3810/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.12.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.12.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Im Titel kommt „mit dem“ doppelt vor, daher müsste der Titel richtig lauten:

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

 

 

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang sind der Kurztitel und die Abkürzung durch einen Gedankenstrich voneinander zu trennen;

Hinweis der ParlDion: Das Bundesgesetzblatt ist wie folgt abzukürzen: BGBl.

Daher müsste der Eingang richtig lauten:

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 1372023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBI. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 137/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 169f Abs. 4a wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Besoldungsdienstalter gilt,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

 

(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

 

(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dassdas sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

 

2. In § 169f Abs. 4b wird nach der Wort- und Zeichenfolge „das Besoldungsdienstalter,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

 

(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

 

(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dassdas sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang ist gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

…, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 3 lit. m wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist“ eingefügt.

 

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

          a) …

 

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

          a) …

         m) die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen;

 

         m) die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist;

 

2. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:

 

 

3. § 11 Abs. 1 Z 9 entfällt.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) heißen:

4. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 lauten:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

4. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) heißen:

5. § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 entfallen.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

5. § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 entfällt.

 

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. …

 

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. …

           8. beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer

         „8. Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer

           8. beimBeim Bundesministerium für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft je einer

               a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie

               a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,

               a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie,

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, sowie

 

                c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“

                c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

           9. beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einer für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

 

           9. beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einer für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

        10. beim Kommando Streitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

      „10. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1

               a) je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3 und 6 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,

               b) einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie

                c) einer für die Bediensteten der Direktionen 4 und 8 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,

        10. beim Kommando Streitkräfte Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1

               a) je einer für dessen Bedienstetedie Bediensteten der Direktionen 1, 3 und 6 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen

               b) einer für die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachungder Direktion 2 und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und der diesemdieser nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule sowie

                c) einer für die Bediensteten der Direktionen 4 und 8 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,

        11. beim Kommando Streitkräfte einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

        11. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.“

        11. beim Kommando StreitkräfteBundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützungder Direktion 7 und der diesemdieser nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,.

        12. beim Militärischen Immobilien Management,

 

        12. beim Militärischen Immobilien Management,

        13. beim Kommando Streitkräftebasis.

 

        13. beim Kommando Streitkräftebasis.

 

6. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:

 

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

           1. …

 

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

           1. …

           4. beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zwei, und zwar je einer für

         „4. beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

           4. beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und TourismusFinanzen zwei, und zwar je einer für

               a) die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörde und

 

               a) die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und

               a) die Bediensteten mit Ausnahme der FernmeldebehördeFernmeldebehörden und

               b) die Bediensteten der Fernmeldebehörde,

               b) die Bediensteten der Fernmeldebehörden,“

               b) die Bediensteten der Fernmeldebehörde,Fernmeldebehörden,

 

7. In § 16 Abs. 2 werden anstelle des letzten Satzes folgende Sätze angefügt:

 

 

„Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.“

 

(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

 

(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jedes Mitgliedjede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu bestellenvertreten, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertrittder gleichen Wählergruppe angehört.

 

8. In § 20 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

 

 

„Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen.“

 

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

9. In § 20 Abs. 7 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „oder Telearbeit verrichtet“ eingefügt.

 

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

 

 

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann oder Telearbeit verrichtet. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

 

10. In § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1 sowie § 41d Abs. 5 wird jeweils das Zitat „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „VBG“ ersetzt.

 

§ 27. (1) …

 

§ 27. (1) …

(2) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.

 

(2) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG zu.

(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.

 

(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

           1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

 

§ 37a. (1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

           1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder

           2. …

 

           2. …

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

 

sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

§ 41d. (1) …

 

§ 41d. (1) …

(5) Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

 

 

(5) Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948VBG anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

 

11. In § 42 wird der Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969)“ ersetzt.

 

§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

           1. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

               a) allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

               b) die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

                c) allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;

           2. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;

           3. der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;

           4. insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle ‑ soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt ‑ die Landesregierung tritt;

           5. die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;

           6. die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;

           7. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;

           8. für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;

           9. die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

 

 

§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen LandeslehrerLandeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des LandesvertragslehrergesetzesLandesvertragslehrperso-nengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen LandesvertragslehrergesetzesLandesvertragslehrperso-nengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

           1. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

               a) allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

               b) die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

                c) allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;

           2. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;

           3. der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;

           4. insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle ‑ soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt ‑ die Landesregierung tritt;

           5. die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;

           6. die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;

           7. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;

           8. für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;

           9. die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) heißen:

12. Nach § 42i wird folgender § 42j samt Überschrift eingefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

12. Nach § 42i wird folgender wird folgender § 42j samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung

 

§ 42j. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

§ 42j. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

 

13. Dem § 45 wird folgender Abs. 50 angefügt:

 

 

„(50) In der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2023, treten in Kraft:

(50) In der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2023, treten in Kraft:

 

           1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie § 42j samt Überschrift sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Mai 2022;

           1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie § 42j samt Überschrift sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Mai 2022;

 

           2. § 11 Abs. 1 Z 8 und § 13 Abs. 1 Z 4 sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 9 mit 18. Juli 2022;

           2. § 11 Abs. 1 Z 8 und § 13 Abs. 1 Z 4 sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 9 mit 18. Juli 2022;

 

           3. § 9 Abs. 3 lit. m, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 7, § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1, § 41d Abs. 5 sowie § 42 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

           3. § 9 Abs. 3 lit. m, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 7, § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1, § 41d Abs. 5 sowie § 42 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.