3777/A XXVII. GP
Eingebracht am 24.11.2023
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
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Artikel 2 |
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
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Artikel 3 |
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
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Artikel 5 |
Änderung des Kohleabgabegesetzes |
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Artikel 6 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
In § 28 wird folgender Abs. 63 angefügt:
„(63) Abweichend von § 28 Abs. 62 letzter Satz darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 bleiben hievon unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:
„13. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 9 wird nach dem Wort „regeln“ folgende Wortfolge eingefügt:
„und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach § 6 zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden“
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“
Artikel 4
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“
Artikel 5
Änderung des Kohleabgabegesetzes
Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“
Artikel 6
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 134a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „im Sinne des § 134 Abs. 1“ die Wortfolge „sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe“ eingefügt.
2. Dem § 323 wird folgender Abs. 82 angefügt:
„(82) § 134a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Hauptgesichtspunkte des Antrages:
Art. 10 der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 (2267 der Beilagen) sieht einen befristeten Umsatzsteuersatz von 0% für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage vor und normiert mit der vorgeschlagenen Novellierung des Umsatzsteuergesetzes 1994 die konkreten Voraussetzungen, welche für die Anwendung des Nullsteuersatzes maßgebend sein sollen. In der Sitzung des Nationalrates vom 21. November 2023 wurde ein Abänderungsantrag angenommen, der u.a. vorsieht, dass für die betreffende Anlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein darf.
Mit der gegenständlichen (erneuten) Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 soll für „Übergangsfälle“ eine bürgerfreundliche Erleichterungsregelung geschaffen werden.
Die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung dienen der Erweiterung der mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023), BGBl. I Nr. 110/2023, erstmals gesetzlich vorgesehenen „Quotenregelung“ für berufsmäßige Parteienvertreter auf weitere Abgabenarten sowie der Klarstellung, dass im Verordnungsweg administrative Vereinfachungen z. B. für Photovoltaik-Kleinanlagen im Zusammenhang mit der Elektrizitätsabgabe erlassen werden können.
Zu Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Um eine Doppel- bzw. Überförderung in Übergangsfällen zielgerichtet zu vermeiden, soll der Steuersatz iHv 0% nicht zur Anwendung kommen, wenn für die betreffende Photovoltaikanlage ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG bis 31. Dezember 2023 eingebracht wurde und diese nach dem 31. Dezember 2023 erstmals in Betrieb genommen wird. Werden bestehende und bereits nach dem EAG geförderte Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 durch Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen bis zu einer Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) erweitert, soll auch hier der Steuersatz iHv 0% zur Anwendung kommen. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 (z. B. hinsichtlich des Betreibers) sollen unverändert für die Anwendung des Steuersatzes iHv 0% gelten.
Zu Artikel 2, Artikel 3 Z 1 und Z 3, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung):
Mit dem AbgÄG 2023 wurde in § 134a Bundesabgabenordnung (BAO) eine Rechtsgrundlage für die spätere Einreichung von Abgabenerklärungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen berechtigten Revisionsverband geschaffen („Quotenregelung“). Diese Regelung beschränkt sich auf Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO. In der Verwaltungspraxis wurden bisher auch für die Einreichung der Jahreserklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Erdgasabgabe, die Elektrizitätsabgabe und die Kohleabgabe längere Fristen entsprechend der bisherigen Quotenregelung gewährt (Rzeszut/Turpin, SWK 2023, 840 [843]). Aus Rücksicht auf die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich dieser vier Abgaben soll zur Vermeidung von Mehraufwand die neue Quotenregelung um diese vier Abgaben erweitert werden. Dafür ist es erforderlich, die Fristen für die Einreichung der Jahreserklärungen der betroffenen Abgabengesetze vom 31. März auf den 30. Juni zu verschieben.
Zu Artikel 3 Z 2 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):
Begünstigungen für Klein(st)anlagen sollen sich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auch auf die Möglichkeit des Entfalls von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen ist bereits derzeit nach § 5 Abs. 9 zur Erlassung von Durchführungsvorschriften ermächtigt und kann demnach auch Ausnahmen von Anzeigepflichten (z. B. für nach § 2 Abs. 1 Z 3 begünstigte Anlagen) vorsehen. Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass sich diese Ermächtigung auch auf Vereinfachungen im Hinblick auf Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten nach § 6 erstreckt.
Nach § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten, von der Einkommensteuer befreit. Beispielsweise sollen derart begünstigte Anlagen nicht nur von der Elektrizitätsabgabe befreit sein, sondern auch Verfahrensvereinfachungen in Anspruch nehmen können.