3794/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.12.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.12.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung erfolgte die letzte Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz durch BGBl. I Nr. 133/2023 (kundgemacht am 15.11.2023). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch NovAo.

Zum Stichtag der Einbringung treten die §§ 261 und 261c idF des BGBl. I Nr. 69/2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft; unter der Voraussetzung einer Beschlussfassung des gegenständlichen Antrages würden gleichlautende Bestimmungen rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten, (siehe dazu auch 1. und 2)

1. Die §§ 261 und 261c samt Überschriften lauten:

 

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

„COVID‑19-Test im niedergelassenen Bereich

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

§ 261. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV‑2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

§ 261. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS‑CoV‑2 (COVID‑19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS‑CoV‑2 vermuten lassen.

§ 261. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV‑2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.

(2) Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR‑Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.

(2) Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.

(3) Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2

           1. den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie

           2. den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation

jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID‑19-Test nach Abs. 2

           1. den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR‑Test und die dazugehörige Dokumentation sowie

           2. den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR‑Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation

jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2

           1. den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie

           2. den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation

jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

Honorar für die Abgabe von COVID‑19-Heilmitteln

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID‑19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“

§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (13.12.2023):

1. Das B-KUVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 284.

2. Es wurde vom NR am 21.11.2023, im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024 (RV 2267 der Beilagen), beschlossen, dem B-KUVG einen neuen § 285 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren (inkl. Bundesrat am 7. 12. 2023) dazu ist bereits abgeschlossen.

 

2. Nach § 285 wird folgender § 286 angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2024

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2024

 

§ 286. (1) § 261 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

§ 286. (1) § 261 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

 

(2) § 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“

(2) § 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.