Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 2 |
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
Artikel 3 |
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
Artikel 4 |
Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
Artikel 5 |
Änderung des Kohleabgabegesetzes |
Artikel 6 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
In § 28 wird folgender Abs. 63 angefügt:
„(63) Abweichend von § 28 Abs. 62 letzter Satz darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 bleiben hievon unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:
„13. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 9 wird nach dem Wort „regeln“ folgende Wortfolge eingefügt:
„und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach § 6 zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden“
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“
Artikel 4
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“
Artikel 5
Änderung des Kohleabgabegesetzes
Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“
Artikel 6
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 134a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „im Sinne des § 134 Abs. 1“ die Wortfolge „sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe“ eingefügt.
2. Dem § 323 wird folgender Abs. 82 angefügt:
„(82) § 134a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.“