3768/A XXVII. GP
Eingebracht am 24.11.2023
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Antrag
der Abgeordneten Dietmar Keck,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der
Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert:
„1. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.“
2. § 16 Abs. 4a entfällt.
3. In § 18 wird folgender 5a eingefügt:
„(5a) Für die Haltung von Rindern gilt:
1. Es ist verboten, Rinder auf vollständig perforiertem Boden zu halten.
2. Rindern muss jederzeit ein Liegebereich zur Verfügung stehen, der planbefestigt ist und regelmäßig ausreichend mit weichem organischem Material eingestreut wird, sodass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können.
3. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt per Verordnung fest:
a) die Mindestfläche für den eingestreuten Liegebereich,
b) eine für ausreichend Bewegungsfreiraum und ein gleichzeitiges Abliegen für alle Rinder einer Stalleinheit ausreichende Mindestgesamtfläche pro Rind, in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Rindes.“
4. § 44 Abs. 35 lautet:
„(35) § 16 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4a außer Kraft.“
5. § 44 Abs. 36 lautet:
„(36) Für durch Neubau oder Umbau nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes neu errichtete Stallungen oder neu eingebaute Spaltenböden tritt § 18 Abs. 5a mit 1. Juli 2024 in Kraft. Für bestehende Stallungen mit Vollspaltenböden tritt:
- § 18 Abs. 5a mit Ausnahme der Ziffer 3 lit. b mit 1. Jänner 2030, und
- § 18 Abs. 5a Ziffer 3 lit. b bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.““
Begründung
Zu den Ziffern 1., 2. und 4.:
Das Verbot der dauernden Anbindehaltung bei Rindern muss nach mehr als 15 Jahren bestehenden Übergangsvorschriften endlich vollumfänglich gelten, weshalb jegliche Ausnahmen von der dauernden Anbindehaltung bei Rindern mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2024 entfallen sollen.
Zu den Ziffern 3. und 5.:
Haltung auf Vollspaltenböden bedeutet Tierleid. Sie trägt außerdem zu Umweltproblemen bei und es deutet Vieles darauf hin, dass multiresistente Keime – ein Problem für die Gesundheit der Menschen – vermehrt entstehen. Diese Haltungsform führt bereits jetzt zu Absatzschwierigkeiten landwirtschaftlicher Betriebe, da KonsumentInnen vermehrt zu Produkten mit höherem Tierschutzniveau greifen.
Um den österreichischen Landwirtinnen und Landwirten ausreichend Zeit für die Umstellung ihrer Haltung zu geben, soll diese Übergangsbestimmung für bestehende Stallungen mit Rinderhaltung mit 1. Jänner 2030 in Kraft treten. Für Um- und Neubauten ist es jedoch ein Gebot der Stunde, dass diese Gesetzesbestimmung für die Haltung von Rindern unverzüglich in Kraft tritt, damit es zu keinen weiteren Fehlinvestitionen in nicht-tiergerechte Haltungsformen kommt.
Unabhängig davon, ob bereits Neu- oder Umbauten stattgefunden haben, soll die erhöhte Mindestgesamtfläche pro Rind auch in bestehenden Stallungen bereits umgesetzt werden, um das Wohlergehen der Rinder frühestmöglich zu verbessern.
Am Beispiel der fortschrittlichen und früheren Umstellung der Hühnerhaltung in Österreich wird eine Umstellung auf tiergerechte Rinderhaltung auch für die Landwirtschaft ein Erfolg werden.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss