Eingebracht am 15.12.2023
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möglich.
Antrag und Verlangen
Verlangen auf Durchführung einer Gebarungsüberprüfung
§ 99 Abs 2 iVm § 26 GOG-NR
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA,
und weiterer Abgeordneter
Die unterfertigten Abgeordneten verlangen gemäß § 99 Abs. 2 GOG-NR die Durchführung einer gesonderten Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof betreffend Illegale Parteienfinanzierung: Bevorzugte Leistungen aus den Bundesministerien an ÖVP und Grüne
Diese Gebarungsüberprüfung möge insbesondere alle Maßnahmen rechtlicher, organisatorischer, finanzieller und personeller Natur in der 27. Gesetzgebungsperiode seit Beginn des Jahres 2020 durch den Bundeskanzler, den Vizekanzler oder die übrigen Bundesminister sowie Staatssekretäre betreffend die genannten Ziele umfassen. Gab es bevorzugte Leistungen aus den Bundesministerien und insbesondere durch den Bundeskanzler, den Vizekanzler oder die übrigen Bundesminister sowie Staatssekretäre sowie ihre politischen Kabinette an ÖVP und Grüne? Trennt Bundeskanzler Karl Nehammer seine Rollen als Bundeskanzler und ÖVP-Parteichef sauber? Unterscheidet Werner Kogler bei seinen Aufgaben zwischen Vizekanzler und Parteichef der Grünen? Wird das Parteiengesetz von den Mitgliedern der türkis-grünen Bundesregierung eingehalten, oder gibt es Erkenntnisse durch die Gebarungsüberprüfung, aus welchen Empfehlungen hinsichtlich einer Trennung der Sphären abgeleitet werden müssen?
Ziel der Gebarungsüberprüfung soll insbesondere die Darstellung und Beurteilung der Leistungen des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers sowie der übrigen Bundesminister und Staatssekretäre von ÖVP und Grünen, ihrer Kabinette sowie Bundesministerien zugunsten
· der politischen Partei ÖVP (Österreichische Volkspartei),
· der politischen Partei der Grünen (Die Grünen – Die Grüne Alternative),
· nahestehender Organisationen von ÖVP und Grünen,
· Abgeordneter, die auf einem von ÖVP oder Grünen eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,
· im jüngsten Rechenschaftsbericht der Parteien genannter Beteiligungsunternehmen oder solcher Unternehmen, die in den Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten genannt werden, sein.
Diese Gebarungsüberprüfung möge insbesondere folgende Detailfragen umfassen:
Betreffend Zahlungen:
1. In welchem Umfang wurden aus den Bundesministerien bzw. durch den Bundeskanzler, den Vizekanzler oder die übrigen Bundesminister sowie Staatssekretäre vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 Zahlungen an die in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger, insbesondere die Parteien ÖVP und/oder Grüne bzw. deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen oder Abgeordnete, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei geleistet?
2. Wurden im jeweils jüngsten Rechenschaftsbericht von ÖVP und/oder Grüne genannte Beteiligungsunternehmen oder solche Unternehmen, die in den Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten genannt werden, marktkonform bezahlt bzw. wurden Vergleichsangebote eingeholt?
3. Für welche konkrete Leistung wurden die im jeweils jüngsten Rechenschaftsbericht von ÖVP und/oder Grüne genannten Beteiligungsunternehmen oder solche Unternehmen, die in den Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten genannt werden, bezahlt bzw. kamen diese Leistungen einem Regierungsmitglied oder dem Ministerium zugute?
4. In welchem Ausmaß erhielten die im jeweils jüngsten Rechenschaftsbericht von ÖVP und/oder Grüne genannten Beteiligungsunternehmen oder solche Unternehmen, die in den Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten genannt werden, Subventionen aus öffentlichen Mitteln?
5. Wurden die im jeweils jüngsten Rechenschaftsbericht von ÖVP und/oder Grüne genannten Beteiligungsunternehmen oder solche Unternehmen, die in den Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten genannt werden, bevorzugt behandelt?
Betreffend Sachleistungen:
6. In welchem Umfang wurden aus den Bundesministerien bzw. durch den Bundeskanzler, den Vizekanzler oder die übrigen Bundesminister sowie Staatssekretäre vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 Sachleistungen an die in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger, insbesondere die Parteien ÖVP und/oder Grüne bzw. deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen oder Abgeordnete, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei erbracht?
7. In welchem Umfang wurden Social-Media-Accounts zugunsten der in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger von ÖVP und/oder Grüne durch Mitarbeiter der Kabinette mitbetreut?
8. In welchem Umfang wurden Social-Media-Accounts zugunsten der in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger von ÖVP und/oder Grüne zweckwidrig für parteipolitische Werbung verwendet?
9. In welchem Umfang wurden legistische Werke, insbesondere durch die Konzeption und das Erstellen von Entschließungs- und Initiativanträgen, zugunsten der in § 2 Z 5 lit a – e PartG, genannten Empfänger von ÖVP und/oder Grüne erbracht?
Betreffend lebende Subventionen:
10. In welchem Umfang wurden aus den Bundesministerien bzw. durch den Bundeskanzler, den Vizekanzler oder die übrigen Bundesminister sowie Staatssekretäre vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 lebende Subventionen an die in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger, insbesondere die Parteien ÖVP und/oder Grüne bzw. deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, nahestehende Organisationen oder Abgeordnete, zur Unterstützung in ihrer Tätigkeit für ihre politische oder wahlwerbende Partei erbracht?
11. In welchem Umfang wurden Beratungsleistungen durch öffentlich-rechtlich Bedienstete zugunsten der in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger von ÖVP und/oder Grüne erbracht?
12. Wurden öffentlich-rechtlich Bedienstete in Bundesministerien von 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 vom Bundeskanzler, Vizekanzler, den übrigen Bundesministern sowie Staatssekretären oder deren politischen Kabinetten per Weisung angewiesen, parteipolitische Arbeit zugunsten von ÖVP und/oder Grüne zu tätigen?
13. Wurden öffentlich-rechtlich Bedienstete in Bundesministerien von 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 von den Bundesministern und Staatssekretären oder deren politischen Kabinetten auf sonstige Weise dazu angehalten, ihre Arbeitskraft zugunsten der in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger von ÖVP und/oder Grüne zur Verfügung zu stellen?
Betreffend Gegenleistungen:
1. Was ist der Nominalwert bzw. Sachwert jener Leistungen zugunsten der in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfänger von ÖVP und/oder Grüne?
2. Welche Einnahmen durch Gegenleistungen für Zahlungen, Sachleistungen oder lebende Subventionen von den in § 2 Z 5 lit a – e PartG genannten Empfängern von ÖVP und/oder Grüne wurde erzielt?
Begründung
In Folge mehrerer parlamentarischer Anfragen[1] an die Präsidentin des Rechnungshofs zu den diversen ÖVP-Korruptionsskandalen wurde eine Rechnungshofprüfung zu möglichen illegalen Parteispenden durch die Betreuung von Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern angekündigt.
Der dem Medium „profil.at“ vorliegende Rohbericht stellt eine „Vermischung von Regierungs- und Parteiarbeit“ fest.[2] Im Raum steht der Vorwurf, dass ÖVP und Grüne gegen das Parteiengesetz verstoßen haben:
Für den 55-seitigen Bericht (Titel: „Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern“), der profil vorliegt, wurden die Accounts von Nehammer (ÖVP), Vizekanzler Werner Kogler (Grüne), Burgenlands Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ), dem oberösterreichischen Vizelandeshauptmann Manfred Haimbuchner (FPÖ) und Wiens Vizebürgermeister Christoph Wiederkehr (Neos) geprüft. Damit wählte der Rechnungshof von jeder im Nationalrat vertretenden Partei einen Regierungspolitiker aus.
Regierungs- und Parteiarbeit vermischt
Bei Nehammer, Kogler, Doskozil und Wiederkehr hielt der Rechnungshof „kritisch fest“, dass die Social-Media-Accounts durch Mitarbeiter der Kabinette mitbetreut wurden, obwohl die Accounts laut Impressum von den Parteien oder von den Politikern selbst verwaltet wurden. Die Prüfer sehen darin eine „Vermischung der Sphären von Regierungs- und Parteiarbeit – indem Bedienstete der öffentlich-rechtlichen Körperschaften parteipolitische Social-Media-Accounts betreuten“. Das äußere sich auch daran, „dass anhand der Postings und Veröffentlichungen nicht ersichtlich war, ob die jeweiligen Inhalte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der überprüften Stellen und somit Ressourcen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von der jeweiligen politischen Partei erstellt, bearbeitet bzw. veröffentlicht wurden“.
