3813/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), BGBl. Nr. XX/2023 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„HIV-Präexpositionsprophylaxe

§ 2a. Die Träger der Krankenversicherung haben den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen einen einheitlichen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) zu leisten. Die Höhe des Zuschusses wird nach einem Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger in den Satzungen der Träger der Krankenversicherung festgelegt.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

3. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

4. Im § 3 Abs. 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

5. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;

           2. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

6. § 3 Abs. 6 Z 2 bis 4 lauten:

         „2. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.

           3. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 und 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.

           4. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.“

7. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.

8. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;“

9. Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Zuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente geleistet.“

Begründung

Allgemeiner Teil

Durch die Krankenversicherung werden Heilmittel (Arzneimittel) im Krankheitsfall gewährt. Unter einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. Arzneimittel zur Prophylaxe stellen keine Krankenbehandlung dar, da diese zu einem Zeitpunkt angewendet werden, an dem noch keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne besteht.

Basierend auf internationalen Ergebnissen zum Nutzen der Medikamente zur HIV-Präexpositionsprophylaxe soll zur finanziellen Entlastung betroffener Personen ein Zuschuss zu antiviralen Medikamenten zur Prävention der Infektion mit HIV gewährt werden. Der Vollzug soll durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2a und 5 Abs. 3 GesRefFinG):

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung leisten den in ihrem Zuständigkeitsbereich krankenversicherten Personen einen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit HIV. Der Zuschuss wird in einheitlicher Höhe geleistet. Die einheitliche Höhe wird durch die Konferenz der Sozialversicherungsträger beschlossen und in den Satzungen der Träger der Krankenversicherung festgelegt.

Der Zuschuss wird für Medikamente geleistet, die ab dem 1. April 2024 erworben wurden.

Zu Z 2 bis 8 (§§ 3 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie 4 Abs. 1 GesRefFinG)

Der Bund leistet zur Finanzierung des Zuschusses zu den Kosten für eine HIV-Präexpositionsprophylaxe jährlich 5 Mio. € an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds. Diese Mittel werden nach § 3 Abs. 7 durch den Dachverband auf die Träger der Krankenversicherung verteilt. Nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund bis zum 30. Juni des Folgejahrs zurückzuerstatten.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss