3764/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.11.2023
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Werner Herbert, Christian Lausch

und weiterer Abgeordneter

betreffend besserer Schutz im Disziplinarrecht

 

Von der türkis-grünen Bundesregierung wurde im Juli 2020 mit Unterstützung von SPÖ und NEOS – nur die FPÖ stimmte damals dagegen – die Schaffung einer neuen sogenannten Beschwerde- und Untersuchungsstelle beschlossen, bei der Misshandlungsvorwürfe gegen Polizistinnen und Polizisten gemeldet werden können. Zwei Jahre war es tatsächlich so weit. Die neue Untersuchungsstelle wurde am 6. Juli 2023 im Nationalrat beschlossen und mit „multiprofessioneller Zusammensetzung“, also unter Beteiligung des NGO-Bereichs, besetzt.

 

Vor diesem Hintergrund braucht es einen besseren Schutz im Disziplinarrecht durch die Umsetzung der folgenden Maßnahmen:

 

·         Keine Sonderstrafe für Exekutivbeamte bei außerdienstlichem Fehlverhalten, da der Disziplinierungseifer der Dienst- und Disziplinarbehörde immer öfter völlig über das Ziel hinausschießt und dadurch Polizisten selbst bei geringfügigen Verfehlungen außer Dienst mit horrenden Strafen sanktioniert werden. Die Tatsache, dass sie oftmals über viele Jahre eine tadellose Dienstverrichtung vorweisen können, wird dabei nicht einmal ansatzweise gewürdigt. Dass für Beamte im Dienst- und Disziplinarrecht ein besonders hoher Maßstab angelegt wird, ist unbestritten. Besonders für den Bereich der Polizei als Hüter der Gesetze wird dieser Umstand jedoch geradezu exzessiv auch auf außerdienstliches Fehlverhalten ausgelegt. Im Sinn einer gebotenen Gleichbehandlung sollten auch Polizisten nur dann dienstrechtlich belangt werden, wenn das zur Last gelegte, außerdienstliche Fehlverhalten auch für Beamte in den übrigen Ministerien unabdingbar zu einer Disziplinarstrafe führen würde.

·         Abschaffung der Öffentlichkeit bei Disziplinarverhandlungen ist jedenfalls dringend geboten, da gerade im Disziplinarverfahren sehr viele Details aus den innerpolizeilichen Abläufen aber auch dem persönlichen Bereich des Beschuldigten öffentlich dargeboten werden. Nicht nur wegen etwaiger dienstlicher Verschwiegenheitspflichten, sondern auch aus Gründen der Wahrung der Rechte von Beschuldigten ist daher der Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls geboten.

·         Überzeichnete Anklagen durch Gerichte und Disziplinarbehörden sind in den letzten Jahren zum traurigen Alltag bei der Polizei geworden, indem sich Polizisten – sei es durch eine haltlose Anschuldigung von Dritten oder auch durch einen unbegründeten Generalverdacht der vorgesetzten Behörde oder des Gerichtes – mit einer erheblichen gerichtlichen Anklage samt den darauffolgenden disziplinären Maßnahmen konfrontiert sehen. So erst kürzlich, wo ein Polizist – der bei einem Todesfall intervenierte – vom Gericht wegen „Mord durch Unterlassung“ angeklagt wurde, weil er angeblich nicht alle lebensrettende Maßnahmen ausgeschöpft hatte, obwohl dort zeitgleich auch die Rettung am Vorfallsort anwesend war und Erste Hilfe leistete.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher die im Antrag angeführten und dringend notwendigen Maßnahmen für einen besseren Schutz im Disziplinarrecht umgesetzt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.