Klar: Nehammer und Kogler sind beides – die Chefs ihrer jeweiligen Parteien und Amtsträger. Ihre Facebook-Fanpages werden laut Impressum allerdings von der jeweiligen Bundespartei verwaltet.
Rechtlich „problematisch“
Aus Sicht des Rechnungshofes stellt der öffentliche Ressourceneinsatz für diese Pages nicht nur einen „Vorteil gegenüber Nicht-Regierungsmitgliedern“ dar, sondern könnte auch in rechtlicher Hinsicht „problematisch“ werden, heißt es in dem Bericht wörtlich. Konkret „könnte eine unzulässige Spende nach dem Parteiengesetz vorliegen“. Denn laut dem Gesetz dürfen Parteien keine Spenden (auch keine Sach- oder Personalspenden) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Ministerien annehmen. Der Rechnungshof wählte im Bericht den Konjunktiv, weil es noch keine Rechtsprechung in Bezug auf die Nutzung von öffentlichen Personalressourcen für parteipolitische Accounts gibt.
Da allein im ersten Halbjahr 2022 für die Betreuung von Bundeskanzler Nehammers Social-Media-Auftritten Personalkosten von 25.000 Euro anfielen, drohen empfindliche Strafen, zumal seit der jüngsten Novelle des Parteiengesetzes Sachleistungen und lebende Subventionen mit jenem Wert als Spende zu berücksichtigen sind, den sich die politische Partei durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Sache oder Leistung erspart. Pro Spender sind jedoch nur Spenden in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Unzulässige Spenden sind rückzuerstatten, was sich bei Sachleistungen und lebende Subventionen jedoch als schwierig erweisen dürfte. Sanktionsbefreiend wirkt sohin nur die Weiterleitung eines entsprechenden Geldbetrages an den Rechnungshof. Geschieht das nicht, droht eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages.
Bevorzugte Leistungen für ÖVP und Grüne
Aufbauend auf der Prüftätigkeit des Rechnungshofes betreffend der Betreuung der Social-Media-Accounts von Bundeskanzler und Vizekanzler, soll auch geprüft werden, ob weitere Mitglieder und ehemalige Mitglieder der türkis-grünen Bundesregierung Regierungs- und Parteiarbeit vermischt haben und sich selbst, ihren Parteien oder ihren Parteifreunden im demokratischen Wettstreit zu einem Vorteil verholfen haben, indem sie Ressourcen der Bundesministerien bevorzugt zu eigenen Gunsten eingesetzt haben.
Wie die Beantwortung einer kurzen Budgetanfrage vom 17.11.2023 an den ÖVP-Landwirtschaftsminister Totschnig belegt, wurden beispielsweise alleine in der laufenden Gesetzgebungsperiode – bislang – 534.376,95 € für Zahlungen an ÖVP-Beteiligungsunternehmen budgetwirksam.[3] Die eigentliche Frage – welche Auszahlungen an welche konkret im ÖVP Rechenschaftsberichts 2020 genannten Beteiligungsunternehmen budgetwirksam wurden – wurde in der knappen Beantwortung geflissentlich übergangen und nicht beantwortet.
Vermischung von gesetzgebender und vollziehender Gewalt
Dass die geforderte Trennung der Sphären für die türkis-grüne Regierungsmehrheit eher nur in der Theorie existiert, zeigt das als Initiativantrag zweier Abgeordneter im Nationalrat eingebrachte Wahlrechtsänderungsgesetz 2023. Dort heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzestext unverblümt:[4]
Die Klubs der Regierungsparteien haben bei Erstellung des Entwurfs auf die umfangreichen Erfahrungen der im Bundesministerium für Inneres für die Administration von Wahlereignissen zuständigen Fachabteilung zurückgegriffen. Auf Ersuchen der Klubs hat die erwähnte Abteilung […] ein Einfließen zahlreicher Wünsche in den Entwurf begleitet.
Ein komplexer Antrag im Umfang von 42 Seiten bedarf selbstredend einer entsprechend langen und intensiven Vorarbeit. Das Bundes-Verfassungsgesetz unterscheidet jedoch in Art. 41 Gesetzesvorschläge, die an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder gelangen, von solchen, die Vorlagen der Bundesregierung sind. Zu Ministerialentwürfen können Bürger im Rahmen der vorparlamentarischen Begutachtung Stellung nehmen und sich somit an politischen Vorhaben der Bundesregierung beteiligen. Wird ein Gesetz stattdessen als Initiativantrag von Abgeordneten eingebracht, fällt diese Beteiligungsmöglichkeit zu Lasten der Qualitätskontrolle in der Gesetzwerdung und der Bürgerbeteiligung weg.
„Grundsätzlich sollen die von den legistischen Abteilungen vorbereiteten Gesetzesentwürfe als Regierungsvorlagen iSd Art 41 Abs 1 BV-G im Nationalrat eingebracht werden“, gesteht man seitens des Justizministeriums in einer Anfragebeantwortung gegenüber Bundesräten von SPÖ und NEOS ein. Die Argumentation des Justizministeriums, wonach die Abgeordneten die Regierung „durch das Einbringen […] in einer zeitlich dringlichen Lage unterstütz[en]“ würden, führt jedoch nur zur Folgefrage, wie eine solche allfällige Gegenleistung iSd. § 2 Z 5 PartG zu bewerten wäre. Wenn Abgeordnete gem. § 6 Abs. 6 3 PartG keine Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften annehmen dürfen, wird auch die dafür erwartete Unterstützung des Bundesministeriums oder des Bundesministers nicht helfen, denn Abgeordnete dürfen gem. § 6 Abs. 6 Z 10 PartG keine Spenden von natürlichen oder juristischen Personen annehmen, die in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen. Natürlich profitieren auch die Antragseinbringer, die eine Leistung der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Bundesministerien als ihren Erfolg verkaufen können und das auch mittels Presseaussendungen und -statements tun.[5]
In weiterer Folge unterscheidet sich auch das parlamentarische Verfahren gem. § 69 Geschäftsordnungsgesetz, je nachdem ob eine Regierungsvorlage oder ein Initiativantrag eingebracht wird. Ferner wird die Beteiligung von Beratungsgremien erschwert, oder wie im Fall des Datenschutzrates gem. § 14 Datenschutzgesetz umgangen.
Vor dem Hintergrund der Gewaltentrennung sind Gesetzesinitiativen der Bundesregierung dem Nationalrat als Regierungsvorlage zuzuleiten, wohingegen solche der Abgeordneten als Initiativantrag einzubringen sind. Werden Textierungen der Exekutive an Vertreter der Legislative iSd. § 2 Z 5 lit e PartG weitergegeben, erfolgt dies fernab vom Weg der Bundesgesetzgebung gem. Art. 41 B-VG. Der Umfang solcher Vorgehensweisen ist zu untersuchen, zumal in den Bundesministerien Folgekosten budgetwirksam werden, da vermehrt externe Juristen herangezogen werden müssen, um die Beschlagnahme der Bediensteten zu kompensieren.
Sollte die Prüfung des Rechnungshofes ergeben, dass Entschließungsanträge – das sind Anträge, mit welchen der Nationalrat die Bundesregierung zu einem konkreten Handeln auffordert – ebenfalls in den Bundesministerien erstellt worden sind, wären diese jedenfalls als Spenden zu betrachten. Es würde bedeuten, dass ein Ministerium eine Aufforderung an seinen Bundesminister bzw. sich selbst formuliert hätte, damit ein Abgeordneter sich in dem Zusammenhang profilieren kann. Eine Notwendigkeit für den Gesetzgebungsprozess besteht nicht.
Der Rechnungshof soll daher vor dem Hintergrund der demokratiepolitischen Bedeutsamkeit einer parteipolitischen Äquidistanz des Staates und insbesondere der Bundesministerien prüfen.
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[1] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/8739, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13211, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/14300, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/14806.
[2] https://www.profil.at/oesterreich/rechnungshof-kritik-an-social-media-accounts-von-nehammer-und-kogler/402603176
[3] Vgl. Budgetanfragebeantwortung (103/SABBA) vom 23.11.2023 (XXVII. GP) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Frage 967/JBA des Abgeordneten Schmiedlechner.
[4] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_03002/index.shtml
[5] https://www.parlament.gv.at/dokument/BR/AB-BR/3819/imfname_1597915.pdf