3802/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.12.2023
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Petra Wimmer, Christian Oxonitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend erweiterter Beobachtungszeitraum für das Erfordernis der Erwerbstätigkeit beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) zu beziehen, müssen angehende Eltern - neben einer Reihe weiterer Anspruchsvoraussetzungen - nachweisen, dass in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes bzw. unmittelbar vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes, eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt wurde. Unterbrechungen wirken sich nur dann nicht schädlich auf den Bezug des ea KBG aus, wenn sie nicht länger als 14 Tage dauern.

Diese spezielle Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des ea KBG wird auf Grund von Veränderungen am Arbeitsmarkt (z.B. COVID-19-Krise, Digitalisierung, Prekarisierung) für viele Eltern zu einem Problem. Die Corona-bedingte massive Steigerung der Arbeitslosigkeit in Österreich führte dazu, dass die ununterbrochen ausgeübte kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit während 182 Kalendertagen vor der Geburt nur schwer erreicht werden konnte. Ein wachsender Anteil der Arbeitnehmer:innen ist in instabilen, befristeten und prekären Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Sie sind in hohem Maße von Kündigungen, Insolvenzen des Arbeitgebers, Job-Wechsel u.ä. betroffen, was dazu führt, dass das Erfordernis einer zumindest 182-tägigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt wird.

Um die Situation von jungen Familien und werdenden Eltern zu erleichtern wird daher vorgeschlagen, statt des Erwerbstätigkeitserfordernisses von 182 Tagen unmittelbar vor der Geburt bzw. unmittelbar vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes, einen erweiterten Beobachtungszeitraum von einem Jahr vorzusehen. Innerhalb dieses Beobachtungszeitraums müssen ArbeitnehmerInnen insgesamt 182 Tage beschäftigt sein, um Anspruch aufs ea KBG zu haben.

Darüber hinaus sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die eine unionsrechtskonforme Gleichstellung des Krankenstandes unabhängig von der Dauer mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit herstellen (in Analogie zum EU-Recht, wie im Beschluss der Verwaltungskommission zur Auslegung der EU-Verordnung 883/2004 Artikel 67 und Artikel 68 dargelegt).

Diese Maßnahme versteht sich als krisenfeste Familienpolitik - Väter, Mütter und Kinder profitieren davon gleichermaßen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt wird aufgefordert, dem Nationalrat die gesetzlichen Grundlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld statt des Erwerbstätigkeitserfordernisses von durchgängig 182 Tagen unmittelbar vor der Geburt bzw. unmittelbar vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes eine Erweiterung der Beobachtungsfrist auf ein Jahr, innerhalb der das Erfordernis einer 182-tägigen Beschäftigung (nicht zusammenhängend) erfüllt werden muss, vorgesehen wird. Darüber hinaus ist eine EU-rechtskonforme Ausgestaltung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes erforderlich, die einen Krankenstand unabhängig von der Dauer mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichstellt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Familie und Jugend