control der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet. 

Zu Abs. 3: Die Regulierungsbehörde soll die nach Abs. 1 gemeldeten Tarife jährlich sowie bei Bekanntgabe einer Tarifänderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies bedeutet, dass die von der E-Control veröffentlichten Tarife jeweils die aktuellen Tarife darstellen. Die Veröffentlichung hat zum Ziel, den Verbrauchern eine Möglichkeit zu geben, Tarife zu vergleichen, womit die Preistransparenz gesteigert wird. 

 

Zu Z 32 (§ 103 Abs. 9):

Zu Abs. 9 Z 2: Dieser Absatz enthält die Inkrafttretensbestimmung samt der Übergangsbestimmung, dahingehend, dass Rechte und Pflichten iZm Beauftragungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Dritte mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung von § 89 auf die Regulierungsbehörde übergehen.

Zu Abs. 9 Z 3 bis 5: Die Änderungen in den §§ 72 und 72a sollen jeweils entsprechend den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 mit 1. Jänner 2024 bzw. mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten (siehe dazu auch die Inkrafttretensbestimmung in § 22 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024).

Zu Artikel 2

 

Zu Z 2 und 3 (§ 13 Abs. 3 und § 41 Abs. 2a):

Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß § 13 ÖSG 2012 vergütet zu bekommen (neben neuen Verträgen gemäß § 57f Abs. 1 Z 2 gibt es zudem noch laufende Verträge mit Vergütung zum Marktpreis gemäß § 13). Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem quartalsweise von der E-Control berechneten Marktpreis für Ökostrom gemäß § 41 Abs. 1 abzüglich der aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Aufgrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise können auch in kurzen Zeiträumen wesentliche Preisdifferenzen zwischen dem Durchschnitt der Quartalsfutures (Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1) und den Day-Ahead-Spotmärkten (§ 41 Abs. 2) entstehen. Dadurch ergeben sich erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle.

Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, soll für Marktpreisverträge gemäß § 13 eine Deckelung der Vergütung eingeführt werden, indem die auszuzahlende Vergütung nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegt.

Um einen einheitlichen Deckel in der Vergütung zu gewährleisten, soll für zugewiesene (§ 37 Abs. 1 Z 3) und vermarktete Mengen (§ 57f Abs. 1 Z 2) der Ökostromabwicklungsstelle dieselbe Deckelung zur Anwendung kommen. Die Gewichtung der Deckelung erfolgt hierbei über die in der Marktpreisbilanzgruppe vermarkteten Mengen, da sich diese in einer einheitlichen Bilanzgruppe mit Marktpreisvergütung befinden und die Mengen auch tatsächlich von der Ökostromabwicklungsstelle an der Börse veräußert werden können. Mit der Marktpreisbilanzgruppe kann somit die Vermarktung nach Marktpreis an der Börse durch die Ökostromabwicklungsstelle am besten abgebildet werden.

In § 13 Abs. 3 wird geregelt, in welchen Fällen die Deckelung zur Anwendung gelangen soll. Die konkrete Berechnung der für die Deckelung relevanten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreise wird in § 41 Abs. 2a festgelegt.

Zu § 13 Abs. 3: Die Deckelung kommt zur Anwendung, wenn im jeweiligen Monat der Marktpreis (§ 41 Abs. 1) höher ist als der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach dem mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis (Deckelung), wobei als Untergrenze 60% des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 festgelegt sind (vor Abzug der Aufwendungen für Ausgleichsenergie). Die Untergrenze dient dazu, dass auch für die Betreiber von Ökostromanlagen eine gewisse Planungssicherheit anhand der angegebenen Future-Preise besteht.

Ist der Marktpreis (§ 41 Abs. 1) hingegen niedriger als der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis, erfolgt die Vergütung nach dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1. Die Vergütung erfolgt dabei jeweils abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie.

Die Deckelung soll auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen in einer Verordnung gemäß § 19 (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung) auf den Marktpreis (§ 41) verwiesen wird. Dies ist derzeit in § 13 Abs. 6 der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 (ÖSET-VO 2018) der Fall. Liegt daher der in § 13 Abs. 1 und 2 ÖSET-VO 2018 genannte Zonentarif unter dem Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012, so ist auch hier die Deckelung gemäß § 13 Abs. 3 ÖSG 2012 (inklusive der 60% Untergrenze) anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, sofern dadurch nicht der in der ÖSET-VO 2018 festgelegte Zonentarif unterschritten wird. Die Untergrenze der auszuzahlenden Vergütung soll daher jedenfalls der in der Verordnung festgelegte Tarif sein.

Der letzte Satz in § 13 Abs. 3 soll sicherstellen, dass es nicht zu einer „negativen“ Vergütung kommt. Ergibt sich aus der Berechnung der Vergütung gemäß Abs. 3 rechnerisch ein negativer Wert, so soll die Höhe der Vergütung bei null angesetzt werden.

§ 41 Abs. 2a: In dieser Bestimmung wird festgelegt, wie der mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis zu berechnen ist, der für die Deckelung gemäß § 13 Abs. 3 herangezogen wird. Der durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis wird auf Basis der Stundenpreise der einheitlichen Day-Ahead-Marktkoppelung ermittelt; diese werden mit den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der Marktpreisbilanzgruppe monatlich vermarkteten Strommengen gewichtet. Bei den vermarkteten Strommengen handelt es sich nur um die fahrplanmäßig angemeldeten Strommengen innerhalb der Marktpreisbilanzgruppe (§ 57f Abs. 1 Z 2 dritter Satz).

Die Berechnung des mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreises erfolgt ex-post auf Grundlage der im vergangenen Monat durch die Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostrommengen in der Marktpreisbilanzgruppe. Die Ökostromabwicklungsstelle hat den berechneten Preis monatlich zu veröffentlichen.

Zu Z 4 (§ 42 Abs. 2):

Die Anpassungen in § 42 Abs. 2 ergeben sich aus der Bereitstellung von Bundesmitteln in § 71 Abs. 1 Z 8 EAG.