3807/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch

und weiterer Abgeordneter

betreffend Sonderpensionen – Zehn Jahre nach der Mini-Reform von Rot-Schwarz-Grün 2014

 

 

Im Jahr 2024 jährt sich die Mini-Reform der Sonderpensionen zum 10. Mal. Die Parlamentskorrespondenz berichtete im Mai 2014:[1]

 

Regierung hat Gesetzentwurf zur Begrenzung von Sonderpensionen vorgelegt

 

Die Regierung hat einen Gesetzentwurf zur Begrenzung von Sonderpensionen vorgelegt (140 d.B.). Mit insgesamt 25 Gesetzesänderungen und zwei Sonderbestimmungen will das Sozialministerium nicht nur eine absolute Obergrenze für Pensionen aus öffentlichen bzw. halböffentlichen Kassen verankern, sondern durch höhere bzw. neue Pensionssicherungsbeiträge und höhere Pensionsbeiträge auch eine höhere Eigendeckung von Sonderpensionen erreichen. Beschäftigten bei der Österreichischen Nationalbank mit bestimmten Altverträgen werden zudem ein höheres Pensionsalter und längere Dienstzeiten vorgeschrieben.

Insgesamt sind neben dem Bund über 70 Institutionen vom Gesetz umfasst, darunter der ORF, die Sozialversicherungen, die Arbeiterkammer, die Wirtschaftskammer, der Verbund-Konzern, die Agrarmarkt Austria, die ÖIAG, die ASFINAG und die Bundesmuseen. Auch für Kreditinstitute, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder einer beherrschenden Stellung des Bundes der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, sollen die neuen Bestimmungen gelten. Insgesamt will die Regierung durch das Gesetz rund 7,1 Mio. € pro Jahr für das Budget lukrieren, dazu kommen Mehreinnahmen für jene Institutionen, die Sonderpensionen auszahlen. Rund 9.600 Personen werden nach Schätzung der Regierung betroffen sein.

Die Länder sind vom Gesetz nicht umfasst, entsprechende verfassungsgesetzliche Ermächtigungen ermöglichen es ihnen aber, analoge Regelungen für ihren Wirkungsbereich und jenen der Gemeinden einzuführen.

Begründet wird die Gesetzesinitiative von der Regierung damit, dass die in einzelnen Pensionssystemen verankerten Sonderpensionsregelungen und die daraus resultierenden Unterschiede bei den Pensionsleistungen in der Bevölkerung auf immer weniger Akzeptanz stoßen. Gleichzeitig wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass die hohen finanziellen Belastungen selbst in Bereichen, bei denen die Pensionen nicht unmittelbar vom Bund zu finanzieren sind, zu finanziellen Nachteilen für den Bund führen können, etwa im Wege geringerer Gewinnausschüttungen. In Kraft treten soll das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) mit 1. Jänner 2015.

 

Sonderpensionen werden mit 13.590 € begrenzt

Konkret wird mit dem Gesetzentwurf eine künftige Obergrenze für Sonderpensionen in der Höhe der dreifachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage eingeführt. Das sind derzeit 13.590 €. Für Personen, die bereits eine Sonderpensions-Zusage haben, steigt die Grenze auf 15.855 € (3,5fache Höchstbeitragsgrundlage). Eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung findet bei der Berechnung der Obergrenze keine Berücksichtigung.

Bereits zur Auszahlung gelangende Pensionen werden nicht nachträglich gedeckelt, durch progressiv gestaffelte Pensionssicherungsbeiträge, die sowohl für neue als auch für bestehende Sonderpensionen gelten, jedoch zum Teil erheblich gekürzt. So soll dem vom Gesetz umfassten Personenkreis für Pensionsteile über der einfachen Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 4.530 €) künftig ein Sicherungsbeitrag von 5 % vorgeschrieben werden, der dann je nach Pensionshöhe in mehreren Schritten auf bis zu 25 % – für Ruhe- und Versorgungsgenussanteile über der dreifachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage – steigt.

