3794/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.12.2023
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möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2023, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 261 und 261c samt Überschriften lauten:
„COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 261. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2) Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
(3) Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2
1. den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
2. den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation
jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
„Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
2. Nach § 285 wird folgender § 286 angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2024
§ 286. (1) § 261 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2) § 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
Begründung
Zu den Z 1 und 2 (§ 261 B-KUVG):
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die Bestimmung betreffend die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich (§ 261 B-KUVG) gemäß § 284 Abs. 2 B-KUVG mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Die Durchführung von COVID-19-Tests wird jedoch für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln) auch weiterhin notwendig sein. Durch den gegenständlichen Initiativantrag soll daher entsprechend der Regelungen in den Parallelgesetzen die Geltungsdauer dieser Bestimmung rückwirkend über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2024 verlängert werden.
Zu den Z 1 und 2 (§ 261c B-KUVG):
§ 261c B-KUVG betreffend die Zahlung eines pauschalen Honorars für die Abgabe von Heilmitteln zur Behandlung von COVID-19 ist nach der derzeit geltenden Rechtslage gemäß § 284 Abs. 2 B-KUVG ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Da der Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19 auch weiterhin notwendig sein wird und davon auszugehen ist, dass entsprechende vom Bund finanzierte Heilmittel bis 31. Jänner 2024 zur Verfügung stehen werden, soll die diesbezügliche Regelung entsprechend der Bestimmungen in den Parallelgesetzen bis zum Ablauf des 31. Jänner 2024 bestehen bleiben und wird daher rückwirkend mit 1. Jänner 2024 neuerlich in Kraft gesetzt.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss