3743/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.11.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt:

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

§ 54b. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2. Der sich aus der Beitragsübernahme ergebende Betrag ist abweichend von § 60 nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen bzw. von diesem an den Träger der Pensionsversicherung abzuführen. Die Beitragsübernahme gilt nicht für Sonderbeiträge nach § 54.

(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten, und zwar bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 107 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegen.

(3) Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. Im § 261c Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

3. Im § 261c Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.

4. Nach § 792 wird folgender § 793 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 793. (1) Die §§ 54b und 261c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 erfolgt für die Monate Jänner bis März 2024 rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.

(3) § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 54b) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27f wird folgender § 27g samt Überschrift eingefügt:

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

§ 27g. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.

(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten, und zwar bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.

(3) Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

2. Im § 143a Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

3. Im § 143a Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.

 

4. Nach § 410 wird folgender § 411 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 411. (1) Die §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 erfolgt für die Monate Jänner bis März 2024 rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.

(3) § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 27g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24f wird folgender § 24g samt Überschrift eingefügt:

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

§ 24g. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 24 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.

(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten, und zwar bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 72 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.

(3) Der Bund hat die von ihm nach Abs. 1 zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

2. Im § 134a Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

3. Im § 134a Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.

4. Nach § 404 wird folgender § 405 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 405. (1) Die §§ 24g und 134a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 erfolgt für die Monate Jänner bis März 2024 rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.

(3) § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 24g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „0,35%“ durch den Ausdruck „0,425%“ und der Ausdruck „12,6%“ durch den Ausdruck „15,3%“ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen

           1. eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht oder

           2. der das Monatseinkommen nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach § 5 Abs. 2 nicht überschreitet.“

3. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift angefügt:

Information der Versicherten

§ 13a. (1) Der versicherten Person sind vom zuständigen Versicherungsträger ab Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich eine Kontomitteilung sowie unverbindliche Berechnungen der künftigen Pensionsleistung unter Zugrundelegung eines gleichbleibenden Einkommens und der Auswirkungen des Pensionsantritts zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die Pensionshöhe zu übermitteln. Auch über Angebote zur Gesundheitsvorsorge ist in dieser Mitteilung zu informieren.

(2) Die versicherte Person ist vom zuständigen Versicherungsträger innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 57. Lebensjahres schriftlich zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Bei diesem Gespräch ist die versicherte Person rechtsunverbindlich über ihre künftigen Pensionsansprüche einschließlich der prognostizierten Pensionshöhen insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs zu informieren.“

4. Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 35. Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


 

Artikel 5

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 19d Abs. 2a werden die Worte „frei werdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.

2. Nach § 19d Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Abs. 2a informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 19d Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird folgt geändert:

1. Im § 30 Abs. 16 wird das Wort „freiwerdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Abs. 16 informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

3. Dem § 430 wird folgender Abs. X angefügt:

„(X) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist

– um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und

– um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,

erstreckt werden,“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 182 angefügt:

„(182) § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Begründung

 

Zu Art. 1 Z 1 und 4, Art. 2 Z 1 und 4 sowie Art. 3 Z 1 und 4 (§§ 54b sowie 793 Abs. 2 und 4 ASVG; §§ 27g sowie 411 Abs. 2 und 4 GSVG; §§ 24g sowie 405 Abs. 2 und 4 BSVG):

Im Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel soll ein weiterer Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ab Erreichung des Regelpensionsalters gesetzt werden, indem der Bund jenen Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Person fällt, bis zu einer Höhe von 10,25% des doppelten Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG (der sog. Geringfügigkeitsgrenze = 500,91 € [Wert 2023] x 2 = 1.001,82 €) übernimmt, also maximal 102,69 € (Wert 2023).

Das ergibt sich aus der Berechnung mit dem auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitragssatzes nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG, also 10,25%, vom doppelten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG, also 1.001,82 (Wert 2023).

Das bedeutet, dass die Beitragsübernahme des Bundes bis zu jener Höhe der Beitragsgrundlage erfolgt, die dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze entspricht, und zwar unter Heranziehung des Beitragssatzes für den Anteil der versicherten Person am Pensionsversicherungsbeitrag. Sonderbeiträge sind nicht umfasst.

Auch selbständig erwerbstätige Pensionsbezieher:innen, die nach dem GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, sollen im gleichen Ausmaß wie die nach dem ASVG pflichtversicherten Pensionsbezieher:innen entlastet werden.

Liegen neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab Erreichung des Regelpensionsalters mehrere Pflichtversicherungen für eine Person vor, so erfolgt die Beitragsübernahme durch den Bund insgesamt maximal bis zu dem monatlichen Betrag (102,69 € im Jahr 2023). Der zuständige Versicherungsträger hat nicht entrichtete Beitragsteile, die aufgrund dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme des Bundes gedeckt sind, der versicherten Person vorzuschreiben. Diese hat die Beiträge bis zum 31. März des Jahres, das dem Kalenderjahr der Beitragsübernahme folgt, nachzuentrichten. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann der Versicherungsträger eine Nachentrichtung in Teilbeträgen zulassen. In den einschlägigen Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger hat der Dachverband nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibung sowie eine mögliche Nachentrichtung in Teilbeträgen festzulegen.

Auf Grund der erforderlichen technischen Umsetzungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Verrechnung notwendig sind, soll – unbeschadet der mit 1. Jänner 2024 in Kraft tretenden Bestimmung – für die Monate Jänner bis März eine Rückverrechnung ab dem Zeitpunkt der erfolgten Umsetzung ermöglicht werden.

Um die vom Bund zu tragenden Kosten für die Beitragsübernahme transparent darzustellen, werden diese in einem eigenen Konto der Budget-Untergliederung 22 ausgewiesen. Die Auswirkungen der Beitragsübernahme sind im ersten Quartal 2025 vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbreich zu evaluieren; ein Bericht darüber ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Nationalrat vorzulegen.

 

Zu Art. 1 Z 2 und 3, Art. 2 Z 2 und 3, Art. 3 Z 2 und 3 sowie Art. 4 Z 1 (§ 261c Abs. 1 ASVG; § 143a Abs. 1 GSVG; § 134a Abs. 1 BSVG; § 5 Abs. 4 APG)

Die Bonifikation bei Aufschub der Geltendmachung des Pensionsanspruchs nach Erreichung des Regelpensionsalters und Erfüllung der Mindestversicherungs- bzw. Wartezeit soll – in Entsprechung der Abschläge bei Inanspruchnahme der Korridorpension (vgl. § 5 Abs. 2 APG) – von 4,2% auf 5,1% der Leistung pro Jahr des Pensionsaufschubs (bzw. 0,425% pro Monat des Aufschubs) angehoben werden. Dies dient der Attraktivierung eines späteren Pensionsantritts und der damit verbundenen Kostenersparnis für die öffentliche Hand, die durch den Bundesbeitrag zur Finanzierung der Pensionen beiträgt.

 

Zu Art. 4 Z 2 (§ 9 Abs. 1 APG)

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der vorzeitigen Pensionsleistung nach § 9 APG ist immer wieder festzustellen, dass bei Bezug von Sonderzahlungen Personen, die neben dem Pensionsbezug eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausüben, ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (Wert 2023: 500,91 €) überschreiten, wodurch die Pensionsleistung für jenen Zeitraum wegfällt, in dem dieses Erwerbseinkommen bezogen wird.

Nunmehr soll den Rechtsfolgen dieser (meist geringen) Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze durch eine dahingehende Regelung begegnet werden, dass die Pensionsleistung in diesen Fällen nicht wegfällt, wenn und solange die Überschreitungsbeträge im Kalenderjahr (in Summe) 40% der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (das sind 200,36 € im Jahr 2023) nicht überschreiten.

 

Zu Art. 4 Z 3 (§ 13a APG)

Zur Bewusstseinsbildung über die Auswirkungen einer längeren Erwerbstätigkeit und des Erwerbs zusätzlicher Versicherungszeiten auf die Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung soll eine gesetzliche Grundlage für die – in der Praxis bereits stattfindende – jährliche Information von Personen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, über ihre künftigen Pensionsansprüche geschaffen werden. Aus der Information sollen insbesondere Unterschiede in der Pensionshöhe ersichtlich sein, die sich (bei gleichbleibendem Erwerbseinkommen) aus unterschiedlichen Zeitpunkten des Pensionsantritts ergeben. Auch auf Angebote zur Gesundheitsvorsorge ist hinzuweisen. Aus der Information ergeben sich keine Rechtsansprüche.

Die zusätzliche Information über künftige Pensionsansprüche soll in zweckvoller Weise bereits bestehende Instrumente wie den Online-Pensionsrechner der Arbeiterkammer oder den Online-Pensionskontorechner der Sozialversicherung ergänzen.

Darüber hinaus soll normiert werden, dass der zuständige Pensionsversicherungsträger die Pflichtversicherten ab Erreichen eines bestimmten Alters (Vollendung des 57. Lebensjahres) zu einem Beratungsgespräch einzuladen hat. Die Einladung hat schriftlich binnen drei Monaten ab Erreichen dieses Alters zu erfolgen und die Bekanntgabe zu beinhalten, an wen sich die versicherte Person zwecks Terminvereinbarung wenden soll. Die Versicherten sind bei diesem Gespräch über ihre künftigen Ansprüche zu informieren; umfasst sind auch Prognosen über die Pensionshöhe unter Einschluss der Abschläge bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter bzw. der Bonifikation bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs.

 

Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

Nach § 19d Abs. 2a AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen mit einer höheren Arbeitszeit zu informieren. Dadurch soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleichtert werden, ihre Arbeitszeit und damit ihr Einkommen zu erhöhen.

Die Nichtbeachtung dieser Informationsverpflichtung steht gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 unter Strafsanktion. Dennoch ist es zur Verhinderung von unfreiwilliger Teilzeitarbeit sinnvoll, mit dem neuen § 19d Abs. 2b zusätzlich einen pauschalierten Schadenersatz einzuführen.

Zusätzlich sollen die Ansprüche im bestehenden Abs. 2a und im neuen Abs. 2b künftig auch für neue Arbeitsplätze gelten, die entweder bereits vor der Aussendung der Information geschaffen wurden und noch nicht besetzt sind, oder die in näherer Zukunft geschaffen werden sollen.

Abs. 2a schreibt keinen Zeitpunkt vor, bis zu dem die Teilzeitbeschäftigten informiert werden müssen. Dies muss nur so rechtzeitig erfolgen, dass Teilzeitbeschäftigte sich noch um die Vollzeitstelle bewerben können. Wird daher eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber vor der tatsächlichen Nachbesetzung von Teilzeitbeschäftigten darauf hingewiesen, dass die Informationsverpflichtung ihnen gegenüber verletzt wurde, kann sie bzw. er die Information immer noch nachholen und so einen Schadenersatzanspruch der Teilzeitbeschäftigten vermeiden.

Abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag sind sowohl zur Höhe des pauschalierten Schadenersatzes als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Schadenersatz möglich.

Die Neuregelung im Abs. 2b ist ebenfalls eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG.

 

Zu Art. 6 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021):

Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz werden für das Landarbeitsrecht nachvollzogen.

 

Zu Art. 7 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Im § 27 Abs. 2 Z 1 AlVG soll die Rahmenfrist für den Zugang zur Altersteilzeit um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit erstreckt werden, sofern diese Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlagen oder gem. § 5 davon ausgenommen waren. Damit soll auch Personen, die in ihrem Versicherungsverlauf längere Zeiträume einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aufweisen, der Zugang zur Altersteilzeit ermöglicht werden, da auch auf Arbeitslosenversicherungszeiten vor der Selbständigkeit zurückgegriffen werden kann. Das Ausmaß von 15 Jahren (780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung muss gleichfalls erfüllt werden. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder BSVG (§ 81 Abs. 10) aufgrund einer Erwerbstätigkeit soll hingegen die Rahmenfrist nicht erstrecken. Sich überlagernde Zeiträume, die die Rahmenfrist erstrecken, können nur einmal berücksichtigt werden.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales