3766/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 24.11.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Werner Herbert, Christian Lausch
und weiterer Abgeordneter
betreffend Schutz des Beamten bei der Diensterfüllung
Der österreichische Staat ist angesichts der Zunahme von extremistischen Demonstrationsformen durch Klimaextremisten und einer steigenden Gewaltbereitschaft mehr denn je gefordert gesetzliche Voraussetzungen zu schaffen, die der Exekutive im Kampf gegen die Kriminalität wirksames Handeln ermöglichen, damit diese auch in Zukunft den Österreicherinnen und Österreichern Schutz und Hilfe in allen Bedrohungsszenarien gewähren kann.
Vor dem Hintergrund extremer Migrationsbewegungen ist es dem Engagement und der Einsatzbereitschaft öffentlich-rechtlich Bediensteter im Sicherheitsbereich, insbesondere bei Polizei, Justizwache und anderen ähnlichen Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes, zu verdanken, dass die Sicherheitslage nicht weiter aus den Fugen gerät.
Zum Schutz des Beamten bei der Diensterfüllung braucht es die Umsetzung der folgenden Maßnahmen:
· Schutz der Persönlichkeitsrechte für Polizisten durch neue Regelungen im Mediengesetz. Bei Veröffentlichungen, welche die Privatsphäre von Polizeibediensteten verletzt, können diese ihre Ansprüche über den Dienstgeber im Wege der Finanzprokuratur geltend machen.
· Änderung des Meldegesetzes zum Schutz von Polizisten
o Schutz vor Bekanntgabe der Identität, d.h. Veröffentlichungen von Namen, Bildern oder anderen Angaben, die geeignet sind, zum Bekanntwerden der Identität eines Exekutivbediensteten zu führen. So sollen Exekutivbedienstete geschützt werden, die bei Amtshandlungen gefilmt oder fotografiert werden oder die sich im Zuge von Verhandlungen dienstlich in Gerichts- oder Verwaltungsgebäuden, z.B. zum Zwecke der Vorführung eines Beschuldigten, aufhalten. Es ist unverständlich, dass Verdächtige und Verurteilte eine bessere Schutzwürdigkeit genießen wie Exekutivbeamte.
o Unbefristete Auskunftssperren für Polizisten durch das Einfügen einer Bestimmung im Meldegesetz (§ 18 Meldeauskunft), wonach zum Schutz von Polizisten und deren nahe Angehörigen eine unbefristete Ausgangssperre gilt.
· Keine Kennzeichnungspflicht für Polizisten durch Namensschilder, da diese gerade im Zeitalter immer überbordender Internetveröffentlichungen nicht nur unangemessen erscheinen, sondern auch die Persönlichkeitsrechte von Polizisten durch eine falsche oder aus dem Zusammenhang gerissene Veröffentlichung massiv gefährden. Darüber hinaus ist diese namentliche Kennzeichnung auch absolut unnötig, schon bisher blieb kein beschuldigter Polizist unerkannt.
· Streichung der Melde- und Beschwerdestelle im BAK, da die bisherigen Rechtschutzeinrichtungen für angezeigte Rechtsverletzungen durch die Polizei (Gerichte, Volksanwaltschaft, Menschenrechtsbeirat, Disziplinarbehörden) völlig ausreichend waren. Diese Vernaderungs- und Diffamierungsstelle stellt vielmehr die Polizisten unter Generalverdacht und ist daher ersatzlos zu streichen.
· Wiedereinführung der im Jahr 2011 gestrichenen Gruppenrechtschutzversicherung gemäß § 83b Gehaltsgesetz, wonach für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen ist. Gegenstand dieser Versicherung ist das Abdeckung der Kosten einer entsprechenden Rechtsverteidigung und Rechtsvertretung samt den Verfahrenskosten, wenn gegen einen Exekutivbeamten eine Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlichen strafbaren Handlungen erstattet wurde oder Ansprüche, welche durch eine gerichtlich strafbare Handlung oder dienstrechtlichen Anschuldigung zum Nachteil des Exekutivbeamten in Ausübung des Dienstes erwachsen.
Gerade unter dem Aspekt der Schaffung der zuvor beschriebenen Melde- und Beschwerdestelle im BAK erscheint diese Forderung als sinnvoll und unbedingt notwendig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher die im Antrag angeführten und dringend notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beamten bei der Diensterfüllung umgesetzt werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.