Theoretisch würde die im Gesetzespaket enthaltene verfassungsgesetzliche Ermächtigung sogar Pensionssicherungsbeiträge im Ausmaß von bis zu 10 % ab der einfachen Höchstbeitragsgrundlage erlauben. Ab der doppelten Höchstbeitragsgrundlage ist eine Beitragsobergrenze von 20 %, ab der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage von 25 % vorgesehen. Diese Obergrenzen gelten auch für die Länder, sollten diese in ihrem Zuständigkeitsbereich bzw. für den Wirkungsbereich der Gemeinden ebenfalls Pensionssicherungsbeiträge einführen.

Eine weitere Verfassungsbestimmung stellt sicher, dass auf Bundes- oder Landesebene eingeführte Pensionssicherungsbeiträge nicht durch die Umwandlung von Pensionsansprüchen in andere Leistungen oder deren Auslagerung in Pensionskassen umgangen werden können.

 

Höheres Pensionsalter und längere Dienstzeiten für OeNB-Bedienstete

Für OeNB-Bedienstete, die Altverträge nach den Dienstbestimmungen I und II haben, sieht der Gesetzentwurf nicht nur deutlich höhere Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge vor, sondern auch eine stufenweise Anhebung des Pensionsalters, eine Erhöhung der für einen Pensionsantritt erforderlichen Gesamtdienstzeit, Pensionsabschläge bei Frühpensionen sowie geringere Pensionsanpassungen in Anlehnung an die allgemeine Pensionserhöhung. Zudem wird das so genannte Sterbequartal, das Hinterbliebene von PensionistInnen erhalten haben, für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2015 ersatzlos abgeschafft.

Der Generalrat der Nationalbank wird ermächtigt, eine Korridorpensionsregelung – mit Abschlägen gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz – zu beschließen.

 

Höhere Pensionssicherungsbeiträge für Altpolitiker und Beamte

AltpolitikerInnen sowie bestimmte öffentliche Funktionäre und Funktionärinnen, die bereits aufgrund der geltenden Rechtslage Pensionssicherungsbeiträge zahlen, müssen künftig höhere Beiträge leisten. Für Pensionsteile über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (9.060 €) werden ab 2015 20 %, für Pensionsteile über der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage 25 % fällig. Die Sätze darunter (rund 8 % für Pensionsteile unter 4.230 € und 15 % für die weiteren Pensionsteile bis 9.060 €) bleiben gleich.

 

Auch Beamtinnen und Beamten sowie ÖBB-Bediensteten mit Höchstpensionen werden mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz höhere Pensionssicherungsbeiträge vorgeschrieben. Wer eine Pension über der eineinhalbfachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage bezieht, muss für die diese Grenze übersteigenden Pensionsteile künftig 10 %, ab der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage 20 % und ab der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage 25 % abliefern. Das gilt auch für pensionierte Bedienstete der Bundestheater und ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

Im Bereich der Sozialversicherungen sind zum Teil auch höhere Pensionsbeiträge geplant.

 

FPÖ fordert vollständiges Aus für "Luxuspensionen"

Zum Thema Sonderpensionen liegt dem Nationalrat auch ein von der FPÖ eingebrachter Entschließungsantrag vor (462/A[E]). Abgeordneter Herbert Kickl und seine Fraktionskollegen fordern, Luxuspensionen und Pensionsprivilegien auf allen Ebenen in Österreich vollständig abzuschaffen. Der Entwurf der Regierung hat ihrer Meinung nach die Schwachstelle, dass er für Länder und Gemeinden sowie deren ausgelagerte Gesellschaften nicht verbindlich ist. Zudem würden Pensionskassenregelungen nicht berücksichtigt, kritisiert die FPÖ.

 

Aktuell wurde mit dem Initiativantrag 3657/A vom 19. Oktober 2023 ein Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Österreichischen Nationalbank geändert und das Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird, eine weitere Änderung und Adaptierung auf den Weg gebracht: [2]

 

Pensionsänderungen bei OeNB-Bediensteten und AUA

 

Einerseits geht es bei den Änderungen bei den Pensionen von Nationalbankangestellten (OeNB) und von AUA-Beschäftigten um eine Senkung von Pensionen eines Teils der OeNB-Bediensteten (3657/A). Dies wird mit einer "innerbetrieblichen Harmonisierung bei einem gleichzeitigen Beitrag zum Unternehmenswohl" begründet. Die Regelung soll Funktionäre und Bedienstete betreffen, die ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in die OeNB aufgenommen wurden. Für davor und danach Aufgenommene gelten bereits andere Regelungen. Mit der Reform sollen die Pensionen der betroffenen Personen "harmonisch" zwischen den bestehenden Bestimmungen eingefügt werden.

Bei der AUA wird mit dem von ÖVP und Grünen vorgelegten Initiativantrag ebenfalls eine Harmonisierung des betrieblichen Pensionssystems angestrebt. Die Ansprüche sollen auf eine Pensionskasse übertragen und dabei zugleich auf ein Beitragssystem umgestellt werden, wie Christoph Zarits (ÖVP) erläuterte. Die Pension soll damit also künftig von der Höhe der eingezahlten Pensionsbeiträge abhängen statt von Leistungszusagen der AUA. Betroffen sind demzufolge alle, deren Ansprüche noch nicht auf eine Pensionskasse übertragen wurden.

Kai Jan Krainer (SPÖ) kritisiert unter anderem, dass es für diesen heiklen Bereich der Pensionen keine Begutachtung gegeben habe, auch wenn er grundsätzlich die Zielrichtung betreffend Sonderpensionen teile. Ebenso wie Gerald Loacker (NEOS) stellte er die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen in Frage. Loacker sieht etwa einen Eingriff in Eigentumsrecht. Zudem halte sich der Antrag nicht an FMA-Vorgaben, was den Rechnungszins bei Pensionen betrifft. Ein Antrag von Krainer, eine Ausschussbegutachtung durchzuführen, blieb jedoch mit den Stimmen der Oppositionsparteien in der Minderheit. Alois Stöger (SPÖ) schloss sich der Forderung nach einer Begutachtung an und ortet in dem Antrag ein "Gefälligkeitsgesetz" für die AUA bzw. für die Anteile der Lufthansa.

Die Verhältnismäßigkeit sei berücksichtigt worden, führte Arbeitsminister Martin Kocher dazu aus. Zudem handle es sich bei der Umsetzung bei der AUA um einen Wunsch des Arbeitsgebers und des Betriebsrats. Gegen FMA-Regeln werde nicht verstoßen, zumal sich der Rechnungszins auf abgeschlossene Verträge beziehe. Es gehe hier um eine "Abrundung", damit auch jene Verträge erfasst würden, die nicht dem abgeschlossenen Kollektivvertrag unterliegen, wie etwa jene von Vorständen. Die AUA nenne dabei insgesamt 630 Personen, die davon betroffen seien, so Kocher.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesmister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Bericht vorzulegen, der folgende Punkte umfasst:

 

·         Auflistung jener Anwendungsbereiche des 2014 beschlossenen Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG, in denen Sonderpensionen bzw. Pensionsprivilegien bestehen, die über den ASVG-Höchstpensionen liegen.

·         Auflistung jener Anwendungsbereiche des 2014 beschlossenen Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG, in denen auf Pensionskassenmodelle umgestellt worden ist.

·         Auflistung jener Anwendungsbereiche des 2014 beschlossenen Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG, in denen 2024 Änderungen der Pensionsordnungen bzw. der Betriebspensionen vorgesehen sind bzw. rechtlich möglich wären.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.



[1] https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2014/pk0486

[2] https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk1176#XXVII_A_03657