3813/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.12.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.12.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages ist das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz mit dem Inkrafttretensdatum „mit 1. Jänner 2024“ bereits beschlossen, jedoch noch nicht kundgemacht.

Um eine Textgegenüberstellung (TGÜ) für den gegenständlichen Antrag anbieten zu können, wurde diese TGÜ mit der ab 1. Jänner 2024 gültigen Rechtslage (grün hinterlegt) durchgeführt. (s. dazu auch: den Beschluss des NR 828/BNR)

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters fehlt bei der Angabe der Fundstelle nach BGBl. „I“; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG, BGBl. I Nr. XX/2023 wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), BGBl. Nr. XX/2023 wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„HIV-Präexpositionsprophylaxe

HIV-Präexpositionsprophylaxe

 

§ 2a. Die Träger der Krankenversicherung haben den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen einen einheitlichen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) zu leisten. Die Höhe des Zuschusses wird nach einem Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger in den Satzungen der Träger der Krankenversicherung festgelegt.“

§ 2a. Die Träger der Krankenversicherung haben den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen einen einheitlichen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) zu leisten. Die Höhe des Zuschusses wird nach einem Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger in den Satzungen der Träger der Krankenversicherung festgelegt.

Hinweis der ParlDion: In der Novellierungsanordnung (NovAo) kommt das Wort „wird“ doppelt vor; daher müsste die NovAo richtig lauten:

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

 

§ 3. (1) Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:

           1. …

           2. …

 

§ 3. (1) Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:

           1. …

           2. …

 

      „2a. HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

        2a. HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.

Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.

 

Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.

 

3. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

 

(3) Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. …

           2. …

 

(3) Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. …

           2. …

 

      „2a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

        2a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.

 

4. Im § 3 Abs. 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

 

(4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. …

 

(4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. …

 

      „1a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

        1a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.

 

5. § 3 Abs. 5 lautet:

 

(5) Ab dem Jahr 2026 ist der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 zu verwenden.

„(5) Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;

           2. 5 Mio. € für die HIV‑Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.“

(5) Ab dem Jahr 2026 ist sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

           1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 zu verwenden.;

           2. 5 Mio. € für die HIV‑Präexpositionsprophylaxe nach § 2a.

 

6. § 3 Abs. 6 Z 2 bis 4 lauten:

 

(6) Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes:

           1. …

 

(6) Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes:

           1. …

           2. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni 2025 an den Bund zurückzuerstatten.

           3. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.

           4. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.

         „2. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.

           3. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 und 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.

           4. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.“

           2. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni 2025 an den Bund zurückzuerstatten.

        32. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.

           3. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 und 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.

           4. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.

 

7. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.

 

 

8. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

 

 

      „2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV‑Präexpositionsprophylaxe;“

 

§ 4. (1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 und 2 sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:

           1. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;

           2. bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;

           3. bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.

 

§ 4. (1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 und 2bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:

           1. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;

           2. bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;

        2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV‑Präexpositionsprophylaxe;

           3. bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.

 

9. Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Zuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente geleistet.“

(3) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 1a und Abs. 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Zuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente geleistet.