3810/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2023
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Antrag

der Abgeordneten Romana Deckenbacher, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalver­tretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBI. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 137/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 169f Abs. 4a wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Besoldungsdienstalter gilt,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

2. In § 169f Abs. 4b wird nach der Wort- und Zeichenfolge „das Besoldungsdienstalter,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 lit. m wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist“ eingefügt.

2. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:

„8. beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer

a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilien­verwaltung,

b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie

c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“

3. § 11 Abs. 1 Z 9 entfällt.

4. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:

„10. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1

a) je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3 und 6 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,

b) einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie

c) einer für die Bediensteten der Direktionen 4 und 8 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,

11. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.“

5. § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 entfällt.

6. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4. beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a) die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und

b) die Bediensteten der Fernmeldebehörden,“

7. In § 16 Abs. 2 werden anstelle des letzten Satzes folgende Sätze angefügt:

„Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.“

8. In § 20 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen.“

9. In § 20 Abs. 7 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „oder Telearbeit verrichtet“ eingefügt.

10. In § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1 sowie § 41d Abs. 5 wird jeweils das Zitat „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „VBG“ ersetzt.

11. In § 42 wird der Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonen­gesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969)“ ersetzt.

12. Nach § 42i wird folgender wird folgender § 42j samt Überschrift eingefügt:

„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung

§ 42j. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungs­organe in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

13. Dem § 45 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) In der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2023, treten in Kraft:

1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie § 42j samt Überschrift sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Mai 2022;

2. § 11 Abs. 1 Z 8 und § 13 Abs. 1 Z 4 sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 9 mit 18. Juli 2022;

3. § 9 Abs. 3 lit. m, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 7, § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1, § 41d Abs. 5 sowie § 42 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Begründung

Artikel 1 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956)

Es werden redaktionelle Fehler beseitigt.

Artikel 2 (Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 3 lit. m PVG):

Klargestellt wird, dass die schriftliche Mitteilungspflicht betreffend Telearbeit sowohl bei der Anordnung von Telearbeit bei Beamtinnen oder Beamten (§ 36a BDG 1979) als auch bei der Vereinbarung von Telearbeit bei Vertragsbediensteten (§ 5c VBG) zur Anwendung kommt.

Weiters wird klargestellt, dass im Falle der anlassbezogenen Telearbeit unter der Voraussetzung einer generellen Anordnung bzw. Vereinbarung keine schriftliche Mitteilung hinsichtlich der einzelnen anlassbezogenen Telearbeitstage erforderlich ist. Gemäß § 36a Abs. 7 iVm Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 5c Abs. 7 iVm Abs. 1 VBG hat auch im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine Anordnung bzw. Vereinbarung mit den entsprechenden Mindestinhalten gemäß § 36a Abs. 2 BDG 1979 bzw. § 5c Abs. 2 VBG zu erfolgen. Zur Verwaltungsvereinfachung kann diese jedoch – anstelle einer entsprechenden Anordnung bzw. Vereinbarung für jeden einzelnen Telearbeitstag – in einer generellen Anordnung bzw. Vereinbarung bestehen, die die Mindestinhalte gemäß § 36a Abs. 2 BDG 1979 bzw. § 5c Abs. 2 VBG, jedoch nicht die einzelnen Telearbeitstage enthält. Im Falle einer generellen Anordnung bzw. Vereinbarung hat daher keine Mitteilung der einzelnen Tage zu erfolgen, sondern ist es ausreichend, die Absicht einer solchen generellen Anordnung bzw. Vereinbarung anlassbezogener Telearbeit dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen.

Zu Z 10 (§ 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1 sowie § 41d Abs. 5 PVG):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 2 bis 5 (§ 11 Abs. 1 Z 8 bis 13 PVG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wurden das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zusammengelegt. Daher sollen die betroffenen Fachausschüsse wieder korrekt zugeordnet werden.

Zudem erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 eine Reorganisation des Bundes­minis­teriums für Landesverteidigung, weswegen die Zuordnung der Fachausschüsse entsprechend angepasst werden soll.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 Z 4 PVG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wurde die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens, wozu insbesondere auch die fernmelde­tech­nischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens gehören, vom Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (vormals Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) in jenen des Bundesministeriums für Finanzen übertragen. Daher soll der Zentralausschuss für die Bediensteten der Fernmeldebehörden wieder korrekt zugeordnet werden.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 2 PVG):

Die Praxis hat gezeigt, dass die derzeitige Regelung, wonach für ein Mitglied ein persönliches Ersatzmitglied zu bestellen ist, gelegentlich zu Vertretungsproblemen führen kann. Diese Problematik soll nunmehr entschärft werden, indem anstelle eines persönlichen Ersatzmitglieds pro Wählergruppe eine der Anzahl der Mitglieder entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen ist. Ist ein Mitglied verhindert, ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe wie das verhinderte Mitglied angehört.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 2 PVG):

Um allen Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben ohne großen Aufwand die Wählerliste einzusehen, soll diese bei gemäß § 4 zusammengefassten Dienststellen an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen sein. Für die Frage, wo die Wählerliste im Fall von zusammengefassten Dienststellen aufzulegen ist, ist damit vom Dienststellenbegriff vor der Zusammenfassung von Dienststellen auszugehen. Bei zusammengefassten Dienststellen ist daher dort aufzulegen, wo ohne Zusammenfassung aufzulegen gewesen wäre.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 7 PVG):

Da Telearbeit mittlerweile insbesondere im Verwaltungsdienst zu einem festen Bestandteil in der Arbeitswelt des Bundesdienstes geworden ist, soll dieser Entwicklung auch für die Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter Rechnung getragen werden. Dementsprechend soll die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post auch zulässig sein, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltag Telearbeit verrichtet.

Zu Z 11 (§ 42 PVG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 12 (§ 42j samt Überschrift PVG):

Im Sinne der Verwaltungsökonomie soll im Hinblick auf die im Jahr 2024 bevorstehenden Personalvertretungswahlen die Zuständigkeit der jeweiligen Personalvertretungsorgane im Bundesministerium für Landesverteidigung (einschließlich des österreichischen Bundesheeres) ungeachtet der mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des österreichischen Bundesheeres im jeweiligen Wirkungsbereich beibehalten werden.

Zu Z 13 (§ 45 Abs. 50 PVG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss