Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)
Ziel
§ 1. (1) Die Zweckzuschüsse an die Länder zielen darauf ab, die Länder bei der Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zu unterstützen.
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im prozentuellen Verhältnis der von den Ländern für einschlägige Förderungen in Förderprogrammen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils ausbezahlten Mittel. Der Anteil der gemäß § 3 nicht anspruchsberechtigten Länder ist auf die anspruchsberechtigten Länder im Verhältnis dieser Länder untereinander aufzuteilen. Die Länder haben den Antrag auf Zweckzuschuss mit Abrechnungsunterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 4) einzureichen.
(3) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.
Voraussetzungen
§ 3. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass
1. die Höhe der zum Stichtag vom 1.1.2024 eingesetzten Landesmittel für Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG nicht reduziert wird, und
2. die Vorlage der schriftlichen Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b UFG für das Jahr 2024 bis spätestens 31. Jänner 2024 sowie für das Jahr 2025 bis spätestens 10. Dezember 2024 an eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle bei sonstigem Anspruchsverlust erfolgt ist.
Abwicklungsstelle und Ansuchen
§ 4. (1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung kann von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Abwicklungsstelle betraut werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
(2) Der Antrag für den Erhalt der Zweckzuschüsse ist mitsamt den Abrechnungsunterlagen zur Höhe der für das vorangehende Jahr ausbezahlten Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Jahres an die Abwicklungsstelle zu übermitteln. Die Abwicklungsstelle prüft die eingelangten Anträge und errechnet anhand der fristgerecht und vollständig eingelangten Unterlagen das prozentuale Verhältnis für die Aufteilung der Mittel gemäß § 2 Abs. 1.
(3) Die Abwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Länder, die jeweils ausbezahlten einschlägigen Landesmittel sowie die Höhe des sich für das jeweilige Land ergebenden möglichen Zweckzuschusses sowie die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
(4) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses.
Mittelverwendung und Evaluierung
§ 5. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG zu verwenden.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird durch eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle durchgeführt.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Höhe der nach diesem Bundesgesetz an die Länder jeweils ausgezahlten Zweckzuschüsse sowie den Bericht gemäß §4 (3) auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich zu veröffentlichen.
Verweisungen
§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft