Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.“

2. § 16 Abs. 4a entfällt.

3. In § 18 wird folgender 5a eingefügt:

„(5a) Für die Haltung von Rindern gilt:

           1. Es ist verboten, Rinder auf vollständig perforiertem Boden zu halten.

           2. Rindern muss jederzeit ein Liegebereich zur Verfügung stehen, der planbefestigt ist und regelmäßig ausreichend mit weichem organischem Material eingestreut wird, sodass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können.

           3. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt per Verordnung fest:

               a) die Mindestfläche für den eingestreuten Liegebereich,

               b) eine für ausreichend Bewegungsfreiraum und ein gleichzeitiges Abliegen für alle Rinder einer Stalleinheit ausreichende Mindestgesamtfläche pro Rind, in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Rindes.“

4. § 44 Abs. 35 lautet:

„(35) § 16 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4a außer Kraft.“

5. § 44 Abs. 36 lautet:

„(36) Für durch Neubau oder Umbau nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes neu errichtete Stallungen oder neu eingebaute Spaltenböden tritt § 18 Abs. 5a mit 1. Juli 2024 in Kraft. Für bestehende Stallungen mit Vollspaltenböden tritt:

             - § 18 Abs. 5a mit Ausnahme der Ziffer 3 lit. b mit 1. Jänner 2030, und

             - § 18 Abs. 5a Ziffer 3 lit. b bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“