3763/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 24.11.2023
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Entschließungsantrag
des Abgeordneten Werner Herbert, Christian Lausch
und weiterer Abgeordneter
betreffend Pensionsrechtliche Verbesserungen für Exekutivbedienstete
Exekutivbedienstete als klassische Schwerarbeiter verrichten in ihrer langjährigen Dienstzeit unzählige Überstunden und weisen mit 60 Jahren oftmals bereits mehr tatsächliche Dienstzeit auf als andere Bedienstete mit 65 Jahren. Ein Entfall oder eine Verringerung der Abschläge bei einer „Schwerarbeiter“-Pension erscheint angesichts dessen geboten und überdies eine Abfertigung im Zuge der Pensionierung für alle nach den ASVG-Bestimmungen vollharmonisierten Beamten nicht unbillig.
Vor diesem Hintergrund braucht es die folgenden pensionsrechtlichen Verbesserungen:
· Abfertigung von 18 Monatsgehälter im Zuge der Pensionierung für alle nach den ASVG-Bestimmungen vollharmonisierten Beamten, da die Bestimmung nach § 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz für den Fall, dass Beamte keinen „Ruhegenuss“ (=klassische Beamtenpension zur Aufrechterhaltung eines standesgemäßen Lebensstils) erhalten sollten, die Gebührlichkeit einer Abfertigung vorsieht, außer wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Beamten dann eine Abfertigung als „Überbrückungshilfe“ zu bezahlen ist, wenn sie keine klassische Beamtenpension (mehr) bekommen. Zudem würde damit auch eine gerechte Vorgehensweise betreffend Privatwirtschaft und vollharmonisierten ASVG-Beamte geschaffen werden.
· Entfall bzw. Verringerung der Abschläge bei einer „Schwerarbeiter“-Pension gemäß der tatsächlich vorliegenden Schwerarbeitermonaten. Bei Vorliegen von 120 Schwerarbeitsmonaten in den letzten 20 Jahren vor dem 60. Geburtstag (bzw. vor dem Erreichen von 42 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit) können Exekutivbedienstete auf Grund der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Belastung bzw. Gefährdung als Schwerarbeiter in Pension gehen.
Gleichzeitig werden in diesem Fall jedoch Abschläge in Höhe von bis zu 9 % (bzw. 7,2 % von der Bemessungsgrundlage) abgezogen. Für jene Bediensteten, die deutlich mehr als 120 Schwerarbeitsmonate aufweisen, soll es daher zu einer schrittweisen Verringerung der Abschläge kommen, damit die geleistete Schwerarbeit in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wird. Konkret sollte der Abschlag ab Vorliegen von 240 Schwerarbeitsmonaten zur Gänze entfallen, wobei der Berechnungszeitraum auf die gesamte Dienstzeit auszuweiten ist und nicht bloß die letzten 20 Jahre. Damit würden man auch jene Härtefälle verhindern, die zwar in Summe genug Schwerarbeitszeiten aufweisen, aber die Schwerarbeiterregelung nur auf Grund der zeitlichen Lagerung dieser Zeiten – im Extremfall nur wegen eines zu früh geleisteten Schwerarbeitsmonats – überhaupt nicht in Anspruch nehmen können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher die im Antrag angeführten und dringend notwendigen pensionsrechtlichen Verbesserungen umgesetzt werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.