Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), BGBl. Nr. XX/2023 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„HIV-Präexpositionsprophylaxe

§ 2a. Die Träger der Krankenversicherung haben den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen einen einheitlichen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) zu leisten. Die Höhe des Zuschusses wird nach einem Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger in den Satzungen der Träger der Krankenversicherung festgelegt.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

3. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

4. Im § 3 Abs. 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

5. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;

           2. 5 Mio. € für die HIV‑Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

6. § 3 Abs. 6 Z 2 bis 4 lauten:

         „2. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.

           3. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 und 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.

           4. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.“

7. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.

8. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV‑Präexpositionsprophylaxe;“

9. Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Zuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente geleistet.“