3776/A XXVII. GP
Eingebracht am 24.11.2023
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Antrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 145/2023“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 233/2022“ ersetzt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.
Begründung
Allgemein
Angesichts der hohen Energiepreise, die ein maßgeblicher Treiber für die historisch hohen Inflationsraten in den Jahren 2022 und 2023 waren, wurden Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch einen Stromkostenzuschuss auf den gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis finanziell entlastet.
Zur Erhöhung der sozialen Treffsicherheit haben einkommensschwache Haushalte im Sinne des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022, einen zusätzlichen Netzkostenzuschuss auf die zu zahlenden Systemnutzungsentgelte erhalten.
Zu Z 1 und Z 2 (§ 2 Abs. 2 und§ 3 Abs. 1 Z 2):
Aufgrund zwischenzeitiger Novellierungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) sowie des EAG war eine redaktionelle Anpassung der erwähnten Bestimmungen notwendig.