3755/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.11.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Michaela Steinacker, Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen 

betreffend Einrichtung eines zentralen Registers über Samen- und Eizellspenden

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis zu G 230/2021 vom 30. Juni 2022 § 144 ABGB sowie Teile des § 145 Abs 1 ABGB mit der Begründung aufgehoben, dass die Elternschaft einer Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt, nicht davon abhängen darf, dass das Kind durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.

Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, begründet jede Form der Fortpflanzung bei Geburt ex lege die Vaterschaft des Ehemannes oder eingetragenen Partners. Für die Elternschaft des Mannes kommt es also nicht darauf an, ob das Kind natürlich oder artifiziell gezeugt worden ist. Im Gegensatz dazu gilt derzeit gemäß § 144 Abs. 2 Z 1 ABGB bei Verbindungen zweier Frauen in Form der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft die Partnerin der Mutter nur unter der Voraussetzung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung als „anderer Elternteil“.

Diese Einschränkung der Elternschaft auf medizinisch unterstütze Fortpflanzung und der damit einhergehende Nachteil für gleichgeschlechtliche Paare und ihre Kinder stellt allein auf die sexuelle Orientierung der Betroffenen ab. Eine entsprechende Rechtfertigung dafür war für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.

Um dem VfGH-Erkenntnis zu entsprechen, haben Abgeordnete der Regierungsfraktionen am 24.11.2023 einen Initiativantrag eingebracht, wodurch die gegenständlichen Bestimmungen im ABGB gleichheitskonform ausgestaltet werden.

Die Bundesregierung hat bereits im Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ die Einrichtung eines zentralen Registers über Samen‑ oder Eizellspenden beschlossen. Das zentral geführte Register soll das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung des Kindes sicherstellen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob das Kind in einer verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geboren ist. Dieses Recht des Kindes ergibt sich aus Art. 7 UN-Kinderrechtskonvention und als Teil des von Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens und soll eine entsprechende Dokumentation und Auskunftspflicht gewährleisten.


 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen: 

Die Bundesregierung, insbesondere deren zuständige Mitglieder, wird ersucht, bis zum 29.4.2024 einen Ministerialentwurf betreffend die Einrichtung eines zentralen Registers über Samen- oder Eizellspenden zur Begutachtung zu versenden.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.