3753/A XXVII. GP
Eingebracht am 24.11.2023
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Antrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.115/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Zahl „7 800“ durch die Zahl „8 100“ ersetzt.
2. Dem § 50 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Begründung
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag von 7.800 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2024 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt. Bei der Ermittlung der Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2023: 500,91 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2024 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.
Die Novelle führt weder zu Mehrkosten noch zu Minderausgaben, da Eltern sich an die jeweilige Zuverdienstgrenze anpassen, um das Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können bzw. um allfällige Rückforderungen zu vermeiden